Aktie

Aktie

24.08.2012
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, sie finanziert sich dadurch, dass Anleger (Aktionäre) Geschäftsanteile (Aktien) gegen die Leistung einer Einlage erwerben. Mit dem Erwerb der Aktie erhält der Aktionär sein Stimm- und seine Mitbestimmungsrechte.

Die Aktie ist dabei die Verbriefung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft mit deklaratorischer Bedeutung. Die Aktie ist deshalb ein Wertpapier, die von der Aktiengesellschaft ausgegeben wird. Die Aktiengesellschaft wird dann als Emittent bezeichnet.

Der Anspruch auf die Auszahlung der Dividende (jährliche Gewinnausschüttung) wird mit dem Erwerb der Aktie begründet und endet mit deren Verkauf. Die Höhe der Gewinnausschüttung richtet sich danach, wie viele Aktien der Anleger hält und wie hoch der jeweilige Jahresgewinn ist.

Es existieren verschiedene Gattungen von Aktien. Zu unterscheiden sind Inhaberaktien, Namensaktien und Vorzugsaktien.

Inhaberaktien sind Aktien, die wie bewegliche Sachen einfach übertragen werden können, ohne dass die Gesellschaft davon etwas mitbekommt. Die Aktie ist quasi anonym, der Inhaber muss sich nur die Aktienurkunde ausweisen. Der Wechsel der Stimm- und Mitgliedschaftsrechte geht gemeinsam mit dem Eigentum über.

Die Inhaber der Namensaktie müssen von der Gesellschaft in das Aktienregister der AG eingetragen werden. In dieses müssen mindestens Name, Geburtsdatum und Adresse eingetragen werden, den Inhaber der Aktie trifft hierüber eine Auskunftspflicht. Bei der Übertragung muss diese auf der Aktienurkunde erklärt werden, die Übertragungserklärung wird nach § 68 AktG als Indossament bezeichnet. Das Indossament kann nicht mit einer Bedingung versehen werden, also von einem künftigen Ereignis abhängig gemacht werden. Die Übertragbarkeit einer Namensaktie kann von der Zustimmung der Gesellschaft (vertreten durch den Vorstand) abhängig gemacht werden. Man spricht dann von vinkulierten Aktien. Auf diese Weise können feindliche Übernahmen verhindert werden.

Vorzugsaktien sind Aktien mit vermögensrechtlichen oder Mitverwaltungsrechtlichen Besonderheiten. Der Gegenbegriff dazu ist der der Stammaktie. Beispielsweise können Vorzugsaktien ohne ein Stimmrecht ausgegeben werden. Die entsprechenden Aktionäre haben in der Hauptversammlung dann keine Stimme. Sonstige Mitbestimmungsrechte bleiben jedoch bestehen. Außerdem werden Vorzugsaktien mit einer Vorzugsdividende versehen, die vor der eigentlichen Dividende zu zahlen ist. Mehrstimmrechte dürfen hingegen nicht gewährt werden, pro Aktie besteht deshalb immer nur eine Stimme.

Zu unterscheiden ist weiterhin zwischen Stück- und Nennbetragsaktien. Grundsätzlich kann aber nur eine der beiden Arten pro AG bestehen. Die Bestimmung richtet sich nach der Zerlegung des Grundkapitals.

Bei der Stückaktie ist die Menge der ausgegebenen Aktien angegeben, man muss deshalb um den Wert der Aktie zu ermitteln nachschauen, wie viele Aktien insgesamt ausgegeben wurden und wie hoch das Grundkapital ist. Der Wert ist jedoch nicht explizit ausgewiesen.
Bei der Nennbetragsaktie ist dies anders. Der Nennbetrag ist hier ausgewiesen, muss aber mindestens einen Euro betragen, niedrigere Nennbetragsaktien sind nichtig. Wenn der Betrag höher als ein Euro ist, so muss er auf volle Euro lauten.


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