allgemeine Leistungsklage
allgemeine Leistungsklage
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Die allgemeine Leistungsklage ist in § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO geregelt und zielt auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen der Verwaltung ab, das kein Verwaltungsakt ist.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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allgemeine Leistungsklage
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.