Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitnehmerüberlassung
Liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) aufgrund vertraglicher Vereinbarung einen geeigneten, bei ihm angestellten Arbeitnehmer (Leiharbeiter) zur Verfügung stellt. Der Arbeitnehmer wird unter Fortbestand des Vertragssverhältnisses zum Verleiher verpflichtet, im Betrieb des Entleihers nach dessen Weisungen zu arbeiten. Nähere Regelungen über die Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer finden sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Für Betriebe des Baugewerbes ist die Arbeitnehmerüberlassung nur eingeschränkt möglich, § 1b AÜG, insbesondere wenn für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen, bzw. wenn es sich um den Betrieb eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes handelt.
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Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig. Sie ist gestattet
- a)
zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen, - b)
zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.