Ausfallhaftung der Gesellschafter

Ausfallhaftung der Gesellschafter

04.11.2008
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Wenn eine Stammeinlage bei der Gründung einer GmbH nicht von dem Zahlungspflichtigen eingezogen werden kann, haften die Gesellschafter einer GmbH gemäß § 24 S. 1 GmbHG. Dies wird als Ausfallhaftung der Gesellschafter bezeichnet.

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