Berufsfreiheit - Art. 12 GG

Berufsfreiheit - Art. 12 GG

07.09.2007
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz undAusbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetzoder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden,außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichenöffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.


Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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