Betäubungsmittelgesetz

Betäubungsmittelgesetz

23.11.2011
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Das Betäubungsmittelgesetz beschäftigt sich mit allen rechtlichen Fragen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Drogen in Erscheinung treten. Die relevanten Substanzen die unter den Begriff „Drogen“ im rechtlichen Sinne fallen sind in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen mit psychostimulierender Wirkung, die durch ihre euphorisierenden Effekte zur psychischen Abhängigkeit führen können.

Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet zwischen:

1.    nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln, Anlage I zu § 1 BtMG
2.    verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln, Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG
3.    verkehrsfähigen und verschreibungspflichtigen Betäubungsmitteln, Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG

Grundsätzlich dient der Zweck der Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes dem Schutz der Volksgesundheit. Hinzu kommt die Einschränkung des illegalen Handels, der Einfuhr und des Konsums von Betäubungsmitteln.

In § 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes ist ein umfassender Strafenkatalog aufgeführt. So macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel betreibt, sie ohne Handel zu treiben einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.


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