Betriebliche Übung (arbeitsrechtlich)

Betriebliche Übung (arbeitsrechtlich)

19.09.2006
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Hierdurch werden Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber begründet, die weder Inhalt des ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrages waren bzw. auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber durch regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen, beispielsweise mehrmalige Zahlung einer Weihnachtsgratifikation, den objektiven Tatbestand einer verbindlichen Zusage gesetzt hat, die der Arbeitnehmer stillschweigend annimmt bzw. auf deren Fortsetzung er nach Treu und Glauben vertrauen kann.


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