Betriebsänderung

Betriebsänderung

19.09.2006
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft zur Folge haben können, lösen grundsätzlich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus (§ 111 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG). Betriebsänderungen sind hiernach Stilllegungen, Einschränkungen, Verlegungen des ganzen Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile, Zusammenschluss mit anderen oder Spaltung von Betrieben, grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszweckes oder Betriebsanlagen und die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.


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