Bußgeldbescheid
Bußgeldbescheid
Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 65 OWiG durch Bußgeldbescheide geahndet. Bei einem Bußgeldbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt, dessen Regelungsinhalt die Festsetzung einer Geldbuße ist.
Ein Bußgeldbescheid muss gemäß § 66 OWiG folgendes enthalten:
Ein Bußgeldbescheid muss gemäß § 66 OWiG folgendes enthalten:
- Personalien des/der Betroffenen
- evtl. Namen und Anschrift des Verteidigers
- Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird
- Zeit und Ort der Begehung der Tat
- gesetzliche Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften
- die Beweismittel
- die Geldbuße und ihre Nebenfolgen
- Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis, dass bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteilige Entscheidung getroffen werden kann
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Bußgeldbescheid
Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.
(1) Der Bußgeldbescheid enthält
- 1.
die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter, - 2.
den Namen und die Anschrift des Verteidigers, - 3.
die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften, - 4.
die Beweismittel, - 5.
die Geldbuße und die Nebenfolgen.
(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner
- 1.
den Hinweis, daß - a)
der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird, - b)
bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
- 2.
die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18) - a)
die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder - b)
im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
- 3.
die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.
(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.