culpa in contrahendo

culpa in contrahendo

erstmalig veröffentlicht: 15.07.2006, letzte Fassung: 11.03.2022
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
ist die schuldhafte Verletzung des durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte begründeten gesetzlichen vorvertraglichen Schuldverhältnisses durch Beeinträchtigung der Rechte, Rechtsgüter oder anderer Interessen eines Beteiligten durch einen anderen Beteiligten.
 
Dieser Anspruch ist nunmehr geredgelt in den §§ 311 Abs.2, 3, 241 Abs.2 BGB.

Rechtsfolge der culpa in contrahendo ist die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz der jedoch i.d.R. auf das sog. negative Interesse beschränkt ist.

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