Erfüllung

Erfüllung

04.11.2005
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Erfüllung ist die Bewirkung der geschuldeten Leistung gemäß § 362 I.
  • Bewirkung -> Leistungshandlung (Weg zur Ableistung) + Leistungserfolg (Eigentumsübergang zum Gläubiger)
  • Erfüllung tritt erst mit dem Leistungserfolg ein


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