Faktisches Arbeitsverhältnis

Faktisches Arbeitsverhältnis

19.09.2006
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn sich der Arbeitsvertrag als fehlerhaft oder nichtig herausstellt, der Arbeitnehmer seine Arbeit aber bereits aufgenommen hatte. Das Arbeitsverhältnis kann dann rückwirkend nicht mehr beseitigt werden, d.h. der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Arbeitsvergütung, Urlaub, Erteilung eines Arbeitszeugnisses etc. Das Arbeitsverhältnis kann jedoch für die Zukunft durch einseitige Erklärung der Parteien beendet werden, ohne dass es der Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung bedarf.

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