Falsche uneidliche Aussage
Falsche uneidliche Aussage
Tatbestand des § 153 StGB
I. Tauglicher Täter
II. Adressat der Falschaussage
III. Uneidliche falsche Aussage
IV. Subjektiver Tatbestand
Wegen falscher uneidlicher Aussage nach § 153 StGB wird bestraft, wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt.
I. Tauglicher Täter
Tauglicher Täter einer Falschaussage kann demnach nur ein Zeuge oder ein Sachverständiger sein. Nicht unter den Anwendungsbereich der Norm fallen sowohl der Beschuldigte bzw. Angeklagte selbst als auch die Parteien im Zivilprozess.
II. Adressat der Falschaussage
Adressat einer falschen uneidlichen Aussage kann nur eine staatliche Stelle sein, die zur Abnahme eines Eides berechtigt ist. Hierunter fallen die Gerichte, der Ermittlungsrichter und die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse. Insbesondere nicht zur Abnahme von Eiden berechtigt sind die Staatsanwaltschaft und die Polizei. Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich Gerichte, worunter staatliche Gerichte gemeint sind. Private Schiedsgerichte fallen nicht hierunter.
III. Uneidliche falsche Aussage
Weitere Voraussetzung für die Strafbarkeit gem. § 153 StGB ist die uneidliche falsche Aussage. Aussagen/Angaben sind dabei solche Tatsachenbekundungen, die von der Wahrheitspflicht in der konkreten Verfahrenssituation erfasst werden. Welche Anforderung im Detail an den Begriff „Falschheit“ zu stellen sind, ist umstritten:
- Objektive Aussagetheorie
- Subjektive Aussagetheorie
- Pflichttheorie
Das Merkmal der uneidlichen Aussage als Tatbestandsmerkmal des § 153 StGB bleibt nach herrschender Meinung bedeutungslos. Da es sich beim Meineid gem. § 154 StGB um einen Qualifikationstatbestand des § 153 StGB handele, drücke das Merkmal der uneidlichen Aussage in § 153 StGB lediglich das Nichtvorliegen des Qualifikationsmerkmales aus.
IV. Subjektiver Tatbestand
Der Vorsatz des Täters muss sich bei seiner Aussage sowohl auf die Falschheit dieser als auch auf die Zuständigkeit der Stelle beziehen, wobei dolus eventualis hierfür genügt. Ein Irrtum über die Falschheit oder Zuständigkeit führt zum tatbestandlichen Ausschluss des Vorsatzes gem. § 16 StGB. Ob hierunter auch der Irrtum darüber, ob die Aussage als solche unter die Wahrheitspflicht fällt, ist umstritten.
V. Vollendung der Falschaussage
Vollendet ist die Tat mit Abschluss der konkreten Vernehmung. Die Vernehmung ist abgeschlossen, wenn der Aussagende seine Ausführungen beendet hat, die anderen Verfahrensberechtigten keine Fragen mehr an ihn haben und der Richter dem Zeugen zu erkennen gibt, dass er diesen entlässt. Zu den Möglichkeiten der Rücknahme einer falschen uneidlichen Aussage s.u. (§ 158 StGB).
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Falsche uneidliche Aussage
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen.