Freiheitsberaubung
Freiheitsberaubung
Geschütztes Rechtsgut der Freiheitsberaubung i.S.v. § 239 StGB ist die Freiheit. Freiheit in diesem Sinne meint die persönliche Freiheit zur Fortbewegung. Die Freiheitsberaubung setzt eine völlige Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit voraus.
II. Tathandlung und Tatmittel
Die Tathandlung besteht darin, dass ein Mensch ohne seinen Willen der Freiheit beraubt wird. Dies kann durch Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder auch durch List geschehen. Das Hindernis, durch das die Fortbewegungsfreiheit beschränkt wird, muss nicht völlig unüberwindbar sein. Daher soll auch derjenige seiner Freiheit beraubt sein, der zwar mehrere Ausgänge sieht oder faktisch weggehen könnte, die Benutzung dieses Weges jedoch nach den Umständen als ungewöhnlich, beschwerlich oder als anstößig ansieht.
III. Vollendung der Tat
Der Tatbestand der Freiheitsberaubung ist verwirklicht, sobald es dem Opfer, und sei es auch nur vorübergehend, unmöglich gemacht wird, seinen Aufenthalt nach eigenem Belieben zu verändern und für das Opfer nur unzumutbare Verhaltensalternativen zur Verfügung stehen, um die Freiheit wieder zu erlangen, z.B. durch den Sprung aus dem Fenster eines obergeschossigen Raums, Erfüllung von Bedingungen des Täters oder Verlassen eines schnell fahrenden Kraftfahrzeugs. Eine Freiheitsberaubung erfordert somit jeweils die physische Unmöglichkeit, den derzeitigen Aufenthaltsort zu verlassen (vornehmlich durch versperrte, verschlossenen oder bewachte Türen und Fenster). Beispiele für die Freiheitsberaubung aus der Rechtsprechung sind z.B. das Hindern am Verlassen einer Kraftfahrzeugs durch zügige Weiterfahrt nach nicht einverständlicher Änderung der Fahrtroute bzw. durch gefährdende Fahrweise entgegen dem Willen des Fahrzeuginsassen (BGH vom 20. 1. 2005 - 4 StR 366/04) und Fesselung des Opfers (BGH vom 15. 10. 2003 - 2 StR 283/03).
Nicht ausreichend wäre, dass einem Nacktbadenden die Kleider weggenommen werden oder eine tatsächliche Fluchtmöglichkeit aus einem abgeschlossenen Raum aus Angst vor anschließenden Nachteilen nicht ergriffen wird (BGH vom 08.03.01 - 1 StR 590/00).
Rein psychische Hindernisse genügen somit nicht (Beschluss vom 08.03.2001 - 1 StR 590/00 | StGB § 239). Ausreichend ist jedoch auch eine lediglich vorübergehende Freiheitsberaubung. Kurzfristige und unerhebliche Beeinträchtigungen sind jedoch von dem Tatbestand des § 239 StGB ausgenommen (BGH vom 25.03.2010 - 4 StR 594/09).
Eine bestimmte Dauer der Freiheitsberaubung wird nicht vorausgesetzt. Wird die Bewegungsfreiheit nicht aufgehoben, sondern tritt nur eine Erschwerung der freien Bewegung ein, so kommt lediglich ein strafbarer Versuch (§ 239 Abs. 2 StGB) der Freiheitsberaubung in Betracht.
Bei einer Garantenstellung des Täters ist eine Freiheitsberaubung auch durch Unterlassen möglich, z.B. bei gezielt verzögerter Weiterleitung von Beschwerden gegen eine verhängte Ordnungshaft (BGH vom 04.09.01 - 5 StR 92/01) oder bei Nichtfreilassung einer versehentlich eingeschlossenen Person.
Genauso ist eine Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft, insbesondere bei rechtmäßigem Handeln des Tatmittlers denkbar (Urteil vom 29.03.1995 - (573) 30 Js 2313/92).
IV. Rechtswidrigkeit
Durch die Ausübung amtlicher Befugnisse z.B. bei Verhaftung oder vorläufiger Festnahme etc. kann die Rechtswidrigkeit ausgeschlossen sein. Dies gilt auch bei erlaubter Selbsthilfe i.S.v. §§ 229, 861 BGB, Notwehr i.S.v. § 32 StGB oder Erziehungsbefugnissen. Eine Überschreitung der erlaubten Selbsthilfe liegt vor, wenn die Einsperrung auf eine Dritte unbeteiligte Person ausgedehnt wird, um diese gegen denjenigen wirksam zu erhalten, gegen den sie gerechtfertigt war.
Eine Einwilligung beseitigt jedoch nicht erst die Rechtswidrigkeit, sondern schließt bereits den Tatbestand des § 239 StGB aus, so dass eine Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung von vornherein ausscheidet.
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Freiheitsberaubung
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
a) im Fall II. 2 dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubs gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 2 und die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe , daß das Landgericht zehn Fälle der Freiheitsberaubung als Mindestzahl gleichgelagerter Handlungen des Angeklagten innerhalb des bezeichneten Zeitraumes angenommen hat. Auch das begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Schäfer Nack Schluckebier Kolz Hebenstreit
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe , daß das Landgericht zehn Fälle der Freiheitsberaubung als Mindestzahl gleichgelagerter Handlungen des Angeklagten innerhalb des bezeichneten Zeitraumes angenommen hat. Auch das begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Schäfer Nack Schluckebier Kolz Hebenstreit
a) soweit der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Maßregel.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil
a) dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe der versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die insoweit verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder - 2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder - 2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.