Gemeingefährliche Mittel (2. Gruppe) § 211 StGB
Gemeingefährliche Mittel (2. Gruppe) § 211 StGB
Gemeingefährlich sind solche Tatmittel, deren Wirkungsweise der Täterim konkreten Fall nicht sicher zu beherrschen vermag und deren Einsatzgeeignet ist, eine größere Anzahl von Menschen an Leib und Leben zugefährden.