Gesundheitsschädigung (§ 223 I Alt. 2 StGB)

04.11.2005 19:17
Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oderSteigern eines - nicht nur unerheblichen - krankhaften (=pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand derkörperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichende Zustand.