Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

18.04.2015
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Durch das Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität wurde der Qualifikationstatbestand der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei eingefügt. § 260a StGB besteht aus einer Kumulation der gewerbs- und bandenmäßigen Hehlerei aus § 260 StGB.

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH Beschluss v. 27.11.2012 – Az. 5 StR 377/12) ist eine ungleiche Wahlfeststellung zwischen der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei und dem schweren Bandendiebstahl nach § 244a Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich.



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