Gleichstellungsabrede

Gleichstellungsabrede

05.07.2007
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Arbeitnehmer in einem Betrieb können gewerkschaftlich organisiert sein oder nicht. Sind sie Gewerkschaftsmitglieder, so haben sie Anspruch auf den tariflichen Lohn. Da der Betriebsleiter seine Angestellten jedoch in der Regel einheitlich bezahlen will, sollen auch nicht gewerkschaftlich organisierte Angestellte (sog. „Außenseiter“) in den Genuss des tariflichen Lohnes kommen. Dazu werden in den Individualarbeitsvertrag sog. Gleichstellungsabreden oder auch Gleichstellungsklauseln aufgenommen. Diese sichern die gleiche arbeitsrechtliche Behandlung von Gewerkschaftsmitgliedern und Aussenseitern.

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