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04.11.2008
Im Falle einer Nichteintragung einer GmbH in das Handelsregister haften gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG die Handelnden persönlich und solidarisch, wenn vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist. Wenn die GmbH nach ihrem Entstehen in d
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Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Handelsgesellschaft mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit, deren Recht vorwiegend im GmbHG geregelt wird. Einem Schuldner gegenüber haftet nur das Gesellschaftsvermögen, nicht aber das private Vermögen der jeweiligen Gesellschafter.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH - GmbHG.
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Haftung bei Nichteintragung der GmbH
Im Falle einer Nichteintragung einer GmbH in das Handelsregister haften gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG die Handelnden persönlich und solidarisch, wenn vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist.
Wenn die GmbH nach ihrem Entstehen in die Schuldnerposition rückt, erlischt die Haftung des Handelnden, ohne dass hierfür die Zustimmung des Gläubigers notwendig ist.
Wenn die GmbH nach ihrem Entstehen in die Schuldnerposition rückt, erlischt die Haftung des Handelnden, ohne dass hierfür die Zustimmung des Gläubigers notwendig ist.
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