Gründungshaftung

Gründungshaftung

04.11.2008
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Die Gründungshaftung gemäß § 9a GmbHG bezeichnet die gesamtschuldnerische Haftung des Gesellschafters und -führers für falsche Angaben zum Zweck der Errichtung (Abs. 1) und Schädigung der Gesellschaft durch Einlagen und Gründungsaufwand (Abs. 2). Der Zweck dieser Norm ist der Schutz der Gesellschaft. Durch § 9b GmbHG wird die Haftung zugunsten der Gläubiger dahingehend erweitert, dass ein Verzicht der Gesellschaft auf die Ersatzansprüche aus § 9a GmbHG oder ein Vergleich über sie unwirksam ist, soweit eine Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen hierdurch vorliegt.

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