Gründungsschwindel

Gründungsschwindel

04.11.2008
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Die Gründungshaftung wird gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V. m. 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG verschärft, wenn ein Gesellschafter oder Geschäftsführer falsche Angaben zum Zweck der Eintragung der GmbH macht. Diesen sog. Gründungsschwindel bestraft der Gesetzgeber mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe.

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch