Haftung des Vereins

Haftung des Vereins

25.05.2009
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Der eingetragene Verein ist gemäß § 31 BGB für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsgemäß berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Die Haftung ist grundsätzlich auf das Vereinsvermögen beschränkt. Ausnahmsweise kann es jedoch zu einer Durchgriffshaftung der Vorstandsmitglieder kommen.

Der Handelnde haftet allenfalls persönlich, wenn er ein Delikt in seiner Eigenschaft als Vereinsorgan begeht. Das Gleiche gilt für einem nicht eingetragenen Verein (§ 54 S.2 BGB).

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