Handelndenhaftung

Handelndenhaftung

04.11.2008
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Die Gründungsgesellschafter haften gemäß § 11 II GmbHG vor Eintragung und Entstehung der GmbH für rechtsgeschäftlich oder rechtsgeschäftsähnlich begründete Verbindlichkeiten der Vor-GmbH gegenüber außenstehenden Dritten. Dies hat die Funktion, die Forderungen der Gläubiger zu sichern. Diese Handelndenhaftung ist auf Dauer des Bestehens der Vorgesellschaft beschränkt und ist daher weder auf die Vorgründungsgesellschaft, noch auf die später im Handelsregister eingetragene GmbH anwendbar.

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