Gewerbsmäßige Hehlerei
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Gewerbsmäßige Hehlerei
Eine weitere Qualifikation bildet der Tatbestand der Bandenhehlerei aus § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Eine Bande liegt in dem Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch ungewissen Taten iSd § 259 StGB. Auch diese Qualifikation ist an die Qualifikation des Bandendiebstahls gem. § 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a StGB angepasst.
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Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH Beschluss v. 27.11.2012 – Az. 5 StR 377/12) ist eine ungleiche Wahlfeststellung zwischen der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei und dem schweren Bandendiebstahl nach § 244a Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich.
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Hehlerei
- sich oder einem Dritten verschafft,
- ankauft,
- absetzt oder
- einem anderen dabei hilft diese abzusetzen.
Durch die strafrechtliche Verfolgung soll verhindert werden, dass dem Vortäter (z.B. Dieb/Räuber/Betrüger) durch die Möglichkeit des Absetzens seiner Diebesbeute ein weiterer Anreiz zur Begehung der Tat geboten wird. Geschützt wird somit das Vermögen des Einzelnen. Der Strafrahmen der Hehlerei beläuft sich hierbei von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe hin zu fünf Jahren.
Tatbestand
Der Tatbestand der Hehlerei befindet sich in § 259 StGB. Der Täter muss die Hehlerware durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Vortat eines anderen erlangt haben. Das Gesetz nennt hier beispielhaft den Diebstahl. Aber auch Unterschlagung, Raub, Erpressung oder Betrug sowie andere Straftaten kommen als taugliche Vortat in Betracht.
Das Tatobjekt kann hierbei sowohl eine bewegliche, als auch eine unbewegliche Sache sein. Forderungen, Rechte oder Daten sind hingegen nicht geeignet Tatobjekt der Hehlerei zu sein.
Voraussetzung für die Annahme der Hehlerei ist, dass es sich bei der aus der Vortat erlangten und der gehehlten um ein und dieselbe Sache handeln muss; die Hehlerware somit unmittelbar aus der Vortat stammte. An Ersatzsachen ist eine Hehlerei somit nicht möglich. Eine solche liegt vor, wenn jemand wissentlich Dinge annimmt, die nur mittelbar aus einer Vortat stammen. So z.B., wenn der Vortäter seiner Freundin Schmuck schenkt, der durch die Diebesbeute der Vortat finanziert wurde. Eine Strafbarkeit der Freundin, weil sie sich wissentlich den durch die Diebesbeute finanzierten Schmuck hat schenken lassen scheidet somit aus. Der Schmuck stammt nur mittelbar aus der Diebesbeute.
℗ Strafbare Ersatzhehlerei
Mittelbare aus der Vortat stammende Sachen können nur dann taugliche Hehlereiobjekte sein, wenn sie wiederum aus einer rechtswidrigen Vortat stammen. Das entscheidet sich zumeist danach, ob der Dritte nach den zivilrechtlichen Normen (§§ 929ff. BGB) wirksam Eigentum an diesen Sachen erlangen konnte. Ist dies nicht der Fall, so liegt meist ein erneuter Betrug vor, der wieder Vortat der Hehlerei sein kann.
Die Hehlerei kennt vier Tathandlungen: Das Sich-/Drittverschaffen bzw. Ankauf sowie das Absetzen bzw. Absatzhilfe:
- Sich-/Drittverschaffen bzw. Ankauf: Der Hehler verschafft sich oder einem Dritten die Sache, wenn er die tatsächliche Verfügungsgewalt bewusst und gewollt vom Vortäter übernommen hat. Der Ankauf stellt hierbei einen Unterfall des Sich-Verschaffen dar.
- Absetzen bzw. Absatzhilfe: Absetzen und Absatzhilfe unterscheiden sich dahingehend voneinander, dass der Hehler sich beim Absetzen selbstständig und weisungsunabhängig vom Vortäter um die Übertragung des Eigentums an der Sache auf einen Dritten bemüht. Hierbei ist erforderlich, dass die Bemühungen des Hehlers um die Verwertung der Sache erfolgreich sind (Streitstand zum Absatzerfolg). Absatzhilfe bedeutet demgegenüber die weisungsabhängige und unselbstständige Unterstützung bei den Absatzbemühungen des Vortäters.
Die §§ 247, 248a StGB gelten sinngemäß (§ 259 Abs. 2 StGB). In den Fällen der sog. Haus- und Familienhehlerei sowie in Fällen der Geringwertigkeit der Hehlerware wird die Hehlerei somit nur auf Antrag verfolgt.
Qualifikationen
Die § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB (gewerbsmäßige Hehlerei), § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Bandenhehlerei) und § 260a StGB (gewerbsmäßige Bandenhehlerei) enthalten Qualifikationen. Diese entsprechenden sinngemäß den Regelbeispielen/Qualifikationen im Rahmen des Diebstahls.
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Gewerbsmäßige Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, - 2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, - 3.
gewerbsmäßig stiehlt, - 4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, - 5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, - 6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder - 7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)
Hehlerei
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)