Inhaltsirrtum

Inhaltsirrtum

16.08.2008
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Ein Inhaltsirrtum gemäß § 119 BGB bezeichnet den Irrtum einer Person über die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung. Ein auf einem Inhaltsirrtum fundierendes Rechtsgeschäft kann angefochten werden, so dass es ex tunc nichtig ist.

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