Interessenausgleich

Interessenausgleich

19.09.2006
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Plant der Arbeitgeber Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft zur Folge haben können, so hat er dem Betriebsrat hierüber zu berichten und sich mit ihm zu beraten. Er hat hierbei zu versuchen, seine Interessen an der Durchführung der Änderung mit denen der Belegschaft auszugleichen (Interessenausgleich). Eine Einigung ist jedoch nicht erzwingbar, der Arbeitgeber kann die Betriebsänderung gleichwohl durchführen. Ggf. steht dem Arbeitnehmer in diesem Fall jedoch ein Abfindungsanspruch zu.



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