Kaduzierung
Kaduzierung
04.11.2008
Rechtsberatung zum Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - S&K Rechtsanwälte in Berlin - Mitte
Kaduzierung
Kaduierung ist nur vorgesehen für Gesellschafter, die die eingeforderten Einzahlungen auf ihre Stammeinlage nicht rechtzeitig erbringt (§ 21 GmbHG), bzw. im Aktienrecht der Ausschluss säumiger Aktionäre durch Kaduzierung der Aktien, § 64 AktG.
Kaduzierung
Kaduzierung bezeichnet gemäß 21 GmbHG den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GmbH wegen nicht rechtzeitiger Erbringung der eingeforderten Einzahlungen auf seine Stammeinlage.