Körperliche Misshandlung (§ 223 I Alt. 1 StGB)

Körperliche Misshandlung (§ 223 I Alt. 1 StGB)

19.06.2008
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man eine üble,unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oderdie körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigtwird.

Neben den – die körperliche Unversehrtheit angreifenden –substanzverletzenden Einwirkungen können dazu auch andere daskörperliche Wohl tangierende Einwirkungen auf den Körper gehören.
Ausgenommensind unerhebliche Bagatellfälle wie kleine Nadelstiche, Kratzer undleichte Brandverletzungen. Weiterhin werden Störungen des seelischenWohlbefindens nicht erfasst. Daraus folgt, dass unter Beeinträchtigungnur jene physischer Art verstanden werden.



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