Leistung zur freien Verfügung

Leistung zur freien Verfügung

04.11.2008
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Die Bar- und/oder Sacheinlagen der GmbH von mindestens 12.500 EUR müssen von den Gründern vor der Anmeldung so geleistet werden, dass sie "endgültig zur freien Verfügung" der Geschäftsführer stehen. Sinn und Zweck der Leistung zur "endgültig freien Verfügung" ist die Absicherung der realen Kapitalaufbringung. Demnach ist für die Haftung des Gesellschafters für die Einlageverpflichtung die Funktion des Merkmals als Tilgungsvoraussetzung relevant. Es tritt keine Befreiung der Stammeinlageverpflichtung des Gesellschafters ein, wenn er nicht zur "freien Verfügung" leistet.

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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