Lohnsteuer

Lohnsteuer

20.01.2009
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Die Lohnsteuer wird gemäß § 38 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Der Lohnsteuer unterliegt der gesamte Arbeitslohn. Bei der Lohnsteuer handelt es sich um keine eigene Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer.

Lohnsteuerpflichtig sind alle Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Hat der Arbeitnehmer keinen eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, ist die Pflicht zur Leistung der Lohnsteuer beschränkt.

Gemäß § 38 Abs. 2 EStG entsteht die Lohnsteuer in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. An diesem Zeitpunkt beginnt auch die Verjährung von Ansprüchen des Finanzamtes.

Die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse. Es existieren sechs verschiedene Steuerklassen, die in § 36 b EStG formuliert sind.

Die Abführung der Lohnsteuer erfolgt durch den Arbeitgeber. Dieser hat die im Laufe eines Kalendermonats einbehaltene Lohnsteuer bis zum 10. des Folgemonats an das Betriebsstättenfinanzamt zu leisten.

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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