Massenentlassung (arbeitsrechtlich)

Massenentlassung (arbeitsrechtlich)

19.09.2006
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Die Entlassung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern, die sich im Einzelnen nach der Betriebsgröße bemisst, löst eine Anzeigepflicht des Arbeitgebers bei der Agentur für Arbeit aus, § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Die Entlassungen werden erst wirksam, wenn die Arbeitsagentur zustimmt Nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27.01.2005 muss die Massenentlassungsanzeige vor Ausspruch der Kündigungen erfolgen. Zudem löst die Massenentlassung Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus, wie Informationsansprüche oder den Anspruch auf Abschluss eines Sozialplans.

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