Mordlust (1. Gruppe) § 211 StGB
Mordlust (1. Gruppe) § 211 StGB
Aus Mordlust tötet, wem es allein darauf ankommt, einenanderen Menschen sterben zu sehen, einziger Zweck des Handelns somit die Tötungdes Opfers als solche ist.
Aus Mordlust tötet, wem es allein darauf ankommt, einenanderen Menschen sterben zu sehen, einziger Zweck des Handelns somit die Tötungdes Opfers als solche ist.