Probearbeitsverhältnis

Probearbeitsverhältnis

19.09.2006
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Hierbei handelt es sich im Gegensatz zur Probezeit um ein befristetes Arbeitsverhältnis zur Erprobung des Arbeitnehmers. Nach Ablauf des Probearbeitsverhältnisses muss daher ggf. ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden. Da es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt, gelten die Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). So unterliegt es nur der ordentlichen Kündigung, wenn dies vertraglich geregelt ist. Zudem bedarf die Befristung eines sachlichen Grundes. Dieser ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber bei Bewährung beabsichtigt, dem Arbeitnehmer ein Dauerarbeitsverhältnis anzubieten.

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