Sachmangel

Sachmangel

18.08.2008
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. I Satz 1 BGB liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand (Ist-Zustand), nachteilig zu Lasten des Käufers, von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit), abweicht. Einem Sachmangel steht es gemäß § 434 Abs. III gleich, wenn eine andere Sache (aliud) oder eine zu geringe Menge geleistet wird.

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