stellvertretendes commodum (§ 285 BGB)

stellvertretendes commodum (§ 285 BGB)

21.06.2008
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Das stellvertretende commodum im Sinne von § 285 BGB ist jeder Vermögensvorteil, der wirtschaftlich im Schuldnervermögen an die Stelle der unmöglich gewordenen Leistung getreten ist (Bsp. erlangte Versicherungssumme). Man unterscheidet zwischen dem sog. commodum ex re (aus der Sache) und dem commodum ex negotiatione (aus Rechtsgeschäft erworben).





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