Steuern

Steuern

15.01.2009
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Der Begriff Steuern ist in § 3 AO (Abgabenordnung) legaldefiniert und demnach handelt es sich hierbei um Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen. Diese werden von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.


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