Studienzulassungsklage

Studienzulassungsklage

23.01.2007
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Bei Fragen, die in den Bereich des Hochschulrechts gehören, wie z.B. die Frage nach der Möglichkeiteiner Zulassung an der begehrten Hochschule,nach Ihren möglichenAnsprüchen auf Ausbildungsförderung (BAföG), nach der zu erwartenden Anerkennung von Studienleistungen nach dem Hochschulwechsel oder nach der Angreifbarkeit von Prüfungsergebnissen stehen wir Ihnen als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.

Zulassungsklage

Da Studienplätze in manchen Fachgebieten knapp bemessen sind, sieht sich manch einer mit einer ablehnenden Entscheidung der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) oder der begehrten Universität konfrontiert. Eine solche Entscheidung muss jedoch nicht das "Aus" für Ihr Studium am gewünschten Ort sein. Da nämlich der Staat bzw. die Hochschulen als Träger von Staatsgewalt den Hochschulzugang kontrollieren, haben Sie im Gegenzug einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf optimale Ausnutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten.

Auf Ihrer Suche im Internet haben Sie vielleicht schon eine Reihe von Musteranträgen gefunden, die es ermöglichen sollen, eine Studienplatzklage auf eigene Faust zu führen. Wir raten hier zur Vorsicht, da diese Muster vielfach nicht von Juristen stammen und naturgemäß nicht auf den Einzelfall zugeschnitten sind. So können sich die Zulassungsverfahren und Fristen für Anträge auf Nutzung von Restkapazitäten von Bundesland zu Bundesland stark unterscheiden. Eine erfolgreiche Zulassungsklage muss nicht nur das komplexe Zusammenspiel zwischen Antrag, Vorverfahren, Eil- und Hauptsacheverfahren, sondern auch die Rechtsprechung des in dem jeweiligen Bundesland zuständigen Oberverwaltungsgerichts beachten. Nichts ist ärgerlicher, als mit einer an sich erfolgversprechenden Zulassungsklage nur deshalb zu scheitern, weil eine für den angestrebten Studienplatz geltende Antragsfrist versäumt oder ein anderes formales Zulässigkeitskriterium übersehen wurde. Bei besonders begehrten Studienfächern wird sich die Hochschule nachvollziehbar darauf berufen, dass man Sie aus Mangel an Ausbildungskapazitäten nicht zulassen kann. Hier kann ein individuell begründeter Zulassungsantrag insbesondere im Fall des sog. "Quereinstiegs" Erfolg haben. Auch ist es möglich, dass die Universität sich auf einen für Sie günstigen Vergleich unter Übernahme der Verfahrenskosten einlässt. Sie erhalten hierdurch nicht nur den gewünschten Studienplatz, sondern sparen nebenbei auch zwei Drittel der Gerichtskosten.

Wir schätzen die Erfolgsaussichten einer Zulassungsklage im Einzelfall gegeneine faire Gebühr für Sie ein. Sprechen Sie uns an und informieren Sie sich vorab ohne Risiko über die Kosten, die auf Sie zukommen können. Auf Wunsch betreuen wir Ihr Klageverfahren auch unter Hinzuziehung von Prozesskostenhilfe bis zur möglichen Zuweisung Ihres Studienplatzes.

Ausbildungsförderung

Wer schon einmal die Mühe auf sich genommen hat, Förderung nach dem Bundsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu beantragen, der kennt vielleicht den „Papierkrieg“, der bis zur Bewilligung der Förderung zu führen ist.

Auch bei bewilligter Förderung kann die Freude von begrenzter Dauer sein. Sie wird nämlich nur gewährt, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er oder sie das angestrebte Ausbildungsziel erreicht (§ 9 Absatz 1 BAföG). Dies kann schon ab dem 3. Fachsemester dazu führen, dass das Amt für Ausbidlungsförderung von Ihnen die Vorlage der in Ihrem Studium vorgesehenen Leistungsnachweise verlangt. Um sich hier vor Risiken zu schützen, empfehlen wir, sich die Prüfungsordnung Ihres Studienganges gründlich durchzulesen. Wenn Sie Prüfungen nicht bestanden haben, müssen Sie ggf. begründen, wie Sie das Ausbildungsziel noch innerhalb der Regelstudienzeit erreichen können.

Oder Sie haben Wartesemester in einem anderen Studiengang zugebracht? Dann kann Ihnen die Behörde ab dem 4. Fachsemester wegen Abbruch dieses Studienganges oder wegen Fachrichtungswechsel die Förderung versagen, wenn Sie hierfür keinen "unabweisbaren Grund" im Sinne des § 7 Absatz 3 BAföG vorweisen können. Ähnlich schwierig zu erlangen kann diefortgesetzte Förderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer (§ 15a BAföG) sein. Deswegen die Empfehlung: Nehmen Sie weder die Begründung des Studienort- oder Studienfachwechsels noch die Begründung der Studiendauer auf die leichte Schulter, wenn Sie weiterhin Ausbildungsförderung bekommen wollen. Profitieren Sie von unserem Fachwissen, um für Ihren Fall eine möglichst "wasserdichte" Begründung zu formulieren.



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