Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit beschreibt im Gegensatz zur Vollzeitarbeit eine deutlich geringere Arbeitszeit. Oft wird die Teilzeitarbeit derart vollbracht, dass zwar der Teilzeitbeschäftigte täglich seine Arbeitsleistung erbringt, allerdings die Arbeitszeit stundenmäßig kürzer ist als die stundenmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Die kürzere Arbeitszeit kann aber auch auf der Ebene von (weniger) Arbeitstagen festgelegt werden. Gesetzlich geregelt ist die Teilzeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), vgl. insbesondere § 2 TzBfG.
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Teilzeitarbeit
(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.
(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.