Vereinsgründung

Vereinsgründung

25.05.2009
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Bei einem Verein handelt es sich um eine auf Dauer angelegte Verbindung einer größeren Zahl von Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks. Zugleich stellt der Verein die Grundform der Körperschaften dar.

Hierbei wird zwischen einem rechtsfähigen Verein und einem nicht rechtsfähigen Verein unterschieden.

Um einen Verein zu gründen, ist es erforderlich, dass die Gründer einen Gesellschaftsvertrag abschließen. Dieser dient dazu, dass die Gründer darin übereinkommen eine Vereinigung zu gründen und zugleich wird die Satzung des Vereins festgelegt, in der z.B. Mitgliedschaftsrechte und/oder die Organisation festgelegt wird.

Damit der Verein Rechtsfähigkeit erlangt, ist es erforderlich, den Verein in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Hierfür muss eine schriftliche Urkunde (§ 59 Abs. 2 BGB) vorgelegt werden und eine Mindestmitgliederzahl von sieben Personen (§ 56 BGB) vorhanden sein. Die Eintragung ist nur einem sog. Idealverein gestattet, der hauptsächlich ideelle Zwecke verfolgt. Eine wirtschaftliche Nebentätigkeit ist dem Idealverein jedoch gestattet. Ein sog. wirtschaftlicher Verein, der hauptsächlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt, kann die Rechtsfähigkeit nur staatlich verliehen bekommen.

Für Fragen zu der Gründung Ihres Vereins stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Vereinsrecht erhalten Sie hier.

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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