Veröffentlichungsrechte

Veröffentlichungsrechte

17.03.2010
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).

Gemäß § 15 Abs. 2 UrhG umfasst das Recht der öffentlichen Wiedergabe insbesondere:
1.     das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht,
2.     das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung,
3.     das Senderecht,
4.    das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger,
5.    das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung.


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