Verwertungsrechte
Verwertungsrechte
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten.
Gemäß § 16 UrhG umfasst das Recht insbesondere:
1. das Vervielfältigungsrechte
2. das Verbreitungsrechte
3. das Ausstellungsrechte
Gemäß § 16 UrhG umfasst das Recht insbesondere:
1. das Vervielfältigungsrechte
2. das Verbreitungsrechte
3. das Ausstellungsrechte
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Verwertungsrechte
Urheberrechtsgesetz
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.