Wiedergutmachung

Wiedergutmachung

04.11.2010
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Das Wort „Wiedergutmachung“ darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass erlittenes Leid und jahrelange Entrechtung, Freiheitsentzug und Gesundheitsschäden nicht durch Geldleistungen abgegolten und „wieder gut gemacht“ werden können. Der Fachbegriff ist jedoch in der Literatur gebräuchlich und kaum ersetzbar.

Als Widergutmachung erfolgten in der Bundesrepublik materielle Entschädigungen
  • individuell und unmittelbar durch Schadensersatz für Gesundheitsschäden, für Zwangsarbeit und Haftzeiten, als Renten und Angleichungen von Rentenansprüchen, als Ausgleichzahlungen für erlittene Nachteile beim beruflichen Fortkommen;
  • durch Rückerstattung von Grundstücken und Vermögenswerten, direkt an ihre Eigentümer oder mittelbar als erbenloses Vermögen an jüdische Organisationen.
  • durch Globalabkommen mit Staaten, Stiftungen oder Organisationen von Anspruchsberechtigten.

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch