Kausalität zwischen Rechtshandlung und Gläubigerbenachteiligung

- 3.1.3. Kausalität zwischen Rechtshandlung und Gläubigerbenachteiligung

erstmalig veröffentlicht: 05.11.2010, letzte Fassung: 05.11.2010
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Grundsätzlich reicht es aus, dass die Rechtshandlung mittelbar kausal für die Gläubigerbenachteiligung war, d.h. wenn nicht das anzufechtende Rechtsgeschäft selbst, sondern weitere Umstände (z.B. die Uneinbringlichkeit der Gegenleistung) zur Beeinträchtigung der Gläubiger geführt haben. Dieser die Gläubigerbenachteiligung auslösende Umstand muss jedoch durch die angefochtene Rechtshandlung verursacht worden sein.

Beispiele für mittelbare Gläubigerbenachteiligung: Stundung / Erlass einer massebezogenen Forderung, Verstreichenlassen der Verjährungsfrist, Veräußerung einer Sache unter Verkehrswert, Schuldner erhält keine oder keine angemessene Gegenleistung, Schuldner hat bei einer unentgeltlich zu erbringenden Leistung eine Gegenleistung versprochen

Bei den Anfechtungstatbeständen der §§ 132, 133 Abs. 2 InsO reicht mittelbare Kausalität nicht aus, vielmehr wird unmittelbare Kausalität verlangt. Die Rechtshandlung muss das Schuldnervermögen sofort bzw. im wirtschaftlichen Rahmen des Gesamtgeschäfts gemindert haben.


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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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