Amtsgericht München Endurteil, 10. Juni 2016 - 331 C 11810/15

bei uns veröffentlicht am10.06.2016

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 972,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.01.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 290,83 EUR weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 46%, die Beklagte 54%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Der Streitwert wird auf 1.805,20 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Unfall ereignete sich am ... Das Fahrzeug des Klägers musste verkehrsbedingt anhalten. Das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug fuhr auf das Klägerfahrzeug auf und schob es auf das davorstehende Fahrzeug auf. Die alleinige Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers ist dem Grunde nach unstreitig.

Das Klägerfahrzeug war mehrfach vorbeschädigt. Es wies einerseits einen früheren Heckschaden auf, andererseits mehrere Beschädigungen auf der linken vorderen Fahrzeugseite aus einem vorangegangenen Unfall. Zu diesem Unfall wurde bereits am 31.07.2014 ein Gutachten des Dipl.-Ing. ... stellt (Anlage K 2). In diesem Gutachten wurden Reparaturkosten von 3.655,62 EUR netto, sowie auf Anfrage der Beklagten ein Restwert von 2.947,20 EUR netto festgestellt.

Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von 3.678,05 EUR auf Grundlage des in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing ... vom 29.10.2014 (Anlage K 1) wie folgt:

Wiederbeschaffungswert:

4.782,40 EUR

abzüglich Röstwert:

- 2.500,00 EUR

Unkostenpauschale:

30,00 EUR

Sachverständigenkosten:

794,21 EUR

vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten:

571,44 EUR

Die Beklagte erstattete dem Kläger daraufhin einen Betrag von 1.273,12 EUR, der sie wie folgt zusammensetzt:

Wiederbeschaffungswert:

2.947,20 EUR

abzüglich Restwert:

- 2.700,00 EUR

Unkostenpauschale:

30,00 EUR

Sachverständigenkosten:

794,21 EUR

vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten:

201,71 EUR

Der Kläger behauptet, der Wiederbeschaffungswert läge bei 4.782,40 EUR netto. Er begehrt mit seiner Klage Ersatz des übrigen Wiederbeschaffungsaufwandes und weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger beantragt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.805,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.01.2015 zu bezahlen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 369,73 EUR restliche Kosten der außergerichtlichen Vertretung nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2015 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, aufgrund des Vorschadens im Heckbereich könnten die Schäden am klägerischen Fahrzeug nicht auf den Unfall vom 27.10.2014 zurückgeführt werden. Sie der Ansicht, hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes könne der zum vorangegangenen Unfall festgestellte Restwert in Höhe von 2.947,20 EUR netto zugrunde gelegt werden.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 24.06.2015 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Dipl.-Ing. ... vom 12.11.2015 wird Bezug genommen.

Auf klägerseits erhobene Einwendungen wurde gemäß Beschluss vom 14.12.2016 Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Dipl.-Ing. ... vom 17.02.2016, auf welches ebenfalls Bezug genommen wird.

Zur Ergänzung wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien sowie die beigezogene Akte und die übrigen Aktenbestandteile.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im Wege des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 972,80 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG.

Die Beklagte haftet dem Kläger unstreitig dem Grunde nach aus dem streitgegenständlichen Unfall vom.

Schadenskorrespondenz und Fahrzeugschaden

Streitig ist der Schaden der Höhe nach hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes des Klägerfahrzeugs.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Wiederbeschaffungswert - aufgrund eines Vorschadens - mit 3.920,00 EUR netto anzusetzen ist.

Zu dieser Feststellung gelangt der vom Gericht bestellte Sachverständige ... nachvollziehbar und überzeugend. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und an der Sachkunde des Sachverständigen. Es schließt sich den Feststellungen in eigener Würdigung an.

Die im Privatgutachten angesetzten Reparaturkosten sind aus Sachverständigensicht nicht zu beanstanden. Auch ist der Wiederbeschaffungswert von 5.600,00 EUR (differenzbesteuert) nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des ersten Unfallereignisses wurde ein Restwert von 3.021,00 EUR angesetzt.

Aufgrund der Berücksichtigung des unstreitig nicht reparierten Vorschadens ergibt sich ein Wiederbeschaffungswert - ausgehend von dem unstreitigen Restwert zum Vorschaden - von 4.000,00 EUR (differenzbesteuert). Der Restwert ist mit 2.700,00 EUR anzusetzen.

Der Sachverständige kommt zu der Feststellung, dass sich die Beschädigung des ersten Auffahrunfalls nicht als dominant darstellt. Durch den gegenständlichen Unfall ist also eine Schadenserweiterung im Fahrzeugheckbereich aufgetreten. Die Reparaturkosten würden deutlich höher ausfallen als der anzusetzende Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

Auch in der ergänzenden Begutachtung bleibt der Sachverständige nachvollziehbar bei der Feststellung, dass der Wiederbeschaffungswert - aufgrund des Vorschadens - mit 4.000,00 EUR anzusetzen ist.

Im Einzelnen:

Es ist anzumerken, dass es trotz des Bestreitens der Schadenskorrespondenz durch die Beklagte einer Klärung der Korrespondenz im Einzelnen nicht bedarf. Es ist unbestritten, dass das Klagerfahrzeug im betroffenen Heckbereich bereits vorbeschädigt war (vgl. Anlage K 2, S. 5). Es steht für das Gericht auch mit der nach § 287 Abs. 1 i. V. m. § 495 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass durch den Unfall vom 27.10.2014 ein weitergehender Schaden eingetreten ist. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. ... hat ausgeführt, es sei in jedem Fall davon auszugehen, dass durch den streitgegenständlichen Unfall eine Schadenserweiterung eingetreten sei. Auch anhand der der Akte beiliegenden Lichtbilder konnte sich das Gericht von dem Bestehen eines weitergehenden Schadens überzeugen (vgl. Anlage K 1, S. 1 ff. und K 2, S. 1 ff.).

Die Frage des Umfangs der Vorschäden ist daher in die Ermittlung der Höhe des Wiederbeschaffungswertes einzubeziehen. Denn der Wiederbeschaffungswert bezieht sich auf ein gleichwertiges Fahrzeug im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Unfall vom ... es ist daher auf ein entsprechend vorbeschädigtes Fahrzeug abzustellen. Unnachweislichkeiten hinsichtlich des Umfangs der Vorschäden sind entsprechend bei der Bemessung des Wiederbeschaffungsaufwandes zulasten des Klägers zu berücksichtigen, der die Beweislast für die Schadenshöhe trägt (vgl. OLG München, Urteil vom 27.01.2006, Az. 10 U 4904/05, juris Rn. 21 und OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2013, Az. I-25 U 61/13, juris Rn. 5).

Ferner ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes nicht der im Rahmen der Regulierung des Vorschadens festgestellte Restwert in Höhe von 2.947,20 EUR netto angesetzt werden kann. Denn Wiederbeschaffungswert und Restwert sind nicht gleichzusetzen. Dies gilt auch, wenn sich die Werte auf jeweils verschiedene Zeitpunkte beziehen. Der Restwert entspricht dem Betrag, den der Geschädigte für sein verunfalltes Fahrzeug noch erzielen kann (Burmann/Gebhardt, Straßenverkehrsrecht, 10 Aufl. 2006, „Restwert“). Demgegenüber ist der Wiederbeschaffungswert der bei einem seriösen Händler für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu zahlende Preis, dieser schießt einen Gewinnaufschlag des Händlers ein (Hentschel/König/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 12 Rn. 5). Zwischen dem zum Vorschaden festgestellten Restwert und dem hier streitigen Wiederbeschaffungswert besteht indes kein Zusammenhang, der es erlauben würde, für den Wiederbeschaffungswert den Betrag des Restwertes anzusetzen.

Auch nicht anzusetzen ist der klägerseits vorgetragene höhere Wiederbeschaffungswert von 4.782,40 EUR netto. Es wurde nicht mit der nach § 287 Abs. 1 i. V. m. 495 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass das Klägerfahrzeug einen Wiederbeschaffungswert in dieser Höhe hat. Vielmehr ist aufgrund des unbestrittenen Vorschadens im unfallbetroffenen Heckbereich, sowie der Vorschäden aus dem vorangegangenen Unfall anzunehmen, dass das Klägerfahrzeug lediglich einen Wiederbeschaffungswert von 4.000,00 EUR (differenzbesteuert) hat.

Das Gericht geht - entsprechend der Auffassung des Sachverständigen - davon aus, dass die am Klägerfahrzeug vor dem streitgegenständlichen Unfall bestehenden Schäden im Privatgutachten des Dipl.-Ing. ... nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Der Privatgutachter hat den Betrag von 4.782,40 EUR (netto) aus einem Wiederbeschaffungswert für ein unbeschädigtes vergleichbares Kfz in Höhe von 6.150,00 EUR (brutto, differenzbesteuert) berechnet. Davon sei aufgrund bestehender Vorschäden ein Abschlag von 1.250,00 EUR zu machen, so dass sich ein Wiederbeschaffungswert von 4.900,00 EUR (brutto, differenzbesteuert), und somit 4.782,40 EUR (netto) ergebe. Hinsichtlich der bestehenden Vorschäden (vgl. Anlage K 1, S. 5) unter der Rubrik „Alt-/Vorschäden“ allerdings keine Vorschädigung des Heckbereichs vermerkt. Es ist aber unbestritten, dass dieser Bereich vorbeschädigt war. Auch weist das Privatgutachten des Dipl.-Ing. ... vom 31.07.2014 diesen Vorschaden aus (vgl. Anlage K 2, S. 5).

Der Sachverständige Dipl.-Ing. ... geht hingegen in seiner ergänzenden Stellungnahme von einem Wiederbeschaffungswert für ein unbeschädigtes vergleichbares Kfz in Höhe von 6.000 EUR (brutto, differenzbesteuert) aus. Insoweit weichen die Feststellungen nicht wesentlich von denen des Privatgutachters ab. Die Feststellung hält sich auch innerhalb der vom Privatgutachter Dipl.-Ing. ... durch Vergleichswertrecherche auf dem Portal „cardetektiv.de“ ermittelten Betragsspanne von 5.250,00-7.200,00 EUR.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige geht allerdings davon aus, dass aufgrund der Vorschäden ein Abschlag von 2.000,00 EUR zu machen ist. Dabei orientiert er sich auch an dem im Privatgutachter für den Vorschaden festgestellten Instandsetzungsaufwand von 3.655,62 EUR. Er berechnet daraus einen Bruttowiederbeschaffungswert von 4.000,00 EUR (differenzbesteuert). Das Gericht schließt sich nach eigener kritischer Würdigung den Feststellungen des Sachverständigen an. Angesichts der mehrfachen Vorschäden erscheint ein Abschlag von 2.000,00 EUR angemessen. So bestanden neben dem im Privatgutachten genannten „Auffahrschaden Heckbereich“ Vorschäden aus dem vorangegangenen Unfall am Kotflügel, an der Tür, sowie am Schweller, jeweils vorne links. Eine Beseitigung der Vorschäden wurde nicht vorgetragen.

Auch die von der Klägerseite geltend gemachten Einwände gegen das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. ... vom 12.11.2015 rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Diese betreffen zunächst den Ausgangswert des Klägerfahrzeugs, d. h. den Wert in unbeschädigtem Zustand. So macht der Kläger unter anderem geltend, dass Fahrzeug habe eine besondere Ausstattung und sei durchgängig in Markenwertstätten gewartet worden. Der Sachverständige kommt bezüglich des Ausgangswertes mit 6.000,00 EUR jedoch zu einem ähnlichen Ergebnis wie der Privatgutachter Dipl.-Ing. ... Der niedrigere Wiederbeschaffungswert des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... ergibt sich größtenteils aus der stärkeren Berücksichtigung der Vorschäden. Diesbezüglich führt der Kläger an, der Vorschaden aus dem vorangegangenen Unfall stelle keine Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs dar, so dass er lediglich in Höhe von 1.250,00 EUR den Wert mindere. Die hohen Reparaturkosten diesbezüglich von 3.655,62 EUR resultierten aus überdurchschnittlich hohen Stundenverrechnungssätzen des markengebundenen Instandsetzungsbetriebes. Die Einwände des Klägers betreffen allerdings nur den Vorschäden vorne links am Fahrzeug. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, bzw. der Privatgutachter auch den Vorschaden am Heck entsprechend in der Bemessung des Wiederbeschaffungswertes berücksichtigt hat.

Daher wurde ein Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 4.900 EUR (brutto, differenzbesteuert), bzw. 4.782,40 EUR (netto) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt. Vielmehr ist der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. ... festgestellte Betrag von 4.000,00 EUR (differenzbesteuert) anzunehmen.

Anzusetzen ist der Nettowiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 3.920 EUR. Die Umsatzsteuer ist nur zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen ist, vgl. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis ist dementsprechend aus dem Bruttowiederbeschaffungswert von 4.000,00 EUR der Umsatzsteueranteil herauszurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2006, Az. VI ZR 225/05, juris Rn. 7). Der gerichtlich bestellte Sachverständige geht von einem differenzbesteuerten Betrag aus, wobei im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 i. V. m. § 495 ZPO ein Durchschnittsteuersatz von ca. 2,0% angesetzt werden kann (Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, Kap. 3 Rn. 42; vgl. auch BGH a. a. O.).

Von dem Wiederbeschaffungswert von 3.920,00 EUR ist der Restwert von 2.700,00 EUR abzuziehen, so dass ein Anspruch auf Zahlung von 1.220,00 EUR besteht.

Vorgerichtlich hat die Beklagte bereits einen Betrag 247,20 EUR erstattet, so dass eine berechtigte Klageforderung von 972,80 EUR verbleibt. Diesen kann die Klägerseite vorliegend ersetzt verlangen.

Zinsen

Verzug bestand, von Beklagtenseite nicht bestritten, seit 19.01.2015. Von diesem Zeitpunkt an besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen, § 286 BGB. Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 288 BGB.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

An vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerseite geltend machen eine 1,3 Gebühr aus einem Geschäftswert in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung von 4.744,21 EUR - der Restwert ist hierbei nicht abzuziehen (vgl. Mayer/Kroiß/Janeczek, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, Kap. IX Rn. 29; Poppe, NJW 2015, 3355). Bei dem Abzug des Restwertes handelt es sich jedoch lediglich um eine Art der Schadensberechnung. Es kann hierbei keinen Unterschied machen, ob der Kläger den vollen Wiederbeschaffungswert vom Beklagten verlangt und im Rahmen des Vorteilsausgleiches das verunfallte Fahrzeug an die Beklagte herausgibt, oder das Fahrzeug verwertet und sich den erzielten Betrag auf den Wiederbeschaffungswert anrechnen lässt; zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR und der Mehrwertsteuer. Dies sind hier 492,54 EUR.

Hierauf hat die Beklagtenseite vorgerichtlich bezahlt 201,71 EUR.

Es verbleibt eine berechtigte Forderung von 290,83 EUR.

Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert

Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne Einbeziehung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

...

Urteilsbesprechung zu Amtsgericht München Endurteil, 10. Juni 2016 - 331 C 11810/15

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2006 - VI ZR 225/05

bei uns veröffentlicht am 09.05.2006

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(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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a) Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto -Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO). Dabei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung im Sinne des § 287 ZPO an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientiert, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird.

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.