Amtsgericht München Urteil, 20. Feb. 2015 - 281 C 9715/14

bei uns veröffentlicht am20.02.2015

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.099,50 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht auf Rückzahlung des vollständigen Reisepreises nach Stornierung der bei der Beklagten gebuchten Reise in Anspruch.

Die Klägerin und ihr Mitreisender, ... buchten am 12.10.2013 über einen Reisevermittler bei der Beklagten als Reiseveranstalterin für den Zeitraum 02.11.2013 bis 13.11.2013 eine Pauschalreise nach Thailand. Der Mitreisende trat am 21.07.2014 sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte aus der streitgegenständlichen Reise an die Klägerin ab, vgl. Anlage K4.

Dem Reisevertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, vgl. Anlage B1, zugrunde. Sie sehen unter Ziffer 8 (2) und (3) folgende Regelung vor:

„... macht von der Möglichkeit Gebrauch, den ihr zustehenden Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung von § 651 i (3) BGB zu pauschalieren. Diese Entschädigungssätze geben wir wie folgt bekannt:

Pauschalreiseleistung mit oder ohne (eingeschlossenen) Flug/Nur-Hotel/Transfer mit der Kennzeichnung Reiseart: „…“ sowie Landarrangement mit oder ohne (eingeschlossenen) Flug mit der Kennzeichnung Reiseart: „…“: (...)

Ab 2. Tag vor Reisebeginn bis Reiseantritt 85% des Reisepreises.

Der Kunde hat grundsätzlich die Möglichkeit nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.“

Der Zeuge ... konnte die Reise krankheitsbedingt nicht antreten. Eine Reiserücktrittsversicherung hatten die Reisenden nicht abgeschlossen. Die Klägerin bat daraufhin am 30.11.2013 über den Reisevermittler um Eintritt der Eheleute ... und ... in den Reisevertrag.

Mit Email des Reisevermittlers vom selben Tag wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Anfrage bei der Beklagten in Bearbeitung sei (vgl. Anlage K2). Mit weiterer Email des Reisevermittlers vom 01.11.2013 (Anlage K3) wurde der Klägerin Folgendes mitgeteilt:

„Leider handelt es sich bei den gebuchten Flügen um Linienflüge die nicht erstattbar sind. Dies bedeutet das eine Namensänderung hier nicht möglich ist. Die gebuchten Flüge müssten storniert werden und für die neuen Reisenden neu gebucht werden, was nur noch in einer höheren Kategorie möglich ist.

Die Gebühren für diese Umbuchung belaufen sich auf 1.648 EUR pro Person.“

Bei Buchung der Reise wurde die Klägerin nicht über die Umbuchungskosten aufgeklärt. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Klägerin die Reise nicht gebucht.

Die Klägerin hat am 01.11.2013 die Reise storniert. Die Beklagte berechnete Stornokosten in Höhe von insgesamt 2.099,50 €, die sie vom bereits gezahlten Gesamtreisepreis in Höhe von 2.470,00 € einbehielt. Die Differenz wurde an die Klägerin ausgekehrt.

Die ursprünglichen Kosten für den Flug lagen bei 793,00 € pro Person.

Mit Schreiben vom 12.12.2013 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis 27.12.2013 erfolglos auf, die einbehaltenen Stornokosten auszuzahlen.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Reisepreises, da sie aus wichtigem Grund gekündigt habe bzw. vom Vertrag zurückgetreten sei. In diesem Fall könne von der Beklagten gar keine Entschädigung verlangt werden.

Der Reisende könne gem. § 651 b Abs. 1 BGB bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintrete. Diese Anfrage könne auch noch 1 bis 2 Tage vor Reisebeginn gestellt werden. Zwar seien nach § 651 b Abs. 2 BGB die Mehrkosten zu leisten. Allerdings seien nach § 651 m BGB abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Reisenden unwirksam. Das Eintrittsrecht sei den Reisenden vorliegend von der Beklagten verweigert worden, indem eine Namensänderung verweigert worden sei. Namensänderungskosten, die über den Buchungspreis hinausgehen, würden zu einer Umgehung des § 651 b BGB führen. Die Beklagte müsse dafür sorgen, dass § 651 b BGB erfüllbar sei, damit diese Regelung nicht leerlaufe, was wiederum der Fall sei, wenn die Vertragsübertragung wirtschaftlich aufgrund der Höhe der Mehrkosten unmöglich werde.

Die Klägerin ist der Meinung, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch wegen Unterlassung vorvertragliche Aufklärung in Höhe des Reisepreises zu. Die Beklagte hätte darauf hinweisen müssen, mit welchen Kosten bei einer Umbuchung zu rechnen ist.

Die Klägerin geht weiter davon aus, dass sie einen niedrigeren Schaden als die von der Beklagten geltend gemachte Pauschale nachgewiesen habe. Insoweit behauptet die Klägerin, dass für Flüge nach P. 700,00 € bis 800,00 €, mithin im Mittelwert 1.500,00 € anzusetzen seien. Steuern und Gebühren lägen bei ca. 40%. Dies entspreche einem Betrag in Höhe von 600,00 €. Die Stornokosten könnten daher maximal bei 1.870,00 € liegen.

Die Klägerin ist außerdem der Auffassung, dass die Beklagte, ihre betriebswirtschaftlichen Kalkulationsgrundlagen vorzutragen habe, damit das Gericht überprüfen kann, ob die Sätze plausibel und nachprüfbar sind.

Schließlich behauptet die Klägerin, dass die Reise, insbesondere der Flug, ausgebucht gewesen seien. Es spreche somit der 1. Anschein dafür, dass dem Reiseveranstalter keine weiteren Kosten entstanden sind.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.099,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2013 zu bezahlten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, für den Vertragseintritt wären Mehrkosten in Höhe von 1.648,00 € pro Person angefallen. Sie habe die Mehrkosten bei den betreffenden Leistungsträgern angefragt. Die Mehrkosten hätten sich aus den Mehrkosten des Fluges für zwei Passagiere ergeben. Eine konkrete Abfrage der Tickets für den Vertragseintritt hätten Kosten in Höhe von je 2.441,00 € ergeben. Eine Deckelung der Mehrkosten finde im Gesetz keine Rechtsgrundlage. Es bestehe kein Anspruch des Reisenden darauf, dass ihm einen Tag vor Reisebeginn ein Flug zu Tarifen zur Verfügung gestellt wird, der ansonsten nur bei deutlich früherer Buchung verfügbar ist.

Die Klägerin hat zum Beweis der Tatsachen, dass Flüge nach P. mit 700,00 bis 800,00 € pro Person anzusetzen seien und Gebühren und Steuern bei ca. 40% lägen, mithin Stornokosten bei maximal 1.870,00 € liegen könnten, die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Ferner hat die Klägerin zum Beweis dafür, dass die Beklagte eine Falschauskunft betreffend die bei einem Vertragseintritt entstehenden Mehrkosten erteilt habe, den Zeugen ... benannt und die Parteivernehmung der Beklagten beantragt. Für die Tatsache, dass die Reise ausgebucht gewesen sei, wurde Beweis durch Parteivernehmung der Beklagten und Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das Vorbringen der Parteien in den jeweiligen Schriftsätzen samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2014 und 29.01.2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 2.099,50 € unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung des verbleibenden Reisepreises in Höhe von 2.099,50 € gem. §§ 651 i Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 2 BGB liegen nicht vor.

a. Gem. § 651 i Abs. 1 BGB konnten die Klägerin und ihr Mitreisender vor Reisebeginn jederzeit, also auch einen Tag vor Reisebeginn, und ohne weitere Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Die Beklagte verlor in Folge gem. § 651 i Abs. 2 S. 1 BGB ihren Vergütungsanspruch, weshalb der bereits bezahlte Reisepreis grundsätzlich zurückzuzahlen ist.

b. Vorliegend hat die Beklagte jedoch nicht den vollständigen Reisepreis erstattet, sondern 2.099,50 € als sog. Stornokosten einbehalten.

Gem. § 651 i Abs. 2 BGB kann der Reiseveranstalter nach Rücktritt des Reisenden vom Vertrag eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter kann diese Entschädigung entweder konkret berechnen oder aber - wie im vorliegenden Fall - eine Pauschale in Form eines Prozentsatzes des Reisepreises gem. § 651 i Abs. 3 BGB geltend machen.

Die wirksam in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sehen eine Pauschalierung unter Ziffer 8 vor. Entsprechend dieser Regelung hat die Beklagte die Entschädigung mit 85% des Reisepreises, mithin mit 2.099,50 €, beziffert.

Die Reisebedingungen der Beklagten verstoßen nicht gegen. § 309 Nr. 5 BGB.

Ziffer 8 (3) der Reisebedingungen der Beklagten regelt, dass dem Reisenden der Gegenbeweis offen bleibt, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale, und entspricht somit den Anforderungen des § 309 Nr. 5 b) BGB.

Anhaltspunkte dafür, dass eine Pauschale von 85% bei Rücktritt nur einen Tag vor dem Abreisetag den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt, § 309 Nr. 5 a) BGB sind nicht ersichtlich. Je kürzer die Zeit zwischen der Rücktrittserklärung des Kunden und dem geplanten Reiseantritt ist, desto geringer sind die wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten des Reiseveranstalters für eine anderweitige Verwendung der für den Kunden vorgesehenen Reiseplätze. Wenn die Reise erst am Tag vor dem Reisebeginn storniert wird, gehen die Dispositionsmöglichkeiten gegen Null, da derart kurzfristige Buchungen bei Flugreisen regelmäßig ausfallen. In der Rechtsprechung wurden Pauschalen von 95% bei Rücktritt am Abreisetag, vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.06.2004, Az.: 16 S 1175/04, und 90% wenige Tage vor einer Mexiko-Rundreise, vgl. LG Köln, Urteil vom 28.03.2001, Az.: 10 S 395/00, anerkannt. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist die Vereinbarung einer Pauschale von 85% für den Fall des Rücktritts am Tag vor dem Reisebeginn nicht zu beanstanden.

Die Beklagte muss in diesem Zusammenhang auch nicht ihre Kalkulationsgrundlagen offenbaren. Die Prozentsätze sind plausibel. Ein substantiierter Vortrag der Klägerin, der das Gegenteil nahelegen würde, ist nicht erfolgt.

Die Klägerin hat auch nicht den Gegenbeweis geführt, dass der Beklagten kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.

Diesbezüglich hat die Klägerin bereits nicht ausreichend konkret vorgetragen. Die Flugkosten, Steuern und Gebühren wurden lediglich geschätzt. Hinsichtlich der der Beklagten verbleibenden Kosten für die Unterkunft trägt die Klägerin gar nicht vor. Wie sie auf den Gesamtbetrag von 1.870,00 € kommt, ist unklar.

Einer Beweisaufnahme bedurfte es an dieser Stelle nicht. Überdies wäre die Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens nicht zulässig. Der Sachverständige soll bei der Auswertung vorgegebener Tatsachen durch Wertung, Schlussfolgerungen und Hypothesen unterstützen und nicht die Tatsachen selbst beibringen. Dies ist Aufgabe der Parteien.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf stützen, dass - wie sie behauptet - die Reise, insbesondere der Flug, ausgebucht gewesen seien. Die Beklagte könnte nicht mehr benötigte Kontingente zurückgegeben und dem Hotel, der Fluggesellschaft die anderweitige Nutzung überlassen haben, trotzdem aber zu gewissen Zahlungen verpflichtet gewesen sein.

Das Gericht teilt die Auffassung nicht, dass es bei einem ausgebuchten Hotel/Flug Sache des Reiseveranstalters sei, vorzutragen, dass er höhere Kosten als reine Umbuchungskosten gehabt habe, so aber Tonner, Münchener Kommentar, BGB, beck-online, § 651 i Rn. 21. Allein der Umstand, dass es dem Reiseveranstalter leichter ist, dies vorzutragen als dem Reisenden, kann nicht zu dieser Umkehr führen. Der Reisende kann sich die Informationen in der Regel bei den Leistungsträgern beschaffen. Dass dies vorliegend vergeblich versucht wurde, ist von der Klägerin nicht behauptet worden.

Unabhängig davon hat die Klägerin kein geeignetes Beweismittel zum Nachweis ihrer Behauptung angeboten. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist ungeeignet, vgl. die obigen Ausführungen. Die Parteieinvernahme ist subsidiär. Sie setzt voraus, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten des Beweises aufgeschöpft wurden, § 450 Abs. 2 BGB, dass also entweder andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen oder keinen Beweis erbracht haben, vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 445, Rn. 3. Dies ist nicht der Fall.

c. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass der Entschädigungsanspruch entfallen ist, weil die Beklagte den Rücktritt in einer den Vertrag gefährdenden Weise herbeigeführt habe vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage, § 651 i, Rn. 2.

Dies könnte zwar zum einen dann bejaht werden, wenn die Beklagte die Klägerin über die anfallenden Mehrkosten falsch informiert hätte. Diesen Umstand kann die Klägerin aber nicht nachweisen. Entsprechend der allgemeinen Beweislastregeln, trägt die Klägerin die Beweislast für diesen für sie günstigen Umstand. Die Klägerin hat bezüglich der Höhe der Mehrkosten lediglich den Mitreisenden als Zeugen angeboten. Dieses Beweisangebot ist jedoch untauglich, da in keiner Weise ersichtlich ist, weshalb der Zeuge zu den bei Umbuchung entstehenden Mehrkosten Angaben machen können soll. Die Parteieinvernahme ist subsidiär. Sie setzt voraus, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten des Beweises aufgeschöpft wurden, § 450 Abs. 2 BGB, dass also entweder andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen oder keinen Beweis erbracht haben, vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 445, Rn. 3. Die Klägerin hätte hier Beweis durch Vernehmung einer Mitarbeiterin der Fluggesellschaft antreten können.

Zum anderen könnte dies bejaht werden, wenn die Beklagte eine Umbuchung verweigert hätte. Diese Weigerung kann die Klägerin nicht mit der vorgelegten Email K3 belegen. Dem dortigen Wortlaut ist eine Verweigerung der Umbuchung nicht zu entnehmen.

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des noch nicht zurückbezahlten Reisepreises gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht.

Unstreitig hat die Beklagte die Reisenden nicht über Kosten bei Umbuchung aufgeklärt. Hierzu war sie aber auch nicht verpflichtet. Überdies dürfte sie zum Zeitpunkt der Buchung, aber ohne genaue Kenntnis des Rücktrittsdatums, gar keine Kenntnis über die entstehenden Mehrkosten haben. Dass die Klägerin bei Buchung nachgefragt habe, ob und ggf. in welcher Höhe Mehrkosten bei Umbuchung entstehen, wurde nicht behauptet.

An dieser Stelle bedurfte es folglich keiner Zeugenvernehmung.

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des noch nicht zurückbezahlten Reisepreises gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht dahingehend, dass sie eine Umbuchung durch Benennung von Mehrkosten, die über den ursprünglichen Buchungsbetrag hinausgehen, faktisch unmöglich gemacht habe.

Das Gesetz sieht keine Deckelung der Mehrkosten vor. § 651 m BGB steht dem nicht entgegen. Diese Regelung umfasst nur Vereinbarungen der Parteien, die eine Umbuchungsmöglichkeit von vornherein ausschließen würde. Auf eine „faktische“ Unmöglichkeit ist er nicht ausgerichtet. Dass sich eine Umbuchung einen Tag vor Reisebeginn wie hier nicht mehr lohnt, soll durch § 651 m BGB nicht verbindet werden.

II.

Mangels Begründetheit der Hauptforderung waren auch die Nebenforderungen nicht begründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert wurde gem. § 3 ZPO, § 63 GKG festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht München I, Prielmayerstraße 7, 80335 München einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Urteilsbesprechung zu Amtsgericht München Urteil, 20. Feb. 2015 - 281 C 9715/14

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Referenzen - Gesetze

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Amtsgericht München Urteil, 20. Feb. 2015 - 281 C 9715/14 zitiert 9 §§.

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Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.

(2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§ 383 und 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus einer Insolvenzmasse.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.