Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Mai 2018 - L 10 AL 56/18 B ER

published on 18.05.2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Mai 2018 - L 10 AL 56/18 B ER
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Sozialgericht Nürnberg, S 1 AL 43/18 ER, 14.02.2018

Gericht

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Tenor

I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 24.04.2018 (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe) wird verworfen.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.02.2018 - S 1 AL 43/18 ER - wird verworfen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt nach der Aussteuerung vom Krankengeldbezug die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab 27.12.2017.

Auf den Antrag des Antragstellers hin teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 08.01.2018 mit, es würden noch Unterlagen sowie eine ärztliche Untersuchung benötigt, um über den Anspruch auf Alg entscheiden zu können. Sollte der Lebensunterhalt nicht gesichert sein, könne er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragen. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Mit Bescheid vom 09.02.2018 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Alg für die Zeit ab 27.12.2017 für 240 Tage in Höhe von 47,92 € täglich; eine zwischenzeitliche Entziehung (Bescheid vom 12.03.2018) hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 03.04.2018 wieder auf.

Am 29.01.2018 hat der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Nürnberg (SG) begehrt. Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens seien ihm 1.410,00 € monatlich zu erbringen. Mit Beschluss vom 14.02.2018 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Leistungserbringung lägen nicht vor. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 20.02.2018 laut Postzustellungsurkunde zugestellt worden.

Am 28.03.2018 hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt. Es sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Erst mit Beschluss des SG im Verfahren S 13 SF 65/18 AB vom 20.03.2018 sei dem Antrag des Vorsitzenden der 1. Kammer des SG auf Selbstablehnung stattgegeben worden. Prozesskostenhilfe sei zur Herstellung der „Waffengleichheit“ zu bewilligen. Nach Hinweis auf die Versäumnis der Beschwerdefrist und Antwort des Antragstellers hierauf hat der Senat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24.04.2018 abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht für das Beschwerdeverfahren bestünde wegen der verfristeten Beschwerde nicht. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor.

Mit Schreiben vom 09.05.2018 hat der Antragsteller gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe „sofortige Beschwerde“ erhoben. Zur Herstellung von „Waffengleichheit“ hätte Prozesskostenhilfe bewilligt werden müssen. Die Ablehnung sei ein Akt der Willkür. Erst mit der Selbstablehnung des Vorsitzenden der 1. Kammer des SG im Verfahren S 13 SF 65/18 AB habe der Beschluss des SG Nürnberg vom 14.02.2018 angegriffen werden können.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die vom Antragsteller mit Schreiben vom 09.05.2018 gegen den Beschluss des Senats vom 24.04.2018 (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren) erhobene „sofortige Beschwerde“ stellt ein unzulässiges Rechtsmittel gegen den oben genannten unanfechtbaren Beschluss des Senates dar; auch eine außerordentliche Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) ist nicht mehr gegeben (vgl. Beschluss des Senats vom 21.08.2015 - L 11 AS 553/15 B - veröffentlicht in Juris). Die „sofortige Beschwerde“ kann allenfalls als Anhörungsrüge gemäß § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) - diese stellt weder ein Rechtsmittel noch einen Rechtsbehelf dar (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage § 178a Rn. 2) - umgedeutet werden. Diese Rüge ist statthaft bei einer die Instanz abschließenden Entscheidung. Von einer solchen ist auch bei einer endgültigen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszugehen (§ 178a Abs. 1 Satz 2 SGG; Leitherer aaO Rn. 3). Sie ist jedoch unzulässig, denn der Antragsteller legt nicht dar, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Er wiederholt im Wesentlichen mit seinem Schreiben vom 09.05.2018 lediglich sein bisheriges bereits bekanntes Vorbringen zur „Waffengleichheit“ und zur Selbstablehnung des erstinstanzlichen Richters. Damit aber macht der Antragsteller lediglich geltend, mit der bisherigen Entscheidung des Senats nicht einverstanden zu sein; eine Verletzung seines Rechts auf Gehör legt er damit nicht dar. Die Anhörungsrüge war daher zu verwerfen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 14.02.2018 ist ebenfalls unzulässig, denn die Beschwerde ist nicht fristgemäß erhoben worden. Der Beschluss vom 14.02.2018 ist dem Antragsteller unter der von ihm angegebenen Anschrift gemäß §§ 180, 178 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 63 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGG am 20.02.2018 zugestellt worden. Am 28.03.2018 (Mittwoch) hat er beim LSG Beschwerde eingelegt. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG hat die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels jedoch bereits am 20.03.2018 (Dienstag) geendet. Damit aber ist die Beschwerde nicht fristgemäß erhoben worden.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kommt nicht in Betracht, denn der Antragsteller war nicht ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Insbesondere haben die von ihm erwähnten Beschlüsse der 13. Kammer des SG zur Befangenheit des erstinstanzlichen Richters sich nicht auf das vorliegende Verfahren S 1 AL 43/18 ER bezogen. Zudem war eine Beschwerdeeinlegung nicht erst ab der Entscheidung der 13. Kammer des SG über (Selbst-)Ablehnungen wegen der Besorgnis der Befangenheit betreffend anderweitige Verfahren des Antragstellers möglich. Weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind für den Senat nicht ersichtlich.

Nach alledem war auch die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 14.02.2018 zu verwerfen, wobei nicht übersehen werden darf, dass der Antragsteller seit 27.12.2017 Alg erhält (Bescheide vom 09.02.2018 und 03.04.2018).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 21.08.2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde/Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 21.07.2015 (Ablehnung des Antrages wegen der Besorgnis der Befangenheit) wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind
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Annotations

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.