Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 03. Dez. 2018 - L 12 SF 155/17
vorgehend
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29.05.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
„Es wird gebeten, … in Zukunft alle Schriftsätze sowie nach Möglichkeit die Unterlagen 2-fach einzureichen.“
„Vfg
KlBev Vorlage Vertrag HKP der Kl mit Bekl (6 Wo)
WV 1.7.“
„… wird um Vorlage des HKP-Vertrages der Klägerin mit der Beklagten (2-fach) binnen sechs Wochen gebeten.“
II.
Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 03. Dez. 2018 - L 12 SF 155/17
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(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene haben unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abzugeben; für Pflegedienste, die einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. Vor Abschluß der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozeß der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln:
- 1.
Eignung der Leistungserbringer einschließlich Anforderungen an die Eignung zur Versorgung nach § 37 Absatz 7, - 2.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung, - 3.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt und dem Krankenhaus, - 4.
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließlich deren Prüfung, - 5.
Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte sowie erstmals bis zum 30. Juni 2019 Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, durch Zuschläge unter Einbezug der ambulanten Pflege nach dem Elften Buch, - 6.
Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkassen sowie zum Abrechnungsverfahren einschließlich der für diese Zwecke jeweils zu übermittelnden Daten und - 7.
Anforderungen an die Eignung der Pflegefachkräfte, die Leistungen im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbrachten Leistungen.
(2) Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach Absatz 3 anrufen. Die Schiedsstelle kann auch vom Bundesministerium für Gesundheit angerufen werden. Sie setzt innerhalb von drei Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt fest.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden erstmals bis zum 1. Juli 2017 eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Pflegedienste in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Rahmenempfehlungspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen diedieLandesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit den Leistungserbringern. Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen, sind Vergütungsabschläge vorzusehen. Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die Fortbildung nachholen kann. Erbringt der Leistungserbringer in diesem Zeitraum die Fortbildung nicht, ist der Vertrag zu kündigen. Die Krankenkassen haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. Verträge dürfen nur mit zuverlässigen Leistungserbringern abgeschlossen werden, die die Gewähr für eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung bieten. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. Bei nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches entsprechend. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 7 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt; Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt. Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen oder die Krankenkassen nach Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. Der Leistungserbringer hat der Krankenkasse anzuzeigen, dass er behandlungspflegerische Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 erbringt, wenn er diese Leistungen für mindestens zwei Versicherte in einer durch den Leistungserbringer oder einen Dritten organisierten Wohneinheit erbringt. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.
(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
- 1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist; - 2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung; - 3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; - 3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; - 4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; - 5.
nach der Strafprozessordnung; - 6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz; - 7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; - 8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes; - 9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; - 9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz; - 10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; - 11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz; - 12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; - 13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist; - 14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes); - 15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz; - 16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; - 17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz; - 18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; - 19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz; - 20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042); - 21.
nach dem Zahlungskontengesetz und - 22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung; - 2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung; - 3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist; - 4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und - 5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
- 1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, - 2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, - 3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, - 4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und - 5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
- 1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, - 2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, - 3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, - 4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder - 5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
- 1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist; - 2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung; - 3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; - 3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; - 4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; - 5.
nach der Strafprozessordnung; - 6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz; - 7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; - 8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes; - 9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; - 9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz; - 10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; - 11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz; - 12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; - 13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist; - 14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes); - 15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz; - 16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; - 17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz; - 18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; - 19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz; - 20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042); - 21.
nach dem Zahlungskontengesetz und - 22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung; - 2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung; - 3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist; - 4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und - 5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
- 1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, - 2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, - 3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, - 4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und - 5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.
(1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Für die Versendung von Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichtskostengesetz gilt.
(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 bezeichneten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig.
(5) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Dokumente, welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift des Protokolls der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.
(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.
(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.
(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.
(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn
Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.
(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.
(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(2) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.
(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.
(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(2) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.
(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(2) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Die Eingabe des Verfügungsbeklagten vom 21. Mai 2007 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; Beschl. v. 12. März 2007 - II ZR 19/05, n. v.).
- 2
- 2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
- 3
- Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschl. v. 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; Beschl. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; Beschl. v. 29. November 2004 - VI ZB 2/04, n. v.). Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 29. November 2004 - VI ZB 2/04, n. v.).
- 4
- Der Beklagte wendet sich mit seiner Erinnerung aber gegen die Kostengrundentscheidung ; das ist nicht möglich.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Eisenach, Entscheidung vom 29.08.2006 - 57 C 549/06 -
LG Meiningen, Entscheidung vom 29.11.2006 - 4 S 197/06 -
Gründe
Die Gerichtskostenfeststellung vom 10. Februar 2014 wird aufgehoben.
G r ü n d e :
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten im Rahmen eines Klageverfahrens zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinn der §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz.
In dem unter dem Aktenzeichen L 8 SF 341/13 EK vor dem Bayerischen Landessozialgericht geführten Klageverfahren (im Folgenden: Hauptsacheverfahren) macht der Kläger und jetzige Erinnerungsführer einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines schwerbehindertenrechtlichen Verfahrens geltend. Am 06.02.2014 hat der Berichterstatter im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass der Kläger den Entschädigungsanspruch auf 23.700,- € beziffert habe, und anschließend die Erstellung einer Rechnung "wg. Gerichtskostenvorauszahlung" verfügt.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 10.02.2014 erhob der Kostenbeamte beim Erinnerungsführer unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 23.700,- € Gerichtskosten in Höhe von 1.484,- €.
Dagegen hat sich der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 04.04.2014 gewandt. Er hält die Festsetzung einer Vorauszahlung für rechtswidrig und scheint der Meinung zu sein, dass eine Gerichtskostenpflichtigkeit nicht bestehe, da Gegenstand seiner sozialgerichtlichen Verfahren ausschließlich Klagen nach dem sozialen Entschädigungsrecht seien. Einen zwischenzeitlich im Hauptsachverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag hat der Kläger mit Schreiben vom 29.05.2014 wieder zurückgenommen.
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist auch begründet.
Eine Gerichtskostenfeststellung im Sinn eines Kostenansatzes gemäß § 19 GKG hätte nicht erfolgen dürfen, da eine solche nicht vom Hauptsacherichter verfügt worden ist.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007
Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06). Gleiches gilt auch für Verfügungen, die der Richter des Hauptsacheverfahrens getroffen hat; auch hier ist eine Klärung nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Erinnerungsverfahren möglich.
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
2. Überprüfung des angegriffenen Kostenansatzes
Die Unrichtigkeit des angegriffenen Kostenansatzes ergibt sich zwar nicht aus den Einwänden des Erinnerungsführers, jedoch bei der darüber hinausgehenden und von Amts wegen vorgenommenen Prüfung des Kostenansatzes vom 10.02.2014. Denn der Hauptsacherichter hat - bindend auch für das Kostenansatzverfahren - nicht die Erhebung von Gerichtskosten im Wege eines Kostenansatzes gemäß § 19 GKG verfügt, sondern die Anforderung einer Gerichtskostenvorauszahlung im Sinn des § 12 a GKG i.V.m. § 12 Abs. 1 GKG. Aufgrund dieser Verfügung hätte die angefochtene Gerichtskostenfeststellung nicht erfolgen dürfen. Der Kostenansatz ("Gerichtskostenfeststellung") vom 10.02.2014 ist daher infolge der Erinnerung aufzuheben.
Darauf, dass es die Gesetzeslage durchaus zugelassen hätte, bei entsprechender Verfügung des Berichterstatters im Hauptsacheverfahren einen entsprechenden Kostenansatz zu erlassen, kommt es infolge der anderslautenden Verfügung des Hauptsacherichters nicht an. Mit der Frage, ob eine Anforderung einer Gerichtskostenvorauszahlung in gleicher Höhe zu beanstanden gewesen wäre, hat sich der Senat mangels einer entsprechenden Anforderung nicht zu befassen. Es erfolgt daher lediglich informationshalber und ohne rechtliche Bindungswirkung der Hinweis, dass bei summarischer Prüfung eine entsprechende Anforderung als durchaus rechtmäßig erscheint.
Die Erinnerung hat daher Erfolg; die Kostenfeststellung vom 10.02.2014 ist aufzuheben.
Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg
Gründe
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Kostenbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
In dem unter dem Aktenzeichen S 7 AL 115/16 geführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg (in der Folge: Hauptsacheverfahren) des jetzigen Beschwerdeführers erhob die Kostenbeamtin mit Gerichtskostenfeststellung vom 20.09.2016, ausgehend von einem vom Hauptsacherichter verfügten (vorläufigen) Streitwert von 5.000,- € für das der Anwendung des § 197 a SGG unterfallende Hauptsacheverfahren beim Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG sofort fällige Gerichtskosten in Höhe von 438,- €.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.10.2016 Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass allenfalls ein Streitwert von 1.000,- € zugrunde zu legen sei.
Mit Beschluss vom 16.11.2016 hat der Kostenrichter des SG die Erinnerung zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.12.2016 Beschwerde erhoben. Zur Begründung weist er darauf hin, dass ein Streitwert von 5.000,- € überhöht und höchstens ein Streitwert von 1.000,- € anzusetzen sei. Auch habe es das SG pflichtwidrig unterlassen, beim Eingang der Klage auf § 197 a SGG hinzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig; der Beschwerdewert von mehr als 200,- € ist erreicht. Sie ist aber unbegründet.
Das SG hat die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 20.09.2016 zu Recht zurückgewiesen.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
Ebenfalls zum Gegenstand des Erinnerungsverfahrens kann die Frage gemacht werden, ob wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG Kosten nicht erhoben werden (vgl. Beschluss des Senats
2. Einwände des Beschwerdeführers
Die Einwände des Beschwerdeführers greifen nicht durch.
2.1. Einwand: zu hoher Streitwert
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der dem streitgegenständlichen vorläufigen - die Vorläufigkeit ergibt sich schon aus dem Hinweis auf die sofortige Fälligkeit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG in der Gerichtskostenfeststellung vom 20.09.2016 - Kostenansatz zugrunde gelegte vorläufige Streitwert zu hoch angesetzt und daher die Gerichtskostenfeststellung aufzuheben sei.
Dieser Einwand kann nicht durchgreifen, weil die Höhe des vorläufigen Streitwerts einer Prüfung im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG entzogen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Höhe des der Kostenrechnung zugrunde gelegten vorläufigen Streitwerts nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG (vgl. z. B. Beschluss des Senats
Eine (vermeintlich) der Höhe nach unzutreffende vorläufige Streitwertfestsetzung kann/muss daher erst mit der Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder dann, wenn sich das Verfahren anderweitig erledigt, korrigiert werden (vgl. § 63 Abs. 2 GKG). Ein derartiges Abwarten ist dem Kostenpflichtigen - auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots des umfassenden Rechtsschutzes im Sinn des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - zumutbar, da er damit keinen unzumutbaren Rechtsverlust erleidet. Denn in der Durchführung des gerichtskostenpflichtigen Verfahrens wird er rechtlich nicht behindert, da dieses Verfahren unabhängig davon durchgeführt wird, ob die dafür angeforderten Gerichtskosten eingezahlt worden sind oder nicht. Zudem hat er am - absehbaren - Ende des Verfahrens die Möglichkeit von Rechtsschutz gegen den dann endgültig festzusetzenden Streitwert.
Alternativ dazu kann - außerhalb des vom Gesetz eröffneten förmlichen Wegs - ein Beteiligter versuchen, das für die Festsetzung des Streitwerts zuständige Gericht der Hauptsache davon zu überzeugen, dass der bisher angenommene vorläufige Streitwert unzutreffend ist, mit dem Ziel, dass dieses einen korrigierten vorläufigen Streitwert verfügt. Einen Rechtsanspruch auf ein derartiges Tätigwerden des Hauptsachegerichts gibt es aber nicht.
2.2. Einwand: kein Hinweis des Hauptsachegerichts auf § 197 a SGG bei Eingang der Klage
Es handelt sich hierbei um einen ungeeigneten Einwand.
Dieser Einwand kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 21 GKG gesehen werden. Danach werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, wobei die unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21 GKG ursächlich für die entstandenen (Mehr-)Kosten in dem Sinn sein muss, dass die Mehrkosten darauf beruhen.
Es besteht aber grundsätzlich keine Hinweispflicht des Gerichts auf die Kostenpflichtigkeit des Verfahrens (vgl. unten Ziff. 2.2.1.). Im Übrigen sind die Gerichtskosten bereits mit Eingang der Klage fällig geworden, so dass überhaupt keine Hinweismöglichkeit des Hauptsacherichters bestanden hat, die den Beschwerdeführer von der Einreichung der kostenpflichtigen Klage abhalten hätte können (vgl. unten Ziff. 2.2.2.).
2.2.1. Keine Hinweispflicht des Gerichts
Eine unrichtige Sachbehandlung liegt nicht vor.
Eine Pflicht des Gerichts, einen Verfahrensbeteiligten auf die Kostenpflichtigkeit seines Verfahrens gemäß § 197 a SGG hinzuweisen, die Voraussetzung für eine Festsetzung der Gerichtskosten wäre, existiert nicht. Denn es gibt keine gesetzlich verankerte gerichtliche Hinweispflicht auf die Kostenpflichtigkeit des Verfahrens (vgl. Beschlüsse des Senats
2.2.2. Keine Kausalität
Eine Kausalität ist ausgeschlossen
An eine Anwendung des § 21 GKG ist schon deshalb nicht zu denken, da eine Kausalität (vgl. Meyer, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 2; BFH, Beschlüsse vom 30.01.1990, Az.: VIII E 1/90, und vom 21.05.2001
3. Überprüfung des Kostenansatzes über die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände hinaus.
Der Kostenansatz vom 20.09.2016 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert und werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG (KV GKG) erhoben, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG durch die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, bestimmt wird. Im Verfahren vor dem SG beträgt die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 7110 KV GKG das 3,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG.
Bei einem Streitwert in Höhe von 5.000,- € beträgt zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Klageschriftsatzes die einfache Gebühr 146,- € (§ 34 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7110 KV GKG anzusetzende 3,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 438,- €, wie dies zutreffend im Kostenansatz vom 20.09.2016 festgestellt worden ist.
Die Verfahrensgebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig geworden.
Eine nach dem vorläufigen Kostenansatz erfolgte Klagerücknahme ändert an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Gerichtskostenfeststellung nichts. Erst bei der endgültigen Gerichtskostenfeststellung kann der Beschwerdeführer in den Genuss des Ermäßigungstatbestands nach Nr. 7111 KV GKG kommen.
Die gegen die vorläufige Gerichtskostenfeststellung gerichtete Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Das LSG hat über die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Tenor
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom
Gründe
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das zugrunde liegende Berufungsverfahren (in der Folge: Hauptsacheverfahren) der Erinnerungsführerin gegen die Bundesagentur für Arbeit mit dem Aktenzeichen L 10 AL 18/13 vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) endete mit Urteil vom 18.12.2013. Darin hob der Hauptsachesenat die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. Der Streitwert war in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2013 mit Beschluss auf 1.597,16 € festgesetzt worden.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom
Dagegen hat die von ihrer Mutter vertretene Erinnerungsführerin mit Schreiben vom
II.
Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder von der Erinnerungsführerin vorgetragen worden noch ersichtlich.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007
Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
2. Zu den Einwänden der Erinnerungsführerin
Die Erinnerungsführerin beanstandet sinngemäß die Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache, wenn sie vorträgt, dass der Beklagte letztlich dem klägerischen Begehren vollumfänglich stattgegeben habe. Zudem ist ihrem Vortrag zu entnehmen, dass sie meint, als Minderjährige nicht zur Zahlung von Gerichtskosten verpflichtet zu sein, und sich aus wirtschaftlichen Gründen zur Begleichung der Gerichtskostenrechnung nicht in der Lage sieht.
Alle Einwände sind im Erinnerungsverfahren unbeachtlich.
2.1. Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache
Der Einwand gegen die Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache ist einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (vgl. oben Ziff. 1.).
Die Entscheidung zur geltend gemachten Forderung ist bereits im Hauptsacheverfahren getroffen und für das Kostenansatzverfahren bindend entschieden worden. Ob die Beklagte im Nachhinein dem klägerischen Begehren infolge des in der Hauptsache ergangenen Verbescheidungsurteils voll, teilweise oder gar nicht entsprochen hat, hat für das Kostenansatzverfahren keine Bedeutung. Maßgeblich ist allein, welche Regelung zur Kostentragung das Gericht der Hauptsache getroffen hat.
Lediglich zum besseren Verständnis weist der Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn eine im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung falsch sein könnte oder sogar offenkundig unrichtig wäre, sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung nicht über die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Entscheidung hinwegsetzen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen dürfte; einer Korrektur im Rahmen der Erinnerung sind diese Fälle aufgrund der Rechtssystematik nicht zugänglich (vgl. Beschluss des Senats
2.2. Minderjährigkeit
Das Alter des Kostenpflichtigen ist kein kostenrechtlich maßgeblicher Umstand.
Einen „Ausschluss der Minderjährigenhaftung“, wie ihn die Erinnerungsführerin vorträgt, gibt es im Gerichtskostenrecht nicht. Genauso wie das SGG keine Gerichtskostenfreiheit allein aufgrund des Alters vorsieht, enthält das GKG keine Befreiung von Gerichtskosten für Minderjährige.
2.3. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gerichtskostenschuldners
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Kriterium im Rahmen des Kostenansatzes.
Die dem Vortrag der Erinnerungsführerin zu entnehmende eingeschränkte oder fehlende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit wegen Vermögenslosigkeit ist im Rahmen einer Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG daher ohne rechtliche Bedeutung (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B.
3. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die von der Erinnerungsführerin erhobenen Einwände hinaus
Der Kostenansatz vom
Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Der Streitwert ist mit Beschluss des Hauptsachesenats vom 18.12.2013 für den Kostensenat bindend mit 1.597,16 € festgesetzt worden. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG durch die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, bestimmt wird. Im Berufungsverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit beträgt die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 7120 KV grundsätzlich das 4,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG.
Bei einem Streitwert in Höhe von 1.597,16 € beträgt zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Berufungsschriftsatzes am 03.01.2013 die einfache Gebühr 73,- € (§ 34 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7120 KV anzusetzende 4,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 292,- €. Davon hat die Erinnerungsführerin die Hälfte zu tragen, wie es sich aus dem Kostenausspruch im Urteil vom 18.12.2013 („II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.“) ergibt. Die Kostenbeamtin hat diesen Betrag in Höhe von 146,- € zutreffend im Kostenansatz vom 06.11.2014 festgestellt.
Die (endgültigen) Gerichtskosten sind gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG mit der unbedingten Entscheidung über die Kosten, wie sie im Urteil vom 18.12.2013 getroffen worden ist, fällig geworden.
Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Frage der Niederschlagung der Forderung ist einer Prüfung durch den Kostensenat im Rahmen der Erinnerung entzogen.
Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Tenor
I.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
II.
Auf die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners hin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Februar 2014 aufgehoben.
III.
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung zum Verfahren vor dem Sozialgericht München mit dem Aktenzeichen S 39 KA 1164/10 vom 3. November 2011 wird zurückgewiesen.
IV.
Im Übrigen werden auf die Erinnerungen hin die Gerichtskostenfeststellungen zu den Verfahren vor dem Sozialgericht München mit den Aktenzeichen S 39 KA 126 - 136/11 vom 3. November 2011 aufgehoben.
Gründe
I.
Streitig sind mehrere Gerichtskostenfeststellungen der Urkundsbeamtin in (einem) Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Erinnerungsführer und jetzige Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) erhob als Kassenarzt vor dem Sozialgericht (SG) München Anfechtungsklage gegen einen Honoraraufhebungs- und Neufestsetzungsbescheid für die Quartale I 2004 bis IV 2006. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen S 20 KA 1164/10, später nach Änderung des Geschäftsverteilungsplans umgetragen in S 39 KA 1164/10, erfasst.
In dem der Klageerhebung nachfolgenden Jahr veranlasste die zuständige Hauptsacherichterin des SG, dass für das Verfahren weitere 11 Aktenzeichen (Az.: S 20 (später 39) KA 126/11 bis 136/11) eingetragen wurden (für jedes Quartal nunmehr ein Aktenzeichen), ohne dass dazu ein gerichtlicher Beschluss ergangen wäre.
Mit Gerichtskostenfeststellungen vom 03.11.2011 machte die zuständige Urkundsbeamtin vorläufige Gerichtskosten für die einzelnen Klageverfahren wie folgt geltend:
Aktenzeichen (alt) Aktenzeichen (neu) QuartalStreitwert Gerichtskosten
S 39 KA 1164/10 S 20 KA 1609/12 1/2004 68.319,27 1968,00
S 39 KA 126/11 S 20 KA 1610/12 2/2004182.847,41 4068,00
S 39 KA 127/11 S 20 KA 1611/12 3/2004173.276,13 4068,00
S 39 KA 128/11 S 20 KA 1612/12 4/2004204.487,51 4818,00
S 39 KA 129/11 S 20 KA 1613/12 1/2005184.797,52 4068,00
S 39 KA 130/11 S 20 KA 1614/12 2/2005 26.172,08 1020,00
S 39 KA 131/11 S 20 KA 1615/12 3/2005 22.870,00 933,00
S 39 KA 132/11 S 20 KA 1616/12 4/2005 24.691,71 933,00
S 39 KA 133/11 S 20 KA 1617/12 1/2006 20.630,38 864,00
S 39 KA 134/11 S 20 KA 1618/12 2/2006 17.848,78 795,00
S 39 KA 135/11 S 20 KA 1619/12 3/2006 14.420,57 726,00
S 39 KA 136/11 S 20 KA 1620/12 4/2006 18.309,55 795,00
Summe: 958.670,91 25.056,00
Der Beschwerdegegner hat sich mit Erinnerungen vom 03.02.2014 gegen alle o.g. Gerichtskostenfeststellungen gewandt. Er trägt vor, nur gegen einzigen Bescheid sowie gegen den daraufhin ergangenen alleinigen Widerspruchsbescheid Klage erhoben zu haben. Eine Trennung des ursprünglich einheitlichen Verfahrens dürfe nicht dazu führen, dass er höhere Gerichtskosten zu zahlen habe.
Die Staatskasse als Vertreter des Freistaats Bayern, dem Erinnerungsgegner und jetzigen Beschwerdeführer (im Folgendes: Beschwerdeführer), hat die Ansicht vertreten, dass die Entscheidung der Hauptsacherichterin über die Trennung des Verfahrens nicht im Kostenansatzverfahren nach § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) überprüft werden könne.
Mit Beschluss vom 26.02.2014 hat der Kostenrichter des SG sämtliche Erinnerungsverfahren verbunden und über die Erinnerungen entschieden. Dabei hat er den vorläufigen Kostenansatz für alle zugrundeliegenden Klageverfahren auf insgesamt 13.368,- € festgesetzt, was den anzusetzenden Gerichtskosten ohne Trennung der Hauptsacheverfahren (Streitwert 958.670,91 €) entspricht. Das SG hat dies damit begründet, dass, wie dies auch die damalige Hauptsacherichterin auf Nachfrage des Kostenrichters bestätigt habe, die Trennung aus heutiger Sicht nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei und daher eine unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21 GKG vorliege.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass nach wie vor 12 Klagen anhängig seien und dass es sich bei der Trennung im Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Kostensenats des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) um eine im Kostenansatzverfahren nicht überprüfbare Entscheidung im Hauptsacheverfahren handle.
Mit Schreiben vom 09.05.2014 hat der Beschwerdegegner eine unselbstständige Anschlussbeschwerde erhoben und die Festsetzung der vorläufigen Gerichtskosten aus dem Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 (derzeitiges Aktenzeichen nach zwischenzeitlichem Ruhen: S 20 KA 1609/12) auf 1.968,- € beantragt. Für die Erhebung weiterer Gerichtskosten für die anderen Verfahren bestehe keine Rechtsgrundlage.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Die Beschwerde des Beschwerdegegners in seinem Schreiben vom 09.05.2014 ist als unselbstständige Anschlussbeschwerde gemäß § 567 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 202 Satz 1 SGG bis zur Entscheidung über die Beschwerde zulässig (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 31.05.2010, Az.: L 1 KR 352/09 B; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, Vor § 172, Rdnr. 4a). Die Anschlussbeschwerde ist auch begründet.
Das SG ist im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerungen gegen die Gerichtskostenfeststellungen vom 03.11.2011 zu dem zwar letztlich der materiellen Richtigkeit entsprechenden Ergebnis gekommen, dass die Gerichtskostenforderung aus einem einzigen Streitwert in Höhe von 958.670,91 € zu berechnen und daher mit 13.368,- € zu beziffern sei. Dabei hat das SG aber übersehen, dass ihm eine derartige im Sinn der materiellen Richtigkeit liegende Entscheidung verwehrt ist. Denn das SG war nur zur Prüfung der einzelnen Gerichtskostenfeststellungen befugt, nicht aber dazu, eine für den Beschwerdegegner zu günstige Gerichtskostenfeststellung - und zwar im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 - im Sinn einer reformatio in peius zu seinen Lasten zu korrigieren.
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung - Allgemeines
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007
Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.:
M 1 M 12.6265; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06). Gleiches gilt auch für Verfügungen, die der Richter des Hauptsacheverfahrens getroffen hat; auch hier ist eine Klärung nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Erinnerungsverfahren möglich (vgl. Beschluss des Senats vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E).
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
Dabei geht der Senat mit dem BFH davon aus, dass im Erinnerungsverfahren trotz der in § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ausdrücklich verankerten Abänderungsbefugnis von Amts wegen das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (vgl. BFH, Urteil vom 16.12.1969, VII B 45/68, Beschlüsse vom 22.03.1989, Az.: VI E 4/88, und vom 28.02.2001
Sofern diese Ansicht zum Verbot der reformatio in peius vereinzelt kritisiert wird (vgl. Finanzgericht - FG - Hamburg, Beschluss vom 14.08.2013, Az.: 3 KO 156/13) und ihr entgegen gehalten wird, dass die Befugnis zur Nachforderung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG einem Verbot der reformatio in peius entgegen stehe, kann der Senat dem nicht folgen. Denn diese Ansicht verkennt, dass die Befugnis zur Nachforderung in § 20 GKG nur dem Kostenbeamten, nicht aber dem Kostengericht zusteht.
2. Zum hier zu entscheidenden Fall
Gegenstand der insgesamt 12 Erinnerungen waren 12 Kostenrechnungen für die unter den Aktenzeichen S 20 (später 39) KA 1164/10 und S 20 (später 39) KA 126/11 bis 136/11 beim SG geführten Verfahren.
Zwar war die im angegriffenen (Kosten-)Beschluss des SG durchgeführte Verbindung der 12 Erinnerungsverfahren zulässig und ist auch ordnungsgemäß mit Beschluss durchgeführt worden. Die Verbindung der Kostenverfahren kann aber nicht dazu führen, dass auch die mit der Erinnerung angegriffenen Kostenrechnungen in einer Gesamtbetrachtung zuerst in eine einzige Gesamtrechnung zusammengeführt werden und dann die auf diese Weise faktisch geschaffene Gesamtrechnung auf ihre kostenrechtliche Richtigkeit geprüft wird. Vielmehr hätte das SG jede einzelne Gerichtskostenfeststellung isoliert auf ihre Richtigkeit prüfen müssen.
2.1. Zur Beschwerde des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss zur Erinnerung eingewandt, dass sich der Kostenrichter des SG nicht über die im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung, die Verfahren zu trennen, hinwegsetzen hätte dürfen. Dieser Einwand trifft im Ergebnis nicht zu.
Zwar ist es richtig, dass sich der Kostenrichter nicht über Entscheidungen oder Verfügungen hinwegsetzen kann, die im Hauptsacheverfahren im Rahmen der Zuständigkeit und Befugnis des Hauptsacherichters getroffen worden sind. Vorliegend fehlt es aber an einer Entscheidung des Hauptsacherichters zur Trennung, die den Kostenrichter unabhängig von der Richtigkeit der im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung binden würde.
Eine rechtliche Wirksamkeit erlangende Abtrennung der Verfahren S 20 (später 39) KA 126/11 bis 136/11 vom Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 gibt es nicht. Es fehlt der dafür erforderliche Beschluss. Die "Verfügung" der damaligen Hauptsacherichterin, mit der das Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 in insgesamt 12 Verfahren aufgetrennt werden sollte, ist rechtlich als nullum zu betrachten.
Eine Verfahrenstrennung zuvor nicht verbundener Verfahren - in den Fällen mit zuvor erfolgter Verbindung gilt § 113 Abs. 2 SGG - kann nur durch förmlichen und zu begründenden gerichtlichen Beschluss gemäß § 202 SGG i. V. m. § 145 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfolgen. Nicht möglich ist eine Trennung durch eine (konkludente) Verfügung (vgl. BFH, Beschluss vom 24.10.1973, Az.: VII B 47/72; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.2010, Az.: 5 KO 805/10; Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 113, Rdnrn. 5 f.; Reichold, in: /Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 145, Rdnr. 3). Die Vergabe von neuen Aktenzeichen ohne Beschluss hingegen ist ein rein verwaltungstechnischer Vorgang ohne entscheidungserhebliche Bedeutung (vgl. BFH, Beschluss vom 15.07.2010, Az.: VIII B 39/09) und kann daher bei der Kostenfestsetzung keine Bedeutung haben.
Der Kostenrichter war daher, wie er dies zutreffend angenommen hat, nicht an die faktisch durchgeführte Trennung, die, wenn sie wirksam mit Beschluss durchgeführt worden wäre, die Möglichkeit zu mehrfachen Gerichtskostenfeststellungen eröffnet hätte, gebunden.
2.2. Zur Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners
Der Beschwerdegegner macht mit der Anschlussbeschwerde geltend, dass mit Ausnahme der Gerichtskostenfeststellung im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 (über 1.968,- €) keine weiteren Gerichtskostenfeststellungen erfolgen hätten dürfen. Dieser bereits im Verfahren der Erinnerung deutlich gewordene Einwand ist zutreffend.
Wie bereits oben (vgl. Ziff. 2.1.) ausgeführt, ist die faktisch durchgeführte Trennung als rechtliches nullum zu betrachten. Daher fehlt sämtlichen Gerichtskostenfeststellungen mit Ausnahme der im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 erfolgten Gerichtskostenfeststellung die Grundlage. Alle Gerichtskostenfeststellungen mit Ausnahme der im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 erfolgten sind daher aufzuheben.
Eine Möglichkeit, im Rahmen der Erinnerung die Gerichtskostenfeststellung im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 dem tatsächlichen Streitwert in diesem Verfahren (958.670,91 €) anzupassen, besteht wegen des Verbots der reformatio in peius nicht (vgl. oben Ziff. 1. a.E.). Es muss bei der von der Kostenbeamtin erfolgten Festsetzung bleiben.
Eine Korrekturmöglichkeit wäre nur dann eröffnet gewesen, wenn der Beschwerdeführer bereits im Erinnerungsverfahren einen entsprechenden Einwand im Weg einer Anschlusserinnerung erhoben hätte. Dass er dies nicht gemacht hat, ist die logische Konsequenz daraus, dass er von einer den Kostenrichter bindenden Trennung der Verfahren und daher von der Richtigkeit der 12-fachen Gerichtskostenfeststellungen ausgegangen ist.
Dass möglicherweise damit zu rechnen ist, dass nach diesem Beschluss die Urkundsbeamtin des SG eine Gerichtskostenfeststellung auf der Grundlage eines Streitwerts von 958.670,91 € nachholen und damit der Beschwerdegegner die Früchte seiner Anschlussbeschwerde eventuell nicht ernten können wird, ist für die rechtliche Würdigung der Anschlussbeschwerde ohne Bedeutung.
Der Kostensenat des Bayer. LSG entscheidet über die Beschwerde nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.
(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.
(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.
(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.
(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn
Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.
Der Vorsitzende übermittelt eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten; in Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ist die Klage zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern; § 90 gilt entsprechend. Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. Die Aufforderung muß den Hinweis enthalten, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht. Soweit das Gericht die Übersendung von Verwaltungsakten anfordert, soll diese binnen eines Monats nach Eingang der Aufforderung bei dem zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des zuständigen Verwaltungsträgers versehen ist, steht der Übersendung der Originalverwaltungsakten gleich, sofern nicht das Gericht die Übersendung der Originalverwaltungsakten wünscht.
Die Beteiligten können zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen.
Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
- 1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
Die Beteiligten können zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen.
(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.
(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.
(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.
(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.
(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn
Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.
(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.
(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 21. Mai 1999 - unter Klagabweisung im übrigen - verurteilt worden, an den Kläger 52.805,18 DM nebst Zinsen zu zahlen. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 23. Dezember 1999 als unzulässig verworfen. Der Senat hat dieses Urteil unter dem Datum vom 18. Juli 2001 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 26. September 2002 hat das Berufungsgericht die landgerichtliche Entscheidung geän-
dert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat es dem Kläger, die des zweiten Rechtszuges einschließlich der Revision dem Beklagten auferlegt. Mit Schriftsätzen vom 9. und 24. Oktober 2002 hat der Beklagte durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beantragt, die Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erheben, da die Verwerfung der Berufung auf einer sachwidrigen Behandlung durch das Berufungsgericht beruht habe.
II. Für die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren ist das Revisionsgericht zuständig (BGH, Beschluß vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99 - NJW 2000, 3786 unter II 3 m.w.N.). Nach Zugang der Kostenrechnung vom 6. August 2001 ist der Antrag des Beklagten als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (BGH, Beschluß vom 23. September 2002 - VI ZR 65/00 - unter II; Beschluß vom 20. Mai 1999 - I ZB 38/98 - unter I a.E.; Beschluß vom 17. März 1997 - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997, 831 unter II). Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
III. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Nach § 8 Abs. 1 GKG werden Gerichtskosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt voraus, daß das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zutage tritt (BGHZ 98, 318, 320; BGH, Beschluß vom 27. Januar 1994 - V ZR 7/92 -; Beschluß vom 13. Juli 1983 - 3 StR 420/82 - EzSt GKG § 8 Nr. 1; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz 4. Aufl. § 8 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 8 GKG Rdn. 8 ff.).
Davon ist hier nicht auszugehen. Der Senat hat sich im vorliegen- den Fall mit den Angriffen, die der Beklagte in seiner Berufungsbegründung gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in erster Instanz vorgebrachten Streitstoffes geführt hat, auseinandergesetzt. Er hat auf dieser Grundlage das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. bejaht. Die davon abweichende Beurteilung des Berufungsgerichts war rechtsfehlerhaft, beinhaltete jedoch keinen schweren oder gar offensichtlichen Verfahrensverstoß, der die Anwendung des § 8 GKG rechtfertigen könnte.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Dr. Kessal-Wulf
Tatbestand
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I. Die Erinnerungsführer wenden sich gegen eine Kostenrechnung für das Revisionsverfahren X R 10/00.
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Das Finanzgericht Köln (FG) hatte mit Urteil vom 11. Juni 1999 3 K 9028/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1401) eine Klage des mittlerweile verstorbenen Vaters des Erinnerungsführers zu 1. sowie der mit diesem zusammen veranlagten Erinnerungsführerin zu 2. (Kläger) wegen der Einkommensteuer 1985 und 1986 als unzulässig abgewiesen. Die Kläger hatten sich gegen die Höhe der --nach einer Fahndungsprüfung im Schätzungswege-- angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus Kapitalvermögen gewandt und auf das Vorbringen in bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend andere Veranlagungszeiträume verwiesen. Das FG hatte die Auffassung vertreten, die Klage habe entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet. Es sei nicht erkennbar, in welchem Umfang eine Änderung der angefochtenen Bescheide angestrebt werde. Die Bezugnahme auf andere Verfahren und eine Vielzahl von Schriftsätzen genüge nicht, das Klageziel für die Streitjahre zu präzisieren.
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Auf die Beschwerde der Kläger ließ der Senat die Revision zu, hob mit Urteil vom 29. November 2000 X R 10/00 (BFH/NV 2001, 627) die Entscheidung des FG wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auf, verwies die Sache an das FG zurück und übertrug diesem die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Senat war der Auffassung, es hätte vor der Abweisung der Klage eines richterlichen Hinweises auf die aus Sicht des FG fehlende Bezeichnung des Klagebegehrens bedurft, da es umstritten sei und von den Umständen des Einzelfalls abhänge, wann den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt werde.
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Mit Urteil vom 15. August 2005 3 K 1372/01 wies das FG im zweiten Rechtsgang die Klage als unbegründet ab und legte die Kosten den Klägern zu 83 v.H. auf, soweit sie bis zum 22. Juli 2005 angefallen waren, im Übrigen in vollem Umfang. Auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hob der Senat durch Beschluss vom 8. August 2006 X B 169/05 (nicht veröffentlicht --n.v.--) auch dieses Urteil des FG wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auf, verwies die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zurück und übertrug diesem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Mit Urteil vom 6. März 2013 entschied das FG im dritten Rechtsgang erneut in der Sache und legte die Kosten den Klägern zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auf.
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Mit Kostenrechnung vom 29. April 2013 … forderte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) von den Klägern einen Betrag von … € an. Die Kostenstelle legte einen Streitwert von … € zu Grunde, setzte eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (KVNr 3130) von … € sowie eine Gebühr für ein Urteil (KVNr 3135) von … € an und errechnete aus der Summe von … € die Quote von 4/5.
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Am 7. Mai 2013 legte der Erinnerungsführer zu 1. Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein. Am 15. Mai 2013 berichtigte die Kostenstelle die Rechnung, indem sie statt des zwischenzeitlich verstorbenen Klägers den Erinnerungsführer zu 1. als Kostenschuldner neben der Erinnerungsführerin zu 2. erfasste.
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Die Erinnerungsführer erheben ausdrücklich die Einrede der Verjährung und der Verwirkung. Bereits am 15. August 2005 habe das FG im zweiten Rechtszug über die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Gerichtskosten des BFH im ersten Rechtszug entschieden, so dass bereits 2005 die Kostenrechnung hätte ergehen können.
- 9
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Außerdem seien die Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht zu erheben. Bei Zurückverweisung an ein Erstgericht wegen eines offensichtlichen schweren Verfahrensfehlers, erst recht bei wiederholter Zurückweisung der erstinstanzlichen Entscheidung wegen wesentlicher, offenkundiger Mängel liege ein Fall des § 21 GKG vor. Die unrichtige Sachbehandlung des FG im ersten Rechtszug sei kausal für die Gerichtskosten des BFH im ersten Rechtszug gewesen, denn bei Erlass eines Sachurteils hätte es der Entscheidung des BFH im ersten Rechtszug nicht bedurft.
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Hilfsweise seien die Gerichtskosten nach § 198 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu erlassen. Danach sei im Falle überlanger Verfahrensdauer Wiedergutmachung auch auf andere Weise möglich und könne in schweren Fällen neben einer Entschädigung ausgesprochen werden. Als "andere Weise" i.S. von § 198 Abs. 4 GVG komme die Niederschlagung von Gerichtskosten in Betracht. Die Verfahrenslaufzeit betrage über alle drei Rechtszüge mittlerweile ca. 15 Jahre (1998 bis 2013). Zudem handele es sich "gefühlt" um den vierten Rechtszug, denn das Einspruchsverfahren habe bis zu dem am 10. Januar 1997 ergangenen Urteil des FG wegen der Einkommensteuer 1977 bis 1984, in dem die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen streitig gewesen seien, geruht. Die "gefühlte" Gesamtverfahrensdauer betrage bei Einbeziehung des --untechnisch gesehen-- Vorgängerverfahrens etwa 23 Jahre (1990 bis 2013).
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Schließlich sei der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Erinnerung begründet. Zum einen seien die Voraussetzungen der Niederschlagung gegeben. Zum anderen stehe noch nicht fest, ob die Nichtzulassungsbeschwerde und bei Zulassung die Revision Erfolg haben werden. Im Falle des Obsiegens müsste die Bundeskasse die Gerichtsgebühren wieder erstatten.
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im dritten Rechtsgang hat der Senat am 31. Januar 2014 zurückgewiesen (X B 52/13).
Entscheidungsgründe
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II. Die Erinnerung ist unbegründet.
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Zweifel am Ansatz des Streitwerts oder der Berechnung als solcher haben die Erinnerungsführer nicht geäußert. Der Senat geht davon aus, dass die Erinnerung im Namen beider Kostenschuldner eingelegt wurde (1.). Die in Rechnung gestellten Kosten sind weder verjährt noch verwirkt (2.) und auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben (3.). Über einen Erlass auf der Grundlage von § 198 Abs. 4 GVG kann im Erinnerungsverfahren nicht entschieden werden (4.). Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung erledigt sich mit Entscheidung in der Hauptsache (5.).
- 15
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1. Die Erinnerung ist für beide Kostenschuldner eingelegt. Dies ergibt sich zwar aus dem Erinnerungsschreiben nicht ausdrücklich. Das Erinnerungsschreiben datiert aber zu einem Zeitpunkt, als nur die erste Kostenrechnung bekannt gegeben worden war. Diese war angesichts der Erbfolge fehlerhaft, weil sie den Erinnerungsführer zu 1. noch nicht als Kostenschuldner benannt hatte. Sie war dem Erinnerungsführer zu 1. lediglich in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter seiner Eltern bekannt gegeben worden. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Erinnerung auch in dieser Eigenschaft und damit für beide Kostenschuldner hat einlegen wollen.
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2. Die Kosten sind fällig, indes weder verjährt noch verwirkt.
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a) Nach der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.d.F. von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Das gilt nach Satz 2 nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Nach § 72 Nr. 1 GKG sind u.a. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden, außer im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist, das GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I 1975, 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I 2004, 390), und Verweisungen hierauf weiter anzuwenden.
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Der Rechtsstreit ist im Jahre 1998 anhängig geworden, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Jahre 1999 und die Revision im Jahre 2000. Im Streitfall gilt daher das Kostenrecht des GKG in der durch Art. 6 Nr. 1 KostRMoG aufgehobenen Fassung (GKG a.F.).
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b) Die Gebühren für das Revisionsverfahren X R 10/00 sind erstmals mit der Entscheidung des FG vom 15. August 2005 3 K 1372/01 fällig geworden.
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Nach § 63 Abs. 1 GKG a.F. werden im Übrigen --§§ 61, 62 GKG a.F. betrafen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§ 61 GKG a.F.), die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (§ 62 GKG a.F.)-- die Gebühren fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich, Zurücknahme oder anderweitige Erledigung beendigt ist (heute auch im Finanzprozess abweichend, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 2 GKG). Nachdem das Urteil des Senats vom 29. November 2000 keine Kostenentscheidung enthielt, hat erstmals das FG im zweiten Rechtszug unbedingt über die Kosten entschieden. Zwar wurde die Entscheidung nicht rechtskräftig, doch setzt "unbedingt", wie bereits § 63 Abs. 2 GKG a.F. (heute § 8 GKG) mit seiner ausnahmsweisen expliziten Anknüpfung an die Rechtskraft zeigt, die Rechtskraft nicht voraus.
- 21
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c) Verjährung ist nicht eingetreten. Nach § 10 Abs. 1 GKG a.F. (heute § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG) verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Eine rechtskräftige Entscheidung gibt es bis heute nicht. Die Bekanntgabe des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2014 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 52/13 steht noch aus. Das Verfahren ist noch nicht beendet.
- 22
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d) Auch Verwirkung ist nicht eingetreten.
- 23
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aa) Das Rechtsinstitut der Verwirkung, das auch im Steuerrecht existiert, setzt hinsichtlich seines Tatbestandes neben einem bloßen Zeitmoment (zeitweiliges Untätigwerden des Anspruchsberechtigten) zum einen ein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten voraus, das den Verpflichteten darauf vertrauen lässt, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand). Hinzukommen muss eine Vertrauensfolge. Der Steuerpflichtige muss im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs bestimmte Maßnahmen oder Vorkehrungen getroffen oder unterlassen haben, die für ihn die Entrichtung der nachträglich doch noch festgesetzten Steuer wegen der damit verbundenen Nachteile billigerweise nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. Das tatbestandliche Erfordernis einer solchen "Vertrauensfolge" folgt aus dem Zweck des Rechtsinstituts der Verwirkung, den Steuerpflichtigen vor den (erheblichen) Nachteilen zu schützen, die nicht entstanden wären, wenn das Finanzamt den Steueranspruch rechtzeitig richtig geltend gemacht hätte (grundlegend BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121; Anschluss durch Beschluss vom 4. Oktober 1984 IV R 180/82, BFH/NV 1986, 215).
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Diese Rechtsgrundsätze sind allgemeiner Natur, nicht auf Steueransprüche beschränkt und auf die Erhebung der Gerichtskosten übertragbar.
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bb) Es fehlt im Streitfall sowohl am Vertrauenstatbestand als auch an der Vertrauensfolge.
- 26
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aaa) Wenn vorliegend auch ein Zeitmoment vorhanden sein mag, so sind jedoch keine Umstände erkennbar, aus denen die Erinnerungsführer ein Vertrauen hätten schöpfen können, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand).
- 27
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Zwar wurden die Kosten nach der Kostengrundentscheidung des FG im zweiten Rechtszug nicht erhoben, obwohl sie bereits zum damaligen Zeitpunkt fällig geworden waren. Insofern mag es für die Erinnerungsführer überraschend gewesen sein, wenn die Kostenstelle nunmehr in einer vergleichbaren prozessualen Situation nach der Kostengrundentscheidung im dritten Rechtszug trotz fehlender Rechtskraft die Gebühren in Rechnung gestellt und nicht mehr --wie es aus Sicht der Erinnerungsführer möglicherweise nahe gelegen hätte-- die Rechtskraft abgewartet hat. Letzteres könnte etwaige spätere Berichtigungen vermeiden. Wenn aber nach Lage der Dinge tatsächlich noch eine Kostenrechnung zu erwarten war, nur möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt, kann ein Vertrauen auf eine endgültige Freistellung von den Kosten nicht bereits zum früheren Zeitpunkt entstanden sein.
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Sollten die Erinnerungsführer allein wegen der langen Zeiträume tatsächlich nicht mehr mit einer Erhebung der Kosten gerechnet haben, so ist dies lediglich ein Zeitmoment, das für sich genommen die Verwirkung nicht begründet. Es fehlt an einem vertrauensbegründenden Verhalten des Kostengläubigers.
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bbb) Erst recht ist nicht erkennbar, inwieweit die Erinnerungsführer in ihrem etwaigen --schon nicht schutzwürdigen-- Vertrauen in die Nichterhebung der Kosten etwas unternommen haben sollten, was die Entrichtung der Kosten nunmehr unzumutbar erscheinen ließe. Für eine derartige Vertrauensfolge ist nichts vorgetragen und auch von Amts wegen nichts erkennbar.
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3. Es besteht auch kein Anlass, die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.
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Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (heute § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Entscheidung hierüber trifft gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. (heute § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG) das Gericht.
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a) Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz einschließlich des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG und deswegen unselbständiger Teil der vorliegenden Entscheidung (Senatsbeschluss vom 25. März 2013 X E 1/13, BFH/NV 2013, 1106; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 150, 170, m.w.N.).
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Die Voraussetzungen der Nichterhebung von Kosten liegen indes nicht vor. Weder erfüllt das Verfahren des FG, das zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt hat (dazu b), noch die lange Verfahrensdauer (dazu c) die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
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b) Die Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als unzulässig war nicht "unrichtig" i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
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aa) Den Erinnerungsführern ist allerdings insoweit zuzustimmen, als die Kosten des Revisionsverfahrens X R 10/00 bei objektiv zutreffender Behandlung der Sache beim FG in dem Klageverfahren 3 K 9028/98 nicht entstanden wären. Das gilt unabhängig von dem Umfang des letztlich erzielten Erfolgs. Hätte das FG die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern sogleich die Sachprüfung vorgenommen, so hätte es des ersten Rechtszuges einschließlich des Revisionsverfahrens nicht bedurft. Die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung beim FG im ersten Rechtszug ihrerseits ist mit dem Revisionsurteil vom 29. November 2000 unwiderleglich festgestellt.
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bb) Der Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten stünde nicht entgegen, dass der Fehler nicht in der Instanz geschehen ist, in der die Kosten erhoben werden. § 8 GKG a.F. enthält eine derartige Differenzierung nicht. Soweit der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2013, 1106 unter Bezugnahme auf weitere Rechtsprechung des BFH ausgeführt hat, die "Sache" im Sinne der Vorschrift sei das Verfahren, in dem die Kosten erhoben werden, enthält auch dies lediglich eine Begrenzung auf das jeweilige Verfahren, nicht jedoch auf bestimmte Verfahrensabschnitte (so auch die den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27. Januar 1994 V ZR 7/92, n.v., und vom 10. März 2003 IV ZR 306/00, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivildienst --NJW-RR-- 2003, 1294, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 175, m.w.N. zugrunde liegenden Sachverhalte).
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cc) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Nichterhebung von Kosten aber ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Beschlüsse vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326; vom 12. Februar 2009 X E 2/09, n.v.; vom 19. Oktober 2009 X E 11/09, BFH/NV 2010, 225; vom 7. Oktober 2010 II E 6/10, BFH/NV 2011, 59). Daran fehlt es.
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aaa) Die genannten Entscheidungen beziehen sich auf Konstellationen, in denen eine fehlerhafte Sachbehandlung durch gerade diejenige Entscheidung gerügt wurde, für die die Kosten erhoben wurden.
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In anderen Fällen ist § 8 GKG a.F. bzw. § 21 GKG nicht uneingeschränkt anwendbar, weil ansonsten der Rechtsstreit einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung neu aufgerollt werden müsste und das Rechtsbehelfssystem sowie ggf. die Rechtskraft unterlaufen würde.
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In diesen Fällen stellt sich nach Überzeugung des Senats nicht in erster Linie in Frage, ob die Sache richtig behandelt wurde --was sie nicht wurde--, sondern ob die unrichtige Behandlung der Sache Kosten verursacht hat, die bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären, woran es fehlt. Denn die Kosten sind in solchen Fällen ungeachtet der Kostenfreiheit, die die Finanzämter gemäß § 2 GKG genießen, dem Grunde nach entstanden. In der Sache richten sich derartige Einwände ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Sachentscheidung, ggf. einschließlich der Kostengrundentscheidung.
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bbb) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gelten die Beschränkungen auf erkennbare Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften --mit unterschiedlichen Formulierungen im Detail-- aber auch dann, wenn Fehler der Vorinstanz bestimmte Kosten überhaupt erst haben entstehen lassen (vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 1986 VIII ZR 86/84, BGHZ 98, 318, Neue Juristische Wochenschrift 1987, 1023; vom 27. Januar 1994 V ZR 7/92, n.v.; in NJW-RR 2003, 1294, HFR 2004, 175, m.w.N. [nur Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, insbesondere ein schwerer Verfahrensfehler, der offen zutage tritt, nicht einfache rechtfehlerhafte Behandlung] sowie vom 4. Mai 2005 XII ZR 217/04, Monatsschrift für Deutsches Recht 2005, 956, NJW-RR 2005, 1230; ebenso ausdrücklich für diese Konstellation Meyer, GKG 13. Aufl., § 21 Rz 5; für den Fall abweichender Rechtsauffassung oder "leichter Verfahrensfehler" Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 21 Rz 6; Oestreich/Hellstab/ Trenkle, GKG, § 21 Rz 9, Rz 13 Buchst. t, Rz 16 Buchst. c; widersprüchlich Rz 25). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.
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ccc) Ein schwerer, offensichtlicher Verstoß gegen eindeutige Vorschriften --ein Versehen kommt erkennbar nicht in Betracht-- ist dem FG nicht unterlaufen.
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(1) Zwar ist der Anwendungsbereich des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht so klar, dass sich ein Kläger auch ohne richterlichen Hinweis stets im Klaren darüber sein müsste, ob den Anforderungen genügt ist, sondern hängt, wie der Senat im Urteil in BFH/NV 2001, 627 ausgeführt hatte, von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies rechtfertigte die Annahme, das FG hätte einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen.
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Allerdings hängt auch die Reichweite der richterlichen Hinweispflicht aus § 96 Abs. 2 FGO von den Umständen des Einzelfalls ab und ist nicht so klar, dass die Nichterteilung eines Hinweises stets als schwerer und offensichtlicher Verstoß gewertet werden könnte.
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(2) Von einem schweren, offensichtlichen Verstoß gegen die Hinweispflicht ist folglich nicht stets dann auszugehen, wenn sich der klägerische Vortrag an beliebiger Stelle im Unschärfebereich des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bewegt. Davon ist erst dann auszugehen, wenn sich der Fall in der Randzone zu demjenigen Bereich bewegt, in dem die ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens und damit die Zulässigkeit der Klage zu bejahen ist.
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Hingegen liegt ein schwerer, offensichtlicher Verstoß jedenfalls nicht vor, wenn die Bezeichnung des Klagebegehrens sich in der gegenüberliegenden Randzone des Unschärfebereichs an der Grenze zur eindeutigen Unzulässigkeit der Klage befindet.
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(3) In diesem Bereich bewegt sich der Streitfall, über den das FG bzw. der Senat in dem Revisionsverfahren X R 10/00 zu entscheiden hatte. Der Vortrag, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen seien zu hoch, ergänzt durch die Bezugnahme auf den Vortrag in bereits abgeschlossenen Verfahren, ist derart knapp, dass die Würdigung, das Klagebegehren sei nicht bezeichnet, wohl näher lag als ihr Gegenteil.
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c) Auch die Dauer des Verfahrens --ungeachtet der Frage, wie diese insgesamt zu bewerten ist-- rechtfertigt die Nichterhebung der Kosten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. nicht. Die Vorschrift setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Behandlung der Sache und der Entstehung der Kosten voraus. Der Senat vermag schon nicht zu erkennen, dass das FG das Verfahren im ersten Rechtsgang verzögert hat. Auf etwaigen späteren Verfahrensverzögerungen, sollten diese überhaupt vorliegen, können die Kosten des Revisionsverfahrens X R 10/00 denknotwendig nicht beruhen. Im Übrigen haben die Kosten für ein durch einen Verstoß gegen § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO notwendig gewordenes Revisionsverfahren nichts mit einer Verzögerung des Verfahrens zu tun (vgl. zur Kausalität BFH-Beschluss vom 30. Januar 1990 VIII E 1/90, BFH/NV 1990, 520).
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4. Über einen Erlass auf der Grundlage von § 198 Abs. 4 GVG kann im Erinnerungsverfahren nicht entschieden werden. Ungeachtet der Überlegungen unter 3.c ist über eine derartige Wiedergutmachungsleistung ausschließlich in dem Verfahren nach §§ 198 ff. GVG zu entscheiden.
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5. Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 1997 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75; vom 7. Dezember 2006 VIII E 8/06, BFH/NV 2007, 736; vom 30. Juli 2007 II E 1/07, n.v.).
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6. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die durch die Einholung des Sachverständigengutachtens im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten nicht zu erheben, wird zurückgewiesen.
Gründe
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Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 31.7.2014 aufgehoben. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert wird auf € 2.000,-- festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG iVm § 172 SGG (vgl. hierzu BSG, Beschl. vom 12.5.1998 - B 11 SF 1/97 R, SozR 3–1500 § 51 Nr. 24; Beschl. vom 28.9.2010 - B 1 SF 1/10 R, SozR 4–1500 § 51 Nr. 9 Rn. 11) zulässig und auch in der Sache begründet.
- 2
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG eröffnet. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende liegt vor, wenn die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II finden kann (BSG, Urteil vom 15.12.2009 – B 1 AS 1/08 KL, BSGE 105, 100 mwN; Beschluss vom 1.4.2009 – B 1 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 mwN; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 51 RdNr. 29a). Lässt sich dies nicht klar ermitteln, ist danach zu fragen, ob das Begehren in engem sachlichem Zusammenhang zur Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB II steht (BSG, aaO).
- 3
Der Kläger richtet seine Klage gegen den Beklagten (von dem er irrig annimmt, es handele sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts) und wendet sich gegen dessen Benennung als „jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen“. Bei dem Beklagten handelt es sich um eine Behörde nach dem SGB II, deren Bezeichnung in § 6d SGB II geregelt ist. Die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge (Benennung des Beklagten) ergibt sich folglich aus dem SGB II, so dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG eröffnet ist.
- 4
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich an das Gericht nicht in seiner Eigenschaft als Grundsicherungsempfänger wendet. Denn die Rechtswegzuweisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG setzt – wie oben dargelegt – lediglich voraus, dass sich die hergeleitete Rechtsfolge aus dem SGB II ergeben kann. Ebenfalls steht nicht entgegen, dass der Kläger selbst § 19 Satz 1 SGB X als Rechtsgrundlage für sein Begehren nennt, da sich aus dieser Vorschrift unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ergeben kann. Denn § 19 Satz 1 SGB X befasst sich nicht mit der Benennung von Behörden, sondern mit der von diesen bei ihrer Amtsführung zu verwendenden (Amts-) Sprache. Die Vorschrift erfasst daher lediglich die im Rechtsverkehr, d. h. bei den vorzunehmenden Verfahrenshandlungen von der Behörde zu verwendende Sprache (vgl. Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 19 RdNr. 2 ff.; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 23 RdNr. 22 ff.). Die Benennung der Behörde selbst, fällt folglich nicht in den Regelungsbereich der Vorschrift. Die vom Kläger begehrte Rechtsfolge kann sich daher nicht aus § 19 Satz 1 SGB X herleiten.
- 5
Da sich die Streitigkeit nach Normen des SGB II und damit des öffentlichen Rechts richtet, handelt es sich vorliegend auch um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG. Entgegen der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 28.1.2014 – 7 D 10029/14.OVG) handelt es sich auch nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Der Kläger wendet sich an keiner Stelle gegen ein Parlamentsgesetz. Dass sich die Benennung des Beklagten (um die es dem Kläger nach seinem Vortrag geht) nach gesetzlichen Regelungen richtet, macht sein Begehren noch nicht zu einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit. Er beruft sich auch an keiner Stelle auf Grundrechte.
- 6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört; die §§ 154 bis 162 VwGO sind hierbei entsprechend anzuwenden. Der Kläger tritt im vorliegenden Verfahren nicht in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger auf (sondern meint vielmehr, sich im vermeintlichen Allgemeininteresse um die Benennung der deutschen Behörden sorgen zu müssen), so dass er nicht zu dem nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGG von der Gerichtskostenpflicht befreiten Personenkreis gehört.
- 7
Obwohl die (ausschließlich vom Kläger erhobene) Beschwerde zur Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 31.7.2014 führt, waren dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Kostentragung bei erfolgreichen Beschwerdeverfahren gegen Verweisungsbeschlüsse nach § 17a Abs. 2 GVG besteht nicht. Die Literatur plädiert in Fällen, in denen nur ein Beteiligter Beschwerde erhebt, für eine Kostentragung durch den Prozessgegner (vgl. etwa Ehlers, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 17a GVG RdNr. 35 mwN). Im vorliegenden Fall erscheint es indes grob unbillig, dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. zur Unbilligkeit bei der Kostenverteilung in Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 GVG etwa BSG, Beschl. vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R -, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 RdNr. 20 aE). Denn der Beklagte hat in keiner Weise Veranlassung zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens gegeben. Im Gegenteil erweist sich die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung als missbräuchlich, so dass die entstandenen Gerichtskosten – auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren – durch sein Verschulden entstanden sind und ihm daher nach § 155 Abs. 4 VwGO iVm § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG auferlegt werden können. Missbräuchlich ist eine Rechtsverfolgung etwa dann, wenn sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 192 RdNr. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 16.6.2004 - L 12 AL 59/03, Breith. 2005, 81). Dies ist vorliegend gegeben: Eine durch die Benennung des Beklagten als „Jobcenter“ bewirkte Rechtsverletzung des Klägers ist unter keinem Gesichtspunkt denkbar. Der Kläger versucht vielmehr offensichtlich, die Justiz als Bühne zur Verbreitung seiner gesellschaftspolitischen Vorstellungen zu nutzen. Ob die Benennung deutscher Behörden mit Anglizismen wünschenswert ist, ist eine gesellschaftspolitische Frage; subjektive Rechte des Klägers auf eine bestimmte Behördenbenennung sind auch nicht ansatzweise erkennbar. Da das Anliegen des Klägers folglich nicht der Rechtsprechung iSd Art. 92 GG zuzuordnen ist, sind die deutschen Gerichte daher weder berechtigt (vgl. z. B. § 39 DRiG) noch verpflichtet, hieran mitzuwirken (vgl. aber VG Gießen, Urteil vom 24.2.2014 – 4 K 2911/13.GI). Die Durchsetzung gesellschaftspolitischer Vorstellungen im Wege der Rechtsverfolgung vor Gericht muss vielmehr jedem Einsichtigen als offensichtlich völlig aussichtslos erscheinen.
- 8
Auch ein Nichterheben von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn von einer unrichtigen Sachbehandlung kann nur dann ausgegangen werden, wenn ein Richter Maßnahmen oder Entscheidungen trifft, die den richterlichen Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum eindeutig überschreiten (Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 21 GKG RdNr. 5 mwN). Es ist nicht Zweck des Verfahrens nach § 21, unterschiedliche Rechtsansichten in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht einer weiteren Klärung oder obergerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Der Senat vertritt im vorliegenden Fall zwar in Bezug auf die Eröffnung des Rechtswegs eine von der des Sozialgerichts abweichende Rechtsansicht. Von einer unrichtigen Sachbehandlung im oben dargestellten Sinn kann aber keine Rede sein.
- 9
Für die Festsetzung des Streitwerts in Verfahren, für die § 197a gilt, ist von 1/3 bis 1/5 des Werts des Hauptsacheverfahrens auszugehen (Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 51 RdNr. 74a mwN). Im vorliegenden Fall hält der Senat daher – ausgehend von dem für die Hauptsache anzusetzenden Regelstreitwert von € 5.000 nach § 52 Abs. 2 GKG – einen Streitwert von € 2.000 für das Beschwerdeverfahren für angemessen.
- 10
Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht nach § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG war nicht zuzulassen, da die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch das Bundessozialgericht bereits geklärt sind (vgl. insbesondere das Urteil des BSG vom 15.12.2009 – B 1 AS 1/08 KL, BSGE 105, 100 mwN sowie die Beschlüsse des BSG vom 21.7.2014 – B 14 SF 1/13 R und vom 1.4.2009 – B 1 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6), die Sache daher keine grundsätzliche Bedeutung hat und die vorliegende Entscheidung nicht von einer Entscheidung des BSG oder eines anderen obersten Bundesgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
- 11
Dieser Beschluss kann – auch in Bezug auf die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde – nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 17a Abs. 4 Satz 6 GVG; vgl. hierzu BSG, Beschl. vom 4.12.1997 - 3 BS 1/97, SozR 3-1720 § 17a Nr. 7; Beschl. vom 16.8.2000 - B 6 SF 1/00 R, SozR 3-1500 § 51 Nr. 26).
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 21. Mai 1999 - unter Klagabweisung im übrigen - verurteilt worden, an den Kläger 52.805,18 DM nebst Zinsen zu zahlen. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 23. Dezember 1999 als unzulässig verworfen. Der Senat hat dieses Urteil unter dem Datum vom 18. Juli 2001 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 26. September 2002 hat das Berufungsgericht die landgerichtliche Entscheidung geän-
dert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat es dem Kläger, die des zweiten Rechtszuges einschließlich der Revision dem Beklagten auferlegt. Mit Schriftsätzen vom 9. und 24. Oktober 2002 hat der Beklagte durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beantragt, die Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erheben, da die Verwerfung der Berufung auf einer sachwidrigen Behandlung durch das Berufungsgericht beruht habe.
II. Für die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren ist das Revisionsgericht zuständig (BGH, Beschluß vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99 - NJW 2000, 3786 unter II 3 m.w.N.). Nach Zugang der Kostenrechnung vom 6. August 2001 ist der Antrag des Beklagten als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (BGH, Beschluß vom 23. September 2002 - VI ZR 65/00 - unter II; Beschluß vom 20. Mai 1999 - I ZB 38/98 - unter I a.E.; Beschluß vom 17. März 1997 - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997, 831 unter II). Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
III. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Nach § 8 Abs. 1 GKG werden Gerichtskosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt voraus, daß das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zutage tritt (BGHZ 98, 318, 320; BGH, Beschluß vom 27. Januar 1994 - V ZR 7/92 -; Beschluß vom 13. Juli 1983 - 3 StR 420/82 - EzSt GKG § 8 Nr. 1; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz 4. Aufl. § 8 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 8 GKG Rdn. 8 ff.).
Davon ist hier nicht auszugehen. Der Senat hat sich im vorliegen- den Fall mit den Angriffen, die der Beklagte in seiner Berufungsbegründung gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in erster Instanz vorgebrachten Streitstoffes geführt hat, auseinandergesetzt. Er hat auf dieser Grundlage das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. bejaht. Die davon abweichende Beurteilung des Berufungsgerichts war rechtsfehlerhaft, beinhaltete jedoch keinen schweren oder gar offensichtlichen Verfahrensverstoß, der die Anwendung des § 8 GKG rechtfertigen könnte.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Dr. Kessal-Wulf
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
1. Das Amtsgericht hat die Klage auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Ziff. 4 des Tenors lautet: "Die Revision wird zugelassen". Gegen das ihnen am 30. August 2004 zugestellte Berufungsurteil haben die Klägerinnen Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Mit Beschluß vom 2. November 2004 hat das Landgericht Ziff. IV seines Tenors dahin geändert, "daß die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wird". Nach Abgabe des Verfahrens an den Bundesgerichtshof haben die Klägerinnen die Revision zurückgenommen. Der Senat hat mit Beschluß vom 22. Dezember 2004 den Klägerinnen die Kosten der Revision auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 23. Dezember 2004 hat der Kostenbeamte die Kosten der Klägerin zu 1 mit 73 € angesetzt. Dagegen wenden sich die Prozeßbevollmächtigten der zwischenzeitlich verstorbenen Klägerin zu 1, mit ihrerErinnerung, der der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat. Sie beantragen von der Kostenerhebung gemäß § 21 GKG abzusehen. Sie machen geltend, das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung zwar die Revision zugelassen, es aber versäumt festzulegen, bei welchem Gericht die Revision einzulegen sei. Die Klägerinnen hätten von Anfang an keine Revision beim Bundesgerichtshof durchführen wollen, deshalb das Rechtsmittel zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und es wieder zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht nachträglich entschieden habe, daß die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen werde. 2. Die zulässige Erinnerung (vgl. Hartmann Kostengesetze 34. Aufl. § 21 GKG Rdn. 65) bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (= § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.) werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Jedoch reicht ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhindern , daß es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt (Hartmann aaO Rdn. 11), verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schweren Verfahrensverstoß (BGH, Beschluß vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00 - NJW-RR 2003, 1294; Hartmann aaO Rdn. 10 m.w.N.). Zwar hätte das Landgericht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO mit der Zulassung der Revision gleichzeitig - und nicht erst später mit Ergänzungsbeschluß - über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel entscheiden müssen. Hierin liegt aber kein schwerer Verfahrensverstoß. Die Klägerinnen hätten das Rechtsmittelverfahren und die damit entstandenen Kosten durch einen Antrag auf Urteilsergänzung vermeiden können. In solchen Fällen besteht kein ausreichender Grund, die angefallenen Gerichtskosten nicht zu erheben (Meyer GKG 6. Aufl. § 21 Rdn. 9).
Auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann bei Zurücknahme eines Antrages von der Erhebung der Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Bestimmung gilt auch bei Rücknahme eines Rechtsmittels (Meyer aaO Rdn. 11). Weil das Landgericht es versäumt hatte, im Urteil über die Rechtsmittelzuständigkeit zu entscheiden, durften die Klägerinnen nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz die Revision sowohl beim Bundesgerichtshof als auch beim Bayerischen Obersten Landesgericht einlegen (BGH, Beschluß vom 26. November 1980 - IVb ZR 592/80 - NJW 1981, 576, 577). Sie konnten aber nicht darauf vertrauen , daß das Landgericht bei der von ihm nachzuholenden Zuständigkeitsbestimmung das Bayerische Oberste Landesgericht als Revisionsgericht bestimmen würde. Sie mußten vielmehr davon ausgehen, daß es den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bestimmen würde. Nach § 8 Abs. 2 EGGVG ist bei Anwendung von Bundesrecht eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts nämlich nur gegeben, wenn der landesrechtliche Rechtsstoff überwiegt (Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 8 EGGVG Rdn. 3). Das war hier nicht der Fall. Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts ging es ausschließlich um mietrechtliche Fragen, somit um Bundesrecht und nicht um Landesrecht.
Die Klägerinnen müssen sich das Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (Meyer aaO Rdn. 11).
Hahne Weber-Monecke Fuchs Ahlt Vézina
Tatbestand
- 1
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I. Die Erinnerungsführer wenden sich gegen eine Kostenrechnung für das Revisionsverfahren X R 10/00.
- 2
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Das Finanzgericht Köln (FG) hatte mit Urteil vom 11. Juni 1999 3 K 9028/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1401) eine Klage des mittlerweile verstorbenen Vaters des Erinnerungsführers zu 1. sowie der mit diesem zusammen veranlagten Erinnerungsführerin zu 2. (Kläger) wegen der Einkommensteuer 1985 und 1986 als unzulässig abgewiesen. Die Kläger hatten sich gegen die Höhe der --nach einer Fahndungsprüfung im Schätzungswege-- angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus Kapitalvermögen gewandt und auf das Vorbringen in bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend andere Veranlagungszeiträume verwiesen. Das FG hatte die Auffassung vertreten, die Klage habe entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet. Es sei nicht erkennbar, in welchem Umfang eine Änderung der angefochtenen Bescheide angestrebt werde. Die Bezugnahme auf andere Verfahren und eine Vielzahl von Schriftsätzen genüge nicht, das Klageziel für die Streitjahre zu präzisieren.
- 3
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Auf die Beschwerde der Kläger ließ der Senat die Revision zu, hob mit Urteil vom 29. November 2000 X R 10/00 (BFH/NV 2001, 627) die Entscheidung des FG wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auf, verwies die Sache an das FG zurück und übertrug diesem die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Senat war der Auffassung, es hätte vor der Abweisung der Klage eines richterlichen Hinweises auf die aus Sicht des FG fehlende Bezeichnung des Klagebegehrens bedurft, da es umstritten sei und von den Umständen des Einzelfalls abhänge, wann den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt werde.
- 4
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Mit Urteil vom 15. August 2005 3 K 1372/01 wies das FG im zweiten Rechtsgang die Klage als unbegründet ab und legte die Kosten den Klägern zu 83 v.H. auf, soweit sie bis zum 22. Juli 2005 angefallen waren, im Übrigen in vollem Umfang. Auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hob der Senat durch Beschluss vom 8. August 2006 X B 169/05 (nicht veröffentlicht --n.v.--) auch dieses Urteil des FG wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auf, verwies die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zurück und übertrug diesem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 5
-
Mit Urteil vom 6. März 2013 entschied das FG im dritten Rechtsgang erneut in der Sache und legte die Kosten den Klägern zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auf.
- 6
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Mit Kostenrechnung vom 29. April 2013 … forderte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) von den Klägern einen Betrag von … € an. Die Kostenstelle legte einen Streitwert von … € zu Grunde, setzte eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (KVNr 3130) von … € sowie eine Gebühr für ein Urteil (KVNr 3135) von … € an und errechnete aus der Summe von … € die Quote von 4/5.
- 7
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Am 7. Mai 2013 legte der Erinnerungsführer zu 1. Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein. Am 15. Mai 2013 berichtigte die Kostenstelle die Rechnung, indem sie statt des zwischenzeitlich verstorbenen Klägers den Erinnerungsführer zu 1. als Kostenschuldner neben der Erinnerungsführerin zu 2. erfasste.
- 8
-
Die Erinnerungsführer erheben ausdrücklich die Einrede der Verjährung und der Verwirkung. Bereits am 15. August 2005 habe das FG im zweiten Rechtszug über die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Gerichtskosten des BFH im ersten Rechtszug entschieden, so dass bereits 2005 die Kostenrechnung hätte ergehen können.
- 9
-
Außerdem seien die Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht zu erheben. Bei Zurückverweisung an ein Erstgericht wegen eines offensichtlichen schweren Verfahrensfehlers, erst recht bei wiederholter Zurückweisung der erstinstanzlichen Entscheidung wegen wesentlicher, offenkundiger Mängel liege ein Fall des § 21 GKG vor. Die unrichtige Sachbehandlung des FG im ersten Rechtszug sei kausal für die Gerichtskosten des BFH im ersten Rechtszug gewesen, denn bei Erlass eines Sachurteils hätte es der Entscheidung des BFH im ersten Rechtszug nicht bedurft.
- 10
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Hilfsweise seien die Gerichtskosten nach § 198 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu erlassen. Danach sei im Falle überlanger Verfahrensdauer Wiedergutmachung auch auf andere Weise möglich und könne in schweren Fällen neben einer Entschädigung ausgesprochen werden. Als "andere Weise" i.S. von § 198 Abs. 4 GVG komme die Niederschlagung von Gerichtskosten in Betracht. Die Verfahrenslaufzeit betrage über alle drei Rechtszüge mittlerweile ca. 15 Jahre (1998 bis 2013). Zudem handele es sich "gefühlt" um den vierten Rechtszug, denn das Einspruchsverfahren habe bis zu dem am 10. Januar 1997 ergangenen Urteil des FG wegen der Einkommensteuer 1977 bis 1984, in dem die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen streitig gewesen seien, geruht. Die "gefühlte" Gesamtverfahrensdauer betrage bei Einbeziehung des --untechnisch gesehen-- Vorgängerverfahrens etwa 23 Jahre (1990 bis 2013).
- 11
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Schließlich sei der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Erinnerung begründet. Zum einen seien die Voraussetzungen der Niederschlagung gegeben. Zum anderen stehe noch nicht fest, ob die Nichtzulassungsbeschwerde und bei Zulassung die Revision Erfolg haben werden. Im Falle des Obsiegens müsste die Bundeskasse die Gerichtsgebühren wieder erstatten.
- 12
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im dritten Rechtsgang hat der Senat am 31. Januar 2014 zurückgewiesen (X B 52/13).
Entscheidungsgründe
- 13
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II. Die Erinnerung ist unbegründet.
- 14
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Zweifel am Ansatz des Streitwerts oder der Berechnung als solcher haben die Erinnerungsführer nicht geäußert. Der Senat geht davon aus, dass die Erinnerung im Namen beider Kostenschuldner eingelegt wurde (1.). Die in Rechnung gestellten Kosten sind weder verjährt noch verwirkt (2.) und auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben (3.). Über einen Erlass auf der Grundlage von § 198 Abs. 4 GVG kann im Erinnerungsverfahren nicht entschieden werden (4.). Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung erledigt sich mit Entscheidung in der Hauptsache (5.).
- 15
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1. Die Erinnerung ist für beide Kostenschuldner eingelegt. Dies ergibt sich zwar aus dem Erinnerungsschreiben nicht ausdrücklich. Das Erinnerungsschreiben datiert aber zu einem Zeitpunkt, als nur die erste Kostenrechnung bekannt gegeben worden war. Diese war angesichts der Erbfolge fehlerhaft, weil sie den Erinnerungsführer zu 1. noch nicht als Kostenschuldner benannt hatte. Sie war dem Erinnerungsführer zu 1. lediglich in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter seiner Eltern bekannt gegeben worden. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Erinnerung auch in dieser Eigenschaft und damit für beide Kostenschuldner hat einlegen wollen.
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2. Die Kosten sind fällig, indes weder verjährt noch verwirkt.
- 17
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a) Nach der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.d.F. von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Das gilt nach Satz 2 nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Nach § 72 Nr. 1 GKG sind u.a. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden, außer im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist, das GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I 1975, 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I 2004, 390), und Verweisungen hierauf weiter anzuwenden.
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Der Rechtsstreit ist im Jahre 1998 anhängig geworden, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Jahre 1999 und die Revision im Jahre 2000. Im Streitfall gilt daher das Kostenrecht des GKG in der durch Art. 6 Nr. 1 KostRMoG aufgehobenen Fassung (GKG a.F.).
- 19
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b) Die Gebühren für das Revisionsverfahren X R 10/00 sind erstmals mit der Entscheidung des FG vom 15. August 2005 3 K 1372/01 fällig geworden.
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Nach § 63 Abs. 1 GKG a.F. werden im Übrigen --§§ 61, 62 GKG a.F. betrafen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§ 61 GKG a.F.), die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (§ 62 GKG a.F.)-- die Gebühren fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich, Zurücknahme oder anderweitige Erledigung beendigt ist (heute auch im Finanzprozess abweichend, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 2 GKG). Nachdem das Urteil des Senats vom 29. November 2000 keine Kostenentscheidung enthielt, hat erstmals das FG im zweiten Rechtszug unbedingt über die Kosten entschieden. Zwar wurde die Entscheidung nicht rechtskräftig, doch setzt "unbedingt", wie bereits § 63 Abs. 2 GKG a.F. (heute § 8 GKG) mit seiner ausnahmsweisen expliziten Anknüpfung an die Rechtskraft zeigt, die Rechtskraft nicht voraus.
- 21
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c) Verjährung ist nicht eingetreten. Nach § 10 Abs. 1 GKG a.F. (heute § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG) verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Eine rechtskräftige Entscheidung gibt es bis heute nicht. Die Bekanntgabe des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2014 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 52/13 steht noch aus. Das Verfahren ist noch nicht beendet.
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d) Auch Verwirkung ist nicht eingetreten.
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aa) Das Rechtsinstitut der Verwirkung, das auch im Steuerrecht existiert, setzt hinsichtlich seines Tatbestandes neben einem bloßen Zeitmoment (zeitweiliges Untätigwerden des Anspruchsberechtigten) zum einen ein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten voraus, das den Verpflichteten darauf vertrauen lässt, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand). Hinzukommen muss eine Vertrauensfolge. Der Steuerpflichtige muss im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs bestimmte Maßnahmen oder Vorkehrungen getroffen oder unterlassen haben, die für ihn die Entrichtung der nachträglich doch noch festgesetzten Steuer wegen der damit verbundenen Nachteile billigerweise nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. Das tatbestandliche Erfordernis einer solchen "Vertrauensfolge" folgt aus dem Zweck des Rechtsinstituts der Verwirkung, den Steuerpflichtigen vor den (erheblichen) Nachteilen zu schützen, die nicht entstanden wären, wenn das Finanzamt den Steueranspruch rechtzeitig richtig geltend gemacht hätte (grundlegend BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121; Anschluss durch Beschluss vom 4. Oktober 1984 IV R 180/82, BFH/NV 1986, 215).
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Diese Rechtsgrundsätze sind allgemeiner Natur, nicht auf Steueransprüche beschränkt und auf die Erhebung der Gerichtskosten übertragbar.
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bb) Es fehlt im Streitfall sowohl am Vertrauenstatbestand als auch an der Vertrauensfolge.
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aaa) Wenn vorliegend auch ein Zeitmoment vorhanden sein mag, so sind jedoch keine Umstände erkennbar, aus denen die Erinnerungsführer ein Vertrauen hätten schöpfen können, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand).
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Zwar wurden die Kosten nach der Kostengrundentscheidung des FG im zweiten Rechtszug nicht erhoben, obwohl sie bereits zum damaligen Zeitpunkt fällig geworden waren. Insofern mag es für die Erinnerungsführer überraschend gewesen sein, wenn die Kostenstelle nunmehr in einer vergleichbaren prozessualen Situation nach der Kostengrundentscheidung im dritten Rechtszug trotz fehlender Rechtskraft die Gebühren in Rechnung gestellt und nicht mehr --wie es aus Sicht der Erinnerungsführer möglicherweise nahe gelegen hätte-- die Rechtskraft abgewartet hat. Letzteres könnte etwaige spätere Berichtigungen vermeiden. Wenn aber nach Lage der Dinge tatsächlich noch eine Kostenrechnung zu erwarten war, nur möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt, kann ein Vertrauen auf eine endgültige Freistellung von den Kosten nicht bereits zum früheren Zeitpunkt entstanden sein.
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Sollten die Erinnerungsführer allein wegen der langen Zeiträume tatsächlich nicht mehr mit einer Erhebung der Kosten gerechnet haben, so ist dies lediglich ein Zeitmoment, das für sich genommen die Verwirkung nicht begründet. Es fehlt an einem vertrauensbegründenden Verhalten des Kostengläubigers.
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bbb) Erst recht ist nicht erkennbar, inwieweit die Erinnerungsführer in ihrem etwaigen --schon nicht schutzwürdigen-- Vertrauen in die Nichterhebung der Kosten etwas unternommen haben sollten, was die Entrichtung der Kosten nunmehr unzumutbar erscheinen ließe. Für eine derartige Vertrauensfolge ist nichts vorgetragen und auch von Amts wegen nichts erkennbar.
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3. Es besteht auch kein Anlass, die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.
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Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (heute § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Entscheidung hierüber trifft gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. (heute § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG) das Gericht.
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a) Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz einschließlich des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG und deswegen unselbständiger Teil der vorliegenden Entscheidung (Senatsbeschluss vom 25. März 2013 X E 1/13, BFH/NV 2013, 1106; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 150, 170, m.w.N.).
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Die Voraussetzungen der Nichterhebung von Kosten liegen indes nicht vor. Weder erfüllt das Verfahren des FG, das zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt hat (dazu b), noch die lange Verfahrensdauer (dazu c) die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
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b) Die Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als unzulässig war nicht "unrichtig" i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
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aa) Den Erinnerungsführern ist allerdings insoweit zuzustimmen, als die Kosten des Revisionsverfahrens X R 10/00 bei objektiv zutreffender Behandlung der Sache beim FG in dem Klageverfahren 3 K 9028/98 nicht entstanden wären. Das gilt unabhängig von dem Umfang des letztlich erzielten Erfolgs. Hätte das FG die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern sogleich die Sachprüfung vorgenommen, so hätte es des ersten Rechtszuges einschließlich des Revisionsverfahrens nicht bedurft. Die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung beim FG im ersten Rechtszug ihrerseits ist mit dem Revisionsurteil vom 29. November 2000 unwiderleglich festgestellt.
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bb) Der Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten stünde nicht entgegen, dass der Fehler nicht in der Instanz geschehen ist, in der die Kosten erhoben werden. § 8 GKG a.F. enthält eine derartige Differenzierung nicht. Soweit der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2013, 1106 unter Bezugnahme auf weitere Rechtsprechung des BFH ausgeführt hat, die "Sache" im Sinne der Vorschrift sei das Verfahren, in dem die Kosten erhoben werden, enthält auch dies lediglich eine Begrenzung auf das jeweilige Verfahren, nicht jedoch auf bestimmte Verfahrensabschnitte (so auch die den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27. Januar 1994 V ZR 7/92, n.v., und vom 10. März 2003 IV ZR 306/00, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivildienst --NJW-RR-- 2003, 1294, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 175, m.w.N. zugrunde liegenden Sachverhalte).
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cc) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Nichterhebung von Kosten aber ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Beschlüsse vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326; vom 12. Februar 2009 X E 2/09, n.v.; vom 19. Oktober 2009 X E 11/09, BFH/NV 2010, 225; vom 7. Oktober 2010 II E 6/10, BFH/NV 2011, 59). Daran fehlt es.
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aaa) Die genannten Entscheidungen beziehen sich auf Konstellationen, in denen eine fehlerhafte Sachbehandlung durch gerade diejenige Entscheidung gerügt wurde, für die die Kosten erhoben wurden.
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In anderen Fällen ist § 8 GKG a.F. bzw. § 21 GKG nicht uneingeschränkt anwendbar, weil ansonsten der Rechtsstreit einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung neu aufgerollt werden müsste und das Rechtsbehelfssystem sowie ggf. die Rechtskraft unterlaufen würde.
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In diesen Fällen stellt sich nach Überzeugung des Senats nicht in erster Linie in Frage, ob die Sache richtig behandelt wurde --was sie nicht wurde--, sondern ob die unrichtige Behandlung der Sache Kosten verursacht hat, die bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären, woran es fehlt. Denn die Kosten sind in solchen Fällen ungeachtet der Kostenfreiheit, die die Finanzämter gemäß § 2 GKG genießen, dem Grunde nach entstanden. In der Sache richten sich derartige Einwände ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Sachentscheidung, ggf. einschließlich der Kostengrundentscheidung.
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bbb) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gelten die Beschränkungen auf erkennbare Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften --mit unterschiedlichen Formulierungen im Detail-- aber auch dann, wenn Fehler der Vorinstanz bestimmte Kosten überhaupt erst haben entstehen lassen (vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 1986 VIII ZR 86/84, BGHZ 98, 318, Neue Juristische Wochenschrift 1987, 1023; vom 27. Januar 1994 V ZR 7/92, n.v.; in NJW-RR 2003, 1294, HFR 2004, 175, m.w.N. [nur Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, insbesondere ein schwerer Verfahrensfehler, der offen zutage tritt, nicht einfache rechtfehlerhafte Behandlung] sowie vom 4. Mai 2005 XII ZR 217/04, Monatsschrift für Deutsches Recht 2005, 956, NJW-RR 2005, 1230; ebenso ausdrücklich für diese Konstellation Meyer, GKG 13. Aufl., § 21 Rz 5; für den Fall abweichender Rechtsauffassung oder "leichter Verfahrensfehler" Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 21 Rz 6; Oestreich/Hellstab/ Trenkle, GKG, § 21 Rz 9, Rz 13 Buchst. t, Rz 16 Buchst. c; widersprüchlich Rz 25). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.
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ccc) Ein schwerer, offensichtlicher Verstoß gegen eindeutige Vorschriften --ein Versehen kommt erkennbar nicht in Betracht-- ist dem FG nicht unterlaufen.
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(1) Zwar ist der Anwendungsbereich des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht so klar, dass sich ein Kläger auch ohne richterlichen Hinweis stets im Klaren darüber sein müsste, ob den Anforderungen genügt ist, sondern hängt, wie der Senat im Urteil in BFH/NV 2001, 627 ausgeführt hatte, von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies rechtfertigte die Annahme, das FG hätte einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen.
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Allerdings hängt auch die Reichweite der richterlichen Hinweispflicht aus § 96 Abs. 2 FGO von den Umständen des Einzelfalls ab und ist nicht so klar, dass die Nichterteilung eines Hinweises stets als schwerer und offensichtlicher Verstoß gewertet werden könnte.
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(2) Von einem schweren, offensichtlichen Verstoß gegen die Hinweispflicht ist folglich nicht stets dann auszugehen, wenn sich der klägerische Vortrag an beliebiger Stelle im Unschärfebereich des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bewegt. Davon ist erst dann auszugehen, wenn sich der Fall in der Randzone zu demjenigen Bereich bewegt, in dem die ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens und damit die Zulässigkeit der Klage zu bejahen ist.
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Hingegen liegt ein schwerer, offensichtlicher Verstoß jedenfalls nicht vor, wenn die Bezeichnung des Klagebegehrens sich in der gegenüberliegenden Randzone des Unschärfebereichs an der Grenze zur eindeutigen Unzulässigkeit der Klage befindet.
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(3) In diesem Bereich bewegt sich der Streitfall, über den das FG bzw. der Senat in dem Revisionsverfahren X R 10/00 zu entscheiden hatte. Der Vortrag, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen seien zu hoch, ergänzt durch die Bezugnahme auf den Vortrag in bereits abgeschlossenen Verfahren, ist derart knapp, dass die Würdigung, das Klagebegehren sei nicht bezeichnet, wohl näher lag als ihr Gegenteil.
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c) Auch die Dauer des Verfahrens --ungeachtet der Frage, wie diese insgesamt zu bewerten ist-- rechtfertigt die Nichterhebung der Kosten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. nicht. Die Vorschrift setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Behandlung der Sache und der Entstehung der Kosten voraus. Der Senat vermag schon nicht zu erkennen, dass das FG das Verfahren im ersten Rechtsgang verzögert hat. Auf etwaigen späteren Verfahrensverzögerungen, sollten diese überhaupt vorliegen, können die Kosten des Revisionsverfahrens X R 10/00 denknotwendig nicht beruhen. Im Übrigen haben die Kosten für ein durch einen Verstoß gegen § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO notwendig gewordenes Revisionsverfahren nichts mit einer Verzögerung des Verfahrens zu tun (vgl. zur Kausalität BFH-Beschluss vom 30. Januar 1990 VIII E 1/90, BFH/NV 1990, 520).
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4. Über einen Erlass auf der Grundlage von § 198 Abs. 4 GVG kann im Erinnerungsverfahren nicht entschieden werden. Ungeachtet der Überlegungen unter 3.c ist über eine derartige Wiedergutmachungsleistung ausschließlich in dem Verfahren nach §§ 198 ff. GVG zu entscheiden.
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5. Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 1997 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75; vom 7. Dezember 2006 VIII E 8/06, BFH/NV 2007, 736; vom 30. Juli 2007 II E 1/07, n.v.).
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6. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.
(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.
(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.