Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Aug. 2016 - 1 NE 16.1384

bei uns veröffentlicht am30.08.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung A... mit Rinderhaltung. Er ist zudem im Besitz einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mastschweinestalls für 252 Schweine. Der Betrieb des Antragstellers befindet sich im Bereich des (früheren) Plangebiets des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A... ...“, der mit rechtskräftigem Urteil des Senats vom 1. April 2015 - 1 N 13.1138 - für unwirksam erklärt wurde. Er grenzt nicht unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Plangebiet an, sondern ist davon durch einen östlich liegenden weiteren landwirtschaftlichen Betrieb getrennt. Der zuletzt am 23. Oktober 2014 für das verfahrensgegenständliche Plangebiet bekannt gemachte und rückwirkend zum 27. November 2013 in Kraft gesetzte Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G... Straße“ wurde mit Beschluss des Senats vom 17. April 2015 - 1 NE 14.2678 - außer Vollzug gesetzt. Auf die Gründe des den Hauptbeteiligten bekannten Beschlusses vom 17. April 2015 wird verwiesen. Der Antragsteller hat gegen diesen Bebauungsplan Normenkontrollklage erhoben, die beim Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 1 N 14.2552 anhängig ist. Gegen die von der Antragsgegnerin im weiteren Verlauf mit Beschlüssen vom 28. Juli 2015 und 31. Mai 2016 aufgestellten Bebauungspläne „Wohngebiet westlich der G... Straße, nördlicher Teil“ und „Wohngebiet westlich der G... Straße, südlicher Teil“ hat der Antragsteller vorsorglich Normenkontrollklage erhoben.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass der Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G... Straße“ in der Fassung der am 28. Juli 2015 und in der Fassung der am 31. Mai 2016 beschlossenen Änderungen außer Vollzug gesetzt ist.

Hilfsweise beantragt er,

den Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G... Straße, nördlicher Teil“ vom 28. Juli 2015 und den Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G... Straße, südlicher Teil“ vom 31. Mai 2016 außer Vollzug zu setzen.

Er macht im Wesentlichen geltend, dass es sich bei den Teil-Bebauungsplänen nicht um eigenständige Bebauungspläne handle, sondern um die Änderung des Bebauungsplans „Wohngebiet westlich der G... Straße“. Bei der Bauleitplanung handle es sich um eine Verhinderungsplanung gegen seinen Betrieb. Die schnelle Verwirklichung des Wohngebiets sei nur so erklärbar, dass fiskalische Erwägungen, die in unzulässiger Weise den Abwägungsprozess beeinflusst hätten, im Vordergrund stünden. Unter Verweisung auf seine mit Schreiben vom 6. Juli 2015 und 25. April 2016 in den Verfahren „Wohngebiet westlich der G... Straße, nördlicher Teil“ und „Wohngebiet westlich der G... Straße, südlicher Teil“ erhobenen Einwendungen trägt er vor, durch die heranrückende Wohnbebauung in seiner betrieblichen Entwicklung eingeschränkt zu werden. Seine Belange seien im Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie sieht den Antragsteller nicht als antragsbefugt an, weil er eine mögliche Rechtsbetroffenheit nicht ausreichend dargelegt habe. Die im Beschluss des Senats vom 17. April 2015 aufgeführten Mängel seien behoben worden, der Betrieb des Antragstellers sei durch die vorliegende Bauleitplanung weder im genehmigten Umfang noch im Falle einer weiteren Betriebserweiterung beeinträchtigt. Der Umstand, dass der Antragsteller nach Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A... ...“ zusätzliche „Geruchsbelastungen“ für seinen Betrieb gegenüber einer neuen schutzbedürftigen Wohnbebauung in Anspruch nehmen könne, sei in der Abwägung berücksichtigt worden. Die Gemeinde habe mit der Aufteilung der Plangebiete „einen neuen Bebauungsplan“ erlassen. Die Vermutung des Antragstellers, hinter der Umsetzung des Bebauungsplans stünden fiskalische Interessen, sei unzutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Normaufstellungsakten sowie auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren des Normenkontrollantrags (1 N 14.2552) Bezug genommen.

II. 1. Der Antrag, die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „Wohngebiet westlich der G... Straße“ gegenüber den geänderten Bebauungsplänen zu bestätigen, ist nicht statthaft, weil der zugrunde liegende Bebauungsplan durch die (neuen) Bebauungspläne „Wohngebiet westlich der G... Straße, nördlicher Teil“ und „Wohngebiet westlich der G... Straße, südlicher Teil“ konkludent aufgehoben worden ist und der Beschluss des Senats vom 17. April 2015 - 1 NE 14.2678 - keine Wirkung mehr entfaltet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bilden die Bebauungspläne für den nördlichen und den südlichen Teil keine Einheit mit dem ursprünglichen Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G... Straße“. Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen des Verfahrens zur Fehlerbehebung entschieden, den ursprünglichen Bebauungsplan durch zwei voneinander unabhängige, selbstständige Bebauungspläne zu ersetzen, die jeweils für abgegrenzte Räume für den nördlichen und südlichen Bereich eigenständige städtebauliche Regelungen enthalten. Sie hat dafür auch zwei selbstständige Planungsverfahren unter Beteiligung der Träger der öffentlichen Belange und der Öffentlichkeit durchgeführt sowie darauf verzichtet, die Bebauungspläne rückwirkend in Kraft zu setzen. Beide Bebauungspläne enthalten die nach Auffassung der Antragsgegnerin erforderlichen Festsetzungen, ohne auf Regelungen des ursprünglichen Bebauungsplans zu verweisen. Es handelt sich daher nicht um unselbstständige, vom Bestand des ursprünglichen Bebauungsplans abhängige Änderungen, sondern um zwei neue Bebauungspläne. Die Aufspaltung des ursprünglich einheitlichen Bebauungsplans ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Dem Antragsteller mag zwar zugestanden werden, dass die Bebauungspläne mit Ausnahme der (durch die Aufspaltung bedingten) Schaffung einer Wendemöglichkeit an der Erschließungsstraße im nördlichen Bereich und der Neufassung der im Beschluss des Senats vom 17. April 2015 beanstandeten bedingten Festsetzung Nummer 13 im Wesentlichen identisch mit der ursprünglichen Planung sind. Die Antragsgegnerin ist jedoch nicht gehindert, anstelle einer Nachbesserung des „alten Bebauungsplans“ einen neuen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, in dem „wiederaufgenommenen“ Planaufstellungsverfahren den im Beschluss des Senats aufgeführten Rechtsmangel zu beheben (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2000 - 4 BN 31.99 - BauR 2000, 1008 zur Behebung eines Rechtsmangels nach einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren). Zudem spricht für die Aufspaltung, dass im südlichen Bereich die immissionsrechtliche Problematik zu bewältigen war. Aus diesem Grund entfaltet die einstweilige Anordnung des Senats vom 17. April 2015 keine Wirkung mehr. Die Frage, ob sich die Bindungswirkung einer gerichtlichen Eilentscheidung bei Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB auch auf die geänderte Fassung des Bebauungsplans erstreckt, stellt sich somit im vorliegenden Fall nicht.

2. Die hilfsweise gestellten Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO, den Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G... Straße, nördlicher Teil“ und den Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G... Straße, südlicher Teil“, außer Vollzug zu setzen, sind unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO fehlt. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange als möglich erscheinen lassen. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).

2.1 Die Antragsbefugnis im Hinblick auf den Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G... Straße, nördlicher Teil“ ist angesichts der Ausführungen im Beschluss des Senats vom 17. April 2015 (BA Rn. 11), die sich mit der Unzulänglichkeit der planerischen Bewältigung der Geruchsproblematik im Hinblick auf die im südlichen Teil des Plangebiets festgesetzte Wohnbebauung beschäftigen, weder erkennbar noch ausreichend dargelegt. Dazu, dass die Wohnbebauung im nördlichen Bereich des Plangebiets entgegen der vorgelegten Unterlagen einer unzumutbaren Geruchsbelastung durch den Betrieb des Antragstellers ausgesetzt und sein Betrieb deshalb an einer möglichen Erweiterung gehindert sein könnte, verhält der Antragsteller sich nicht.

2.2 Ebenso fehlt auch die Antragsbefugnis im Hinblick auf den Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G... Straße, südlicher Teil“. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung unter Berücksichtigung der ergänzenden Prüfung der Geruchsimmissionen durch den Gutachter vom 18. Mai 2015 und 12. November 2015 nicht nur den aktuell genehmigten landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich der Baugenehmigung zur Errichtung eines Mastschweinestalls in ihre Erwägungen einbezogen, sondern auch eine (fiktive) Entwicklungsmöglichkeit des Antragstellers berücksichtigt, obwohl der Antragsteller keine konkreten Erweiterungsabsichten vorgetragen hat (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2016 Nummer 2.2 mit Ausführungen zu den nach der Geruchsimmissionsrichtlinie für ein Wohngebiet maßgeblichen Werten). Mit dieser nach dem Beschluss des Senats vom 17. April 2015 planungsrechtlich neuen Situation, die dem Antragsteller weitere Entwicklungsmöglichkeiten zubilligt, setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Allein der pauschale Verweis auf eine mögliche Beeinträchtigung abstrakter Entwicklungsmöglichkeiten und auf frühere Einwendungen sowie die Darlegung der historischen Entwicklung einschließlich einer vermeintlichen wechselseitigen Betroffenheit entspricht nicht den Anforderungen, die an eine substantiierte Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung gestellt werden. Soweit der Antragsteller weitere Mängel der Bauleitplanung anführt ist eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Sie orientiert sich an Nummern 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Aug. 2016 - 1 NE 16.1384

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Aug. 2016 - 1 NE 16.1384 zitiert 6 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Aug. 2016 - 1 NE 16.1384 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 1 NE 14.2678

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor I. Der Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G... Straße“ der Antragsgegnerin wird außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kos

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Apr. 2015 - 1 N 13.1138

bei uns veröffentlicht am 01.04.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 1 N 13.1138 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. April 2015 1. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Bebauungsplan „Sondergebiete La

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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 1 N 13.1138

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. April 2015

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Bebauungsplan „Sondergebiete Landwirtschaft“ mit Geruchsemissionskontingenten;

Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der Festsetzung eines „maximalen Geruchsemissionsmassenstroms“;

VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 und Blatt 2;

Ausschluss von Biogasanlagen;

Kombinierte Festsetzung einer „Fläche für Landwirtschaft“ zugleich als „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“;

Vollzugsfähigkeit der Festsetzung eines Gebots der Umwandlung von Acker- in Grünland.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Gemeinde ... vertreten durch den ersten Bürgermeister, ...

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beigeladen: ...

bevollmächtigt:

Rechtsanwälte ...

Wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum ...“;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Lorenz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. März 2015 am 1. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A. Moos“.

Das etwa 32‚5 ha große Plangebiet liegt unmittelbar südwestlich des Hauptortes A. Der nördliche Teil des Plangebiets umfasst Wald- und extensiv genutzte Grünlandflächen und gehört zum landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „Oberes A.-tal“; er liegt zum Teil in den Wasserschutzzonen des Wasserschutzgebiets für die Wasserversorgung der Antragsgegnerin. Der Südteil des Plangebiets liegt im regionalen Grünzug „Grüngürtel München Südwest bei A.“; in seiner südöstlichen Ecke befinden sich zwei als „Sondergebiet mit Zweckbestimmung Landwirtschaft“ ausgewiesene Betriebe: der Pensionspferdebetrieb des Beigeladenen (SO 1) und unmittelbar westlich anschließend als Sondergebiet 2 (SO 2) der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers‚ der einen Tierbestand von ca. 80 - 100 Rindern aufweist und für den eine bestandskräftige Baugenehmigung vom 10. Dezember 2013 auf der Basis des entsprechenden Vorbescheids vom 5. Februar 2010 für die Errichtung eines Stalles für 252 Mastschweine vorliegt. Unmittelbar östlich an das Plangebiet anschließend befindet sich eine Althofstelle‚ auf der keine Landwirtschaft mehr betrieben wird und die von der Mutter des Beigeladenen bewohnt wird. In diesem Bereich bis zur weiter östlich verlaufenden G. Straße wurde durch den Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G. Straße“ - mit Bekanntmachung vom 23. Oktober 2014 in Kraft gesetzt rückwirkend zum 27. November 2013 - ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Der Antragsteller hat auch gegen diesen Bebauungsplan Normenkontrollklage erhoben‚ die beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 1 N 14.2552 anhängig ist.

Der Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ setzt für die beiden Sondergebiete je einen „zulässigen maximalen Geruchsemissionsmassenstrom“ (SO 1: 230 GE/s und SO 2: 1.500 GE/s) für alle im jeweiligen Sondergebiet vorhandenen Geruchsquellen fest. Die Ermittlung „der mit den zulässigen Geruchsemissionen korrespondierenden Immissionsanteile“ soll - ausgehend von einem am jeweiligen Betrieb festgesetzten Emissionsschwerpunkt - nach den Vorschriften des Anhangs 3 der TA Luft in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 3783 Bl. 13 (Januar 2011) unter Ansatz eines tierartspezifischen Gewichtungsfaktors von f = 1 und unter näher bezeichneten Ausbreitungsbedingungen erfolgen. Die Emissionskontingente dürfen überschritten werden‚ wenn die Ausführung des Betriebs eine andere Quellstärke und -modellierung zulässt oder der generell mit 1 angesetzte tierartspezifische Gewichtungsfaktor „ungleich 1“ ist; Voraussetzung ist die nachweisliche Einhaltung der jeweils verfügbaren Immissionskontingente. Nach den textlichen Hinweisen (D 6) soll im Einzelgenehmigungsverfahren von der Aufsichtsbehörde die Vorlage einer Geruchsausbreitungsrechnung nach § 1 Abs. 4 BauVorlV angeordnet werden; aus den Emissionskontingenten ergeben sich aus den festgesetzten Berechnungsbedingungen für das SO 1 Immissionsanteile von 3% der Jahresstunden der maximalen Geruchshäufigkeit am nächstgelegenen Wohngebiet und für das SO 2 von 7%; es muss qualifiziert nachgewiesen werden‚ dass die festgesetzten Geruchsemissionskontingente mit den an den maßgeblichen Beurteilungspunkten einhergehenden Immissionsanteilen übereinstimmen. Die Immissionswerte sollen entsprechend den geltenden Rechnungs- und Beurteilungsrichtlinien („insbesondere TA Luft, GIRL‚ VDI -Richtlinie 3894 Bl. 1“) ermittelt und vergleichend bewertet werden. In beiden Sondergebieten sind die Errichtung von dem jeweiligen „landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohnungen sowie Büro-‚ Personal- und Sozialräume gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB“ allgemein zulässig; nicht zulässig sind die Errichtung und der Betrieb von Biogasanlagen. Für seinen übrigen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan Flächen für Landwirtschaft und Wald fest. Die Flächen für Landwirtschaft sind mit Ausnahme privilegierter Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit einer Grundfläche von max. 150 m² und einer Wandhöhe von max. 5‚50 m - Wohnnutzung ausgeschlossen - von Bebauung freizuhalten. Die u. a. vom Antragsteller bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen sind zugleich als „Fläche zum Schutz‚ zur Pflege und Entwicklung von Boden‚ Natur und Landschaft“ festgesetzt; dort ist ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung zulässig‚ wobei die bislang ackerbaulich genutzten Flächen „aus Gründen des Artenschutzes in Dauergrünland umzuwandeln“ sind (A 3.1.). Eine „Wiedervernässung der organischen Böden durch Aufstau von Gräben und Drainagen ist aus Gründen des Artenschutzes durchzuführen“ (A 3.2.). An den Bächen und Gräben sind naturnahe Strukturen durch den Rückbau bestehender Wehre‚ Schwellen und Uferverbauungen zu fördern (A 3.3.). Insbesondere für die Bereiche der beiden Sondergebiete werden zu erhaltende Gehölzstrukturen (A 5) festgesetzt. Die derzeitige ackerbauliche Nutzung der südwestlichen Fläche wird nachrichtlich mit dem Hinweis (C 5) „Ziel: Rückführung zur Grünlandnutzung“ dargestellt.

Die Eltern des Antragstellers haben als Rechtsvorgänger im Rahmen der öffentlichen Auslegung in der Zeit von 16. Juli bis 17. August 2012 umfangreiche Einwendungen gegen die Aufstellung des Bebauungsplans und insbesondere gegen die ihren landwirtschaftlichen Betrieb betreffenden Festsetzungen erhoben. Die Einwendungen wurden in der Sitzung des Gemeinderats am 25. September 2012 behandelt und zurückgewiesen; in der gleichen Sitzung wurde der Bebauungsplan als Satzung beschlossen und am 28. Februar 2013 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde ohne Hinweis auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in technische Regelwerke darauf verwiesen‚ dass der Bebauungsplan mit Begründung in der Gemeinde während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht bereit liege und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben werde. Der Planaufstellung vorausgegangen war der am 7. Februar 2010 durchgeführte Bürgerentscheid „Schutz des Natur- und Erholungsraumes A. Moos“.

Der Antragsteller begründet seinen am 28. Mai 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag in erster Linie damit‚ dass durch die diversen Festsetzungen der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers in unzulässiger Weise auf die heute bestehende Größe und Art des Betriebs einschließlich der genehmigten Erweiterung eingefroren werde. Der Bebauungsplan sei vor dem Hintergrund des Bürgerentscheids vom 7. Februar 2010‚ der ausschließlich auf die Verhinderung einer Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers um einen Schweinemastbetrieb gerichtet gewesen sei‚ erlassen worden. Das behauptete Ziel des Bebauungsplans‚ die Restbestände des A. Mooses zu sichern‚ sei nur ein Vorwand; in Wirklichkeit sollten in erster Linie die angeblichen Immissionen des landwirtschaftlichen Betriebs zugunsten der geplanten Wohnbebauung westlich der G. Straße eingeschränkt werden. Der ganz überwiegende Teil der Festsetzungen beziehe sich auf den Betrieb des Antragstellers und die Nutzung der dazugehörenden landwirtschaftlichen Flächen. Zwar sei die Schaffung eines Sondergebiets Landwirtschaft in einem bestehenden Außenbereich grundsätzlich zulässig‚ jedoch müsse ein angemessener Interessenausgleich zwischen dem emittierenden Betrieb und der immissionsbetroffenen Nachbarschaft hergestellt werden. Es stehe fest‚ dass auch die Errichtung des Schweinestalls nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen für den bebauten Bereich führe. Es bestehe auch kein Anlass‚ einen „Vorsorge-Bebauungsplan“ zu erlassen‚ da derzeit die Situation ohnehin unter dem einzuhaltenden Grenzwert liege. Unwirksam sei insbesondere die Festsetzung eines maximal zulässigen Geruchsemissionsmassenstroms‚ der sich offenbar am Vorbild des flächenbezogenen Schallleistungspegels orientiere; während bei diesem jedoch die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift herangezogen werden könne‚ gebe es für die Feststellung von Gerüchen und ihren Auswirkungen keine anerkannten Berechnungsmethoden. Die im Bebauungsplan angegeben Methoden seien nicht nachvollziehbar und ließen nicht erkennen‚ welche Regelwerke angewandt werden sollten. In der Rechtsprechung seien bislang lediglich die in der VDI-Richtlinie 3471 vorgesehenen Abstandswerte als brauchbare Orientierungswerte angesehen worden. Auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 - habe eine Festsetzung konkreter Abstände zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung zugrunde gelegen. Die im Bebauungsplan gewählte neue Methode entbehre jeder Rechtsgrundlage. Sie stelle in Wahrheit einen unzulässigen Zaunwert dar. Die Festsetzung‚ wonach das Immissionskontingent aus dem SO 2 eine Geruchshäufigkeit von nicht mehr als 7% der Jahresstunden im Wohngebiet verursachen dürfe‚ sei zu unbestimmt. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) seien zwar 10% der Jahresgeruchsstunden für allgemeine Wohngebiete zulässig. Der Antragsteller dürfe jedoch nach der rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Feststellung im gegen den Vorbescheid gerichteten Klageverfahren an der Ortsrandbebauung im Osten eine Geruchsbelastung von bis zu 15% verursachen; mit dem Bebauungsplan werde in diese Rechtsposition ungerechtfertigt eingegriffen, weil er von einer Belastung zwischen 10% und 12% ausgehe. Außerdem sei eine Aufsummierung der aus zwei Sondergebieten stammenden Gerüche mit dem Ziel‚ die maximale Geruchshäufigkeit zu ermitteln‚ nicht möglich. Schließlich sei der Ausschluss von Biogasanlagen nicht zulässig‚ weil hierfür keinerlei städtebauliche Begründung gegeben worden sei und auch keine Feststellungen vorlägen‚ worauf auch das Landratsamt Fürstenfeldbruck hingewiesen habe. Damit liege ein abwägungserhebliches Ermittlungsdefizit vor. Weiter sei die Festsetzung A 3.1‚ wonach die vorhandenen Ackerflächen in Grünland umzuwandeln seien‚ städtebaulich nicht gerechtfertigt‚ nachdem es sich um seit Generationen als Ackerböden genutztes historisches Land handele. Von den Ackerflächen gingen auch keinerlei Störungen oder Belästigungen etwa durch ihre Bewirtschaftung für den bebauten Ortsrand aus. Der von der Antragsgegnerin einzig angegebene Grund des Artenschutzes sei durch keinerlei gutachterliche Feststellungen untermauert.

Der Antragsteller beantragt‚

den Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ für

unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt‚

den Antrag abzulehnen.

Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers werde durch den Bebauungsplan nicht auf den derzeitigen Zustand eingefroren‚ es verbleibe vielmehr ausreichender Spielraum für eine Betriebsentwicklung im Sondergebiet und im anschließenden Außenbereich. Die Einschränkungen seien wegen der verfolgten städtebaulichen Ziele gerechtfertigt. Die entsprechenden Überlegungen seien Gegenstand der Abwägungsentscheidung gewesen. Das Konzept des Bebauungsplans stütze sich in erster Linie auf Gründe der Immissionsvorsorge; darüber hinaus solle dem Erhalt und der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen gedient werden. Der Plan verfolge damit die Ziele des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Eine Verhinderungsplanung liege nicht vor‚ auch wenn Anlass für den Aufstellungsbeschluss das Bürgerbegehren gewesen sei. Die Umwandlung der Ackerflächen in Dauergrünland folge den städtebaulichen Ziel der Förderung des Natur-‚ Landschafts- und Artenschutzes im Bereich des Wiesenbrütergebiets. Die naturschutzfachliche Relevanzprüfung sei im Zusammenhang mit der Planaufstellung erfolgt und biete auch ohne weitere gutachterliche Untersuchung eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage. Weiteres städtebauliches Ziel sei die Sicherstellung ausreichendend Immissionsschutzes im Hinblick auf die östlich der G. Straße bestehende und die westlich von ihr neu geplante Wohnbebauung. Die Festlegung von Geruchskontingenten basiere auf den durch Gutachten erarbeiteten immissionsschutzrechtlichen Vorgaben. Die Planung ziele über die derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzungen hinaus und beabsichtige im Sinne einer Vorsorge‚ die weitere Immissionsentwicklung im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzung zu beschränken. Das Konzept der Geruchskontingentierung‚ das entsprechend dem bekannten Vorgehen im Bereich der Lärmkontingentierung auf Gerüche übertragen worden sei‚ lege keine unzulässigen Zaunwerte fest‚ weil man sich an der Belastung verschiedener Immissionsorte orientiert und von diesem Ansatz her auf die zulässigen Emissionen zurückgerechnet habe. Eine weitere Betriebsentwicklung über den vorhandenen Bestand hinaus sei bei Einhaltung der erhöhten Anforderungen an eine Geruchsminimierung möglich. Auch in räumlicher Hinsicht reiche die zur Verfügung stehende Sondergebietsfläche für eine zukünftige Betriebsentwicklung aus. Auf der von Bebauung im Übrigen freizuhaltenden Fläche seien gewisse bauliche Anlagen nach wie vor zulässig. Die Antragsgegnerin habe sich mit sämtlichen erhobenen Einwendungen umfassend auseinandergesetzt und das Vorbringen des Antragstellers abgewogen. Dies gelte auch für den aus Sicht der Antragsgegnerin städtebaulich gerechtfertigten Ausschluss von Biogasanlagen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Normaufstellungsakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakte‚ hier insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 31. März 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan ist insgesamt unwirksam, weil er an einem formellen Mangel der Bekanntmachung leidet (1.) und die Festsetzung von Emissionskontingenten gegen das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit bauplanerischer Festsetzungen verstößt (2.). Auch die Festsetzung von Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist unwirksam (3.). Beide materiellen Fehler führen - schon jeweils für sich betrachtet - zur Gesamtunwirksamkeit des Plans (4.).

1. Die in A 2.1. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffene Regelung der Emissionskontingente verstößt gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm, weil es die Antragsgegnerin versäumt hat, darauf hinzuweisen, wo die dort und in den Hinweisen (D 6) in Bezug genommenen technischen Regelwerke eingesehen werden können.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung (z. B. BayVGH, U. v. 11.4.2011 - 9 N 10.1124 - juris), jedenfalls seit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 - (BauR 2010, 1733) und vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 - (BayVBl 2010, 767), dass eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift, die sich mit den Voraussetzungen der Zulässigkeit baulicher Anlagen im Plangebiet befasst, den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nur dann genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (zuletzt BVerwG, B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf im Bebauungsplan in Bezug genommenen VDI-Richtlinien übertragbar, weil es sich hierbei ebenfalls um in nicht veröffentlichten und nicht allgemein zugänglichen Regelwerken gefassten technischen Sachverstand handelt. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, förmlich gesetzte Rechtsnormen wie einen Bebauungsplan (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können; dabei genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Nach der genannten Rechtsprechung stehen diese Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen einer Verweisung auf nicht veröffentlichte technische Regelwerke in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn erst die Anwendung des betreffenden Regelwerks ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. Auch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt sich nicht, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss.

Verweist eine Festsetzung im Bebauungsplan jedoch auf eine DIN-Vorschrift oder VDI-Richtlinie und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt des Regelwerks verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommenen technischen Vorschriften bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf zum Beispiel in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG a. a. O.). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der technischen Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall kann ein Planbetroffener nicht unmittelbar dem Bebauungsplan, sondern erst aus seiner Verbindung mit dem maßgeblichen technischen Regelwerk entnehmen, welche Anforderungen dieser im Einzelnen an die Zulassung und Nutzung von Gebäuden stellt (BVerwG a. a. O.).

Diesen Anforderungen entspricht der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht: Er enthält zwar textliche Festsetzungen zu den Emissionskontingenten und weist darauf hin, dass die Ermittlung der mit den zulässigen Geruchsemissionen korrespondierenden Immissionsanteile nach der VDI-Richtlinie 3783 Bl.13, Januar 2011, erfolgen soll (A 2.1.); außerdem nimmt er in den Hinweisen (D 6) Bezug auf die VDI-Richtlinie 3894 Bl. 1, September 2011. Entgegen den dargestellten Grundsätzen fehlt jedoch ein Hinweis in der Bebauungsplanurkunde oder der Bekanntmachung darauf, dass die technischen Regelwerke bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden.

2. Die Festsetzung von zwei Geruchsemissionskontingenten in der konkreten Form eines „maximalen Geruchsemissionsmassenstroms“ entspricht nicht dem Gebot hinreichender Bestimmtheit bauplanerischer Fristsetzungen; die Eigentümer der Grundstücke in den beiden Sondergebieten können allein aufgrund der Angabe bestimmter maximaler Geruchseinheiten pro Sekunde nicht erkennen und nachvollziehen‚ wie viele Tiere welcher Tierart sie unter welchen baulichen Bedingungen im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe halten dürfen.

2.1 Zunächst ist festzustellen‚ dass der im Bebauungsplan oder seiner Begründung nicht definierte Begriff „Geruchsemissionsmassenstrom“ zumindest missverständlich ist, weil Gerüche keine Masse (Gewicht) besitzen. Nr. 4.1.1 der VDI 3894 Bl. 2 sowie Nr. 6.1.1 der VDI 3894 Bl. 1 (abgedruckt in König/Röser/Stock‚ 3. Aufl. 2014‚ Anhang 10a, 10b) verwenden den Begriff „Geruchsstoffstrom“ (Quellstärke Q: GE/S), wobei mit „GE“ eine europäische Geruchseinheit bezeichnet wird (Nr. 3 VDI 3894 Bl. 2)‚ also diejenige Geruchsschwelle‚ bei der ein Geruchsstoff bezogen auf ein bestimmtes Volumen gerade noch wahrnehmbar ist (vgl. Nr. 2.5 Buchst. e TA Luft). Zugunsten der Antragsgegnerin sieht der Senat den gewählten Begriff „Geruchsemissionsmassenstrom“ als unschädliche Falschbezeichnung an, der durch den zutreffenden und gewollten Begriff „Geruchsstoffstrom“ zu ersetzen ist.

2.2 Eine planende Gemeinde kann zur Steuerung der Ansiedlung und der Erweiterung landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltungsanlagen Beschränkungen des Emissionsverhaltens - aus Gründen der Vorsorge ggf. auch weitergehend als bestehende Richtwerte - festsetzen‚ um aus städtebaulichen Gründen eine Begrenzung der von den Anlagen auf die Wohnbevölkerung einwirkenden Geruchsimmissionen zu erreichen. Nicht zulässig ist die Festsetzung von einzuhaltenden Immissionswerten an bestimmten‚ außerhalb des Bebauungsplangebiets liegenden Wohnorten; gleiches gilt für die Festsetzung von Immissionsgrenzwerten für eine Gesamtheit unterschiedlicher emissionsträchtiger Nutzungen am Rande‚ aber noch innerhalb des Plangebiets (sog. Zaunwerte)‚ weil es sich hierbei nicht um eine besondere Festsetzung über die Art der Nutzung des Sondergebiets handelt und es daher an einer Rechtsgrundlage fehlt (BVerwG‚ B. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 - DVBl 93‚ 1098 zu Lärmsummenpegeln; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn. 59).

Da zu den „besonderen Eigenschaften“ eines Betriebs sein Emissionsverhalten, also die ihm zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt, gehört‚ können grundsätzlich nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Höchstwerte für bestimmte Emissionen als Emissionskontingente durch Bebauungsplan festgesetzt werden (BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 - NVwZ 1991, 881; vgl. auch DIN 45691 Nr. 3.7 und 4). Auch in einem nach § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet kann die Gemeinde die Art der baulichen Nutzung über die durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2‚ Abs. 9 BauNVO eröffneten Möglichkeiten hinaus konkretisieren (BVerwG, B. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014‚ 59) und dazu die Merkmale festlegen‚ die ihr zur Erreichung des verfolgen Planungsziels am besten geeignet erscheinen (BVerwG‚ U. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl 2002‚ 1121; VGH BW‚ U. v. 27.4.2012 - 8 S 1739/10 - ZfBR 2012‚ 590 und U. v. 26.6.2014 - 5 S 203/13 - ZfBR 2015‚ 163). So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass zum Schutz der Nachbarschaft sog. Lärmemissionskontingente festgesetzt werden können (BVerwG, B. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.07 - DVBl 98‚ 891). Soweit ersichtlich hatte die Rechtsprechung über ein Geruchsemissionskontingent in der vorliegenden Art bisher noch nicht zu entscheiden; vielmehr wurden bisher Kontingente abhängig von konkret benannten Tierarten und Tierzahlen‚ von maximal zulässigen Großvieheinheiten oder maximalen Emissionsradien (in Meter) festgelegt‚ die als grundsätzlich zulässig und ausreichend bestimmt angesehen wurden (vgl. BVerwG‚ B. v. 20.3.2012 - 4 BN 39.11 - ZfBR 2012, 476; VGH BW‚ U. v. 27.4.2012 und U. v. 26.6.2014‚ jeweils a. a. O.; NdsOVG‚ U. v. 3.7.2000 - 1 K 1014/00 - DVBl 2000‚ 1871). Wie jede bauplanerische Festsetzung verlangt auch die Festsetzung von Emissionskontingenten ihre hinreichende Bestimmtheit (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129,307 = juris Rn. 13); dazu gehört neben der genauen Bezeichnung der Flächen‚ auf die sich das jeweilige Kontingent bezieht‚ und der Berechnungsmethode auch die Angabe der maßgeblichen Immissionsorte (für Lärmkontingente: NdsOVG‚ U. v. 9.9.2014 - 1 KN 215/12 - UPR 2015‚ 73).

Die im angegriffenen Bebauungsplan (Nr. 2.1) für die beiden Sondergebiete festgesetzten Emissionskontingente (Geruchsstoffstrom) entsprechen auch unter einer - der im Bebauungsplan allerdings fehlenden - Bezugnahme auf die VDI 3894 Blatt 1 und 2 nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes. Insoweit bestehen zwar nicht allein schon deshalb Bedenken, weil die Emissionswerte - wie bei der Lärmkontingentierung auch - ausschließlich durch Rückrechnung von bestimmten Immissionsorten her als rein mathematischer Wert ermittelt und in Abhängigkeit von der Geruchshäufigkeit am Immissionsort festgesetzt werden. Die VDI 3894 Blatt 2 legt ihrer Ausbreitungsrechnung, mit der die Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen beurteilt werden, Geruchsstoffemissionen zugrunde, die von den zu beurteilenden Tierhaltungsanlagen ausgehen (Nr. 1 VDI 3894 Bl. 2). Dazu wird rechnerisch die jeweilige Quellstärke Q des emittierten Geruchsstoffstroms ermittelt, der sich aus der Summe eines tierspezifischen und eines flächenspezifischen Anteils zusammensetzen kann (Nr. 4.1.1 VDI 3894 Bl. 2). Der tierspezifische Anteil stellt sich dabei als Produkt aus der in den Ställen gehaltenen Tiermasse und einem tierspezifischen Emissionsfaktor dar, während sich der flächenspezifische Anteil (u. a. für Laufflächen sowie Lagerfläche für Futter und Kot) als Produkt der emittierenden Fläche und einem flächenspezifischen Emissionsfaktor ergibt. Anders als bei Lärmemissionen gibt es für die Ermittlung von Emissionen aus Tierhaltungsanlagen jedoch keine einheitlichen Standards für die Messverfahren und die Randbedingungen zur Durchführung von Messungen. Zudem weisen Emissionen aus Tierhaltungsanlagen im Tages- und Jahresverlauf große Schwankungen auf. Veröffentlichte Emissionsdaten haben daher eine große Streubreite und sind nur eingeschränkt vergleichbar (Nr. 6.1 VDI 3894 Bl. 1). Diese Bestimmung bezeichnet daher die Emissionsfaktoren als Konventionswerte, d. h. sie beruhen auf „Literaturangaben, Plausibilitätsbetrachtungen und praktischem Erfahrungsschatz“. Dementsprechend bedarf die Mehrzahl der in Tabelle 22 zu Nr. 6.1 VDI 3894 Blatt 1 aufgeführten Geruchsstoffemissionsfaktoren weiterer „Untersuchungen zur Validierung“; für die Flächenquelle „Ausläufe“ sind sogar keinerlei Werte verfügbar (s. Tab. 23 zu Nr. 6.1.1 VDI 3894 Bl. 1).

Die sich aus alldem ergebenden Ungenauigkeiten mögen zwar bei der vereinfachten Methode zur Abstandsbestimmung nach Nr. 4 der VDI 3894 Blatt 2, die ein hohes Maß an Sicherheitszuschlägen enthält, oder einer Ausbreitungsberechnung nach AUSTAL 2000, die Quellgeometrie und Ableitbedingungen, Zeitreihen und den Einfluss der Gebäudeumströmung, Geländegliederung und Oberflächenrauhigkeit erfasst (Nr. 5 VDI 3894 Bl.2), hinzunehmen sein. Die fehlende Verlässlichkeit der Emissionsfaktoren erlaubt es dagegen nicht, allein auf ihrer Basis dem Landwirt die Anzahl der gehaltenen Tiere und die zu wählende Haltungsform vorzugeben.

Unabhängig von der vorstehenden Überlegung verstößt die Regelung des Emissionsverhaltens in den beiden Sondergebieten durch Festsetzung einer maximalen Anzahl von Geruchseinheiten in Abhängigkeit von einer Zeiteinheit auch deshalb gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil die Immissionsorte im Bebauungsplan nicht festgelegt sind. Zunächst bezieht sich der Bebauungsplan in seinem Hinweisteil (D.6) zwar auf die auf die beiden Sondergebiete entfallenden „Immissionsanteile am bestehenden Allgemeinen Wohngebiet im Osten“‚ womit die vorhandene Bebauung östlich der G. Straße gemeint ist; darüber hinausgehend verweist die Begründung zum Bebauungsplan (S. 5‚ 6) auch auf die Bebauung im südwestlich angrenzenden Gewerbegebiet‚ dann allgemein auf die „im weiteren Umfeld vorhandene Wohnbebauung“ und schließlich auf das „westlich der G. Straße geplante Wohngebiet“; die festgesetzten Emissionskontingente sollen mit den für die jeweilige Sondergebietsfläche zulässigen Immissionsanteilen „an den Beurteilungspunkten im bestehenden Wohngebiet“ korrelieren. Damit werden eine Vielzahl möglicher Beurteilungspunkte, nicht jedoch exakt bezeichnete Immissionsorte etwa an bestimmten Wohngebäuden genannt‚ die als Basis einer Rückrechnung in für die Grundeigentümer eindeutiger Weise festgelegt wären und auf die sie ihr Emissionsverhalten abstellten könnten. Auch das Geruchsausbreitungsgutachten vom 27. Februar 2012 ändert daran nichts‚ obwohl es als Anlage immerhin Rasterkarten enthält‚ die die derzeitige tatsächliche Gesamtbelastung zuzüglich der Emissionen aus der geplanten Schweinehaltung im Bereich westlich des Sondergebiets 2 darstellen; das Gutachten ist entgegen der Behauptung in der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. Nr. 7‚ Absatz 2) nicht, auch nicht teilweise durch entsprechende Festsetzung zum Bestandteil des Bebauungsplans gemacht worden. Es bleibt demnach völlig unbestimmt‚ welche Immissionspunkte als die maßgeblichen für die Rückrechnung anzusehen sind, denn der Bebauungsplan benennt letztlich sämtliche umliegenden‚ bereits bebauten oder noch zu bebauenden Flächen als schützenswert.

Schließlich ist festzuhalten‚ dass für die Ermittlung der Geruchsemissionsmengen in den beiden Sondergebieten keine Verweisung auf die VDI 3894 in den Festsetzungen des Bebauungsplans stattfindet‚ eine solche vielmehr nur in den Hinweisen durch Text (D 6) zur Frage‚ wie die vorzulegenden Geruchsausbreitungsberechnungen zu erstellen sind‚ angesprochen wird. Weiter ist auch nicht erkennbar‚ ob die Kriterien, nach denen die beiden Emissionsschwerpunkte in den Sondergebieten festgelegt wurden‚ in jeder Variante zu tragfähigen Ergebnissen führen, wenn man bedenkt, dass sich der Schwerpunkt der Emissionsquellen durch eine zulässige Verlagerung der Tierhaltung etwa in den östlichen Bereich des jeweiligen Sondergebiets zulasten der Wohnbevölkerung an der G. Straße verändern könnte.

Die Geeignetheit der Festsetzung der Emissionskontingente für die Sondergebiete wird auch dadurch in Frage gestellt‚ dass ausschließlich Geruchsquellen‚ die innerhalb der beiden festgesetzten Sondergebiete liegen‚ betrachtet werden‚ jedoch die Möglichkeit der Errichtung zusätzlicher Ställe in bestimmten Maßen für Tierhaltungen im Plangebiet, jedoch außerhalb der Sondergebiete außer Acht bleibt (vgl. Festsetzung A 2.3). Indes ist auch in diesen Bereichen eine emissionsrelevante Tierhaltung im Freiland und in offenen Unterständen durchaus vorstellbar; sollte sie im östlichen Teil des Plangebiets stattfinden, würde sie näher an die bestehende Wohnbebauung östlich der G. Straße heranrücken als dies im Rahmen der aktuell betriebenen Tierhaltungen der Fall ist.

Damit sind die festgelegten Quellstärken nicht geeignet, die Modalitäten der Tierhaltung in den beiden Sondergebieten verläßlich zu bestimmen. Vielmehr bedarf es stets einer Ausbreitungsberechnung, um zu beurteilen, ob an bestimmten Immissionsorten die Grenze der zumutbaren Geruchsstundenhäufigkeit überschritten wird. Insoweit trifft der Vorwurf des Antragstellers zu, die Antragsgegnerin habe im Bebauungsplan nur formal Emissionskontingente festgelegt. Tatsächlich wollte sie nur sicherstellen, dass die sich aus dem Geruchsgutachten (Anhang Rasterkarten) ergebenden Geruchshäufigkeiten in Prozent der Jahresstunden für Orte außerhalb des Plangebiets eingehalten werden können.

2.3 Abwägungsfehlerhaft ist schließlich der generelle Ausschluss von Biogasanlagen in den beiden Sondergebieten (vgl. Festsetzung A 2.1 letzter Satz). Zum einen werden schon keine städtebauliche Gründe benannt; aus den Normaufstellungsakten wird keine Begründung für die Festsetzung ersichtlich‚ obwohl das im Verfahren eingeschaltete Landratsamt auf die Notwendigkeit einer städtebaulich motivierten Begründung hingewiesen hat. Zum anderen ist nach dem Wortlaut der Festsetzung („für alle Geruchsquellen“) der Ausschluss zum Schutz der Anwohner vor schädlichen Geruchsimmissionen deswegen nicht geboten‚ weil mit den festgesetzten Emissionskontingenten sämtliche von den Sondergebieten ausgehenden Geruchsbelastungen‚ also auch solche durch eine eventuelle Biogasanlage‚ sicher aufgefangen werden, wie die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung‚ beim Ausschluss von Biogasanlagen sei es primär um die Vermeidung der durch eine solche Anlage ausgelösten Verkehrs- und Geräuschbelastungen gegangen‚ ist ohne nähere Untersuchung der daraus resultierenden Immissionsbelastungen nicht tragfähig. Weiterhin stellt sich die Frage‚ ob der mit der Festsetzung A 2.3 verbundene vollständige Ausschluss des Antragstellers vom Recht aus § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, im Außenbereich eine Biogasanlage in räumlichfunktionalem Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu errichten, überhaupt rechtswirksam möglich ist; sie kann jedoch angesichts des Fehlens jeglicher Abwägung der betroffenen Interessen offenbleiben.

3. Als unwirksam erweist sich auch die Festsetzung A 3 „Fläche zum Schutz‚ zur Pflege und Entwicklung von Boden‚ Natur und Landschaft“ (SPE-Flächen) im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB‚ weil diese Flächen zugleich als Flächen für die Landwirtschaft und Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a und b BauGB) ausgewiesen sind (3.1). Darüberhinaus ist die Festsetzung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB unwirksam‚ weil sie wegen der ihr zugrundeliegenden Vollzugsunfähigkeit nicht erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB sind (3.2). Schließlich liegt ein Abwägungsmangel im Hinblick auf die sich aus dieser Festsetzung möglicherweise ergebenden Entschädigungsansprüche vor (3.3).

3.1 Festsetzungen für dieselbe Fläche als Kombination aus § 9 Abs. 1 Nr. 18 mit Bepflanzungsvorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind inkompatibel (BVerwG‚‚ U. v. 25.6.2014 - 4 CN 4.13 - NVwZ 2015‚ 157). Auch wenn grundsätzlich Überlagerungen verschiedener Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht ausgeschlossen sind‚ gilt dies nicht für Festsetzungen‚ die miteinander unvereinbar sind (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger‚ BauGB‚ Stand: November 2014‚ § 9 Rn. 14 m. w. N.). So verhält es sich mit der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft‚ die zugleich als SPE-Fläche verschiedenen Bepflanzungs- und Bewirtschaftungsvorgaben (hier: vgl. Festsetzung A 3.1 bis 3.3 des Bebauungsplans) unterworfen wird. Ebensowenig kommen Vorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB wegen der in der Vorschrift enthaltenen Ausnahmeregel für Flächen‚ die nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 a oder b BauGB festgesetzt sind‚ in Betracht; die uneingeschränkte land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der entsprechend festgesetzten Flächen soll nicht beeinträchtigt werden, was durch Vorschriften über Art und Umfang der landwirtschaftliche Bodennutzung der Fall wäre (vgl. hierzu: BayVGH‚ U. v. 7.2.2013 - 1 N 11.1854 - juris Rn. 30‚ 31). Diese Unvereinbarkeit würde durch eine auf die gleiche Fläche bezogene Kombination von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB mit solchen nach Nr. 20 umgangen werden (BVerwG‚ U. v. 25.6.2014‚ a. a. O.).

Hätte die Antragsgegnerin die Festsetzung einer SPE-Fläche und entsprechender Maßnahmen ernsthaft ins Auge fassen wollen‚ hätte sie zur planerischen Umsetzung ihrer städtebaulichen Vorstellungen die hierfür benötigten Flächen aus dem Bereich der „Flächen für Landwirtschaft“ herausnehmen müssen und sie etwa als private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) ausweisen können; zugleich hätte die Möglichkeit der Festsetzung einer SPE-Fläche (etwa: „naturnahes Grünland“ o.ä.) oder von Vorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB bestanden.

3.2 Soweit die textlichen Festsetzungen A 3.1 bis 3.3 Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB verlangen, sind sie auch nicht erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB‚ weil die Maßnahmen von der Antragsgegnerin auf absehbare Zeit nicht umgesetzt werden können.

Die mit der Festsetzung in erster Linie verfolgte Umwandlung von bisher „ackerbaulich genutzten Flächen….aus Gründen des Artenschutzes in Dauergrünland“ mag zwar grundsätzlich ein positives Ziel im Hinblick auf die Aufwertung des Naherholungsraums sein; da die Antragsgegnerin allerdings ausdrücklich und ausschließlich auf Gründe des Artenschutzes abstellt, fehlt schon jegliche städtebauliche Rechtfertigung für die entsprechende Festsetzung.

Unabhängig hiervon ergibt sich die fehlende Erforderlichkeit dieser Festsetzung daraus‚ dass § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB selbst keine Handlungsverpflichtungen eines privaten Grundeigentümers auslöst (vgl. BVerwG‚ U. v. 27.8.2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134‚ 355). Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Aufwertung der entsprechenden Flächen durch ihre Herausnahme aus der ackerbaulichen Bewirtschaftung, durch das Gebot einer Wiedervernässung der organischen Böden und der vorhandenen Weiher sowie des Rückbaus bestehender Verbauungen und durch das Gebot der Förderung einer natürlichen Gewässerdynamik ist damit entscheidend abhängig von der Bereitschaft der Grundeigentümer zur Mitwirkung bei der Verwirklichung dieses Konzepts. Dass der Antragsteller nicht bereit ist‚ auf die bisher von ihm betriebene Form der Landwirtschaft zu verzichten‚ beweist das vorliegende Normenkontrollverfahren. Die Antragsgegnerin hat nicht aufgezeigt‚ wie sie die dargestellten Maßnahmen auf den SPE-Flächen realisieren könnte. Es fehlt daher an der Vollzugsfähigkeit dieser Festsetzung‚ weil keine gesetzliche Möglichkeit ihrer Durchsetzung besteht (vgl. zur Frage der Vollzugsunfähigkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB: BVerwG‚ U. v. 25.6.2014‚ a. a. O.). Insbesondere steht der Antragsgegnerin im Rahmen einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB nicht die Möglichkeit zur Verfügung‚ ein Pflanzgebot nach § 178 BauGB zu erlassen. Im Falle von Flächenfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB gebührt dem Ziel einer uneingeschränkten Förderung von Land- und Forstwirtschaft der Vorrang‚ wie sich aus dem Vorbehalt in § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB ergibt.

3.3 Die Festsetzung von SPE-Flächen ist schließlich deshalb unwirksam‚ weil sie sich als abwägungsfehlerhaft erweist. Der Antragsgegnerin war nicht bewusst‚ dass im Falle der Festsetzung einer SPE-Fläche möglicherweise Entschädigungsansprüchen der betroffenen Grundeigentümer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB zum Ausgleich der eintretenden Rechtsverluste oder sogar Übernahmeansprüche nach § 40 Abs. 2 BauGB entstehen können. Verschafft sich der Plangeber aber im Planaufstellungsverfahren keine Klarheit über den Umfang der durch sein Handeln möglicherweise ausgelösten Ansprüche Dritter‚ ist er seiner Verpflichtung zu einer gerechten Abwägung aller betroffenen Belange nicht in ausreichendem Maße nachgekommen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).

4. Jeder der beiden - unter 2. und 3. - dargestellten Unwirksamkeitsgründe führt für sich genommen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Sowohl die Unwirksamkeit der zwei festgesetzten Sondergebiete mit dem jeweiligen Geruchsemissionskontingent als auch die Unwirksamkeit der Festsetzung sich überschneidender Flächen nach § 9 Abs.1 Nr. 18 a und Nr. 20 BauGB lässt jeweils einen Grundpfeiler der Planung der Antragsgegnerin entfallen, so dass die jeweils verbleibenden Festsetzungen schon allein wegen der nicht mehr erreichbaren Zielsetzung, den südwestlichen Natur- und Erholungsraum des Gemeindegebiets zu überplanen, keine sinnvolle städtebauliche Ordnung mehr gewährleisten könnten.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Nr. 1 der Entscheidungsformel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils von der Antragsgegnerin in gleicher Weise zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 Zu NVwZ Heft 23/2013)

Tenor

I. Der Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G... Straße“ der Antragsgegnerin wird außer Vollzug gesetzt.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 15.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller‚ Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Grund-stück FlNr. 641 Gemarkung A... mit Rinderhaltung und im Besitz einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mastschweinestalls für 252 Schweine‚ begehrt die Außervollzugsetzung des von der Antragsgegnerin am 23. Oktober 2014 bekannt gemachten Bebauungsplans „Wohngebiet westlich der G... Straße“. Der Bebauungsplan wurde im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB aufgestellt‚ nachdem der Senat mit Beschluss vom 3. Februar 2014 (1 NE 13.2508) den Vorläuferbebauungsplan „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G... Straße“ außer Vollzug gesetzt hatte. Auf die Gründe des den Hauptbeteiligten bekannten Beschlusses vom 3. Februar 2014 wird verwiesen.

Der Betrieb des Antragstellers liegt im Bereich des mit Urteils des Senats vom 1. April 2015 (1 N 13.1138)‚ dessen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen‚ für unwirksam erklärten, unmittelbar angrenzenden Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A...“. Mit diesem Bebauungsplan wird u.a. der Bereich der landwirtschaftlichen Hofstelle des Antragstellers als Sondergebiet ausgewiesen‚ in dem eine landwirtschaftliche Tierhaltung nur im Rahmen eines bestimmten Geruchsemissionskontingents möglich ist. Das Betriebsgrundstück des Antragstellers grenzt nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern wird hiervon durch einen östlich liegenden, weiteren landwirtschaftlichen Betrieb (Pensionspferdehaltung) getrennt, für den der für unwirksam erklärte Bebauungsplan ebenfalls ein mit einem Geruchsemissionskontingent belegtes Sondergebiet festsetzt.

Der Antragsteller trägt vor, durch die heranrückende Wohnbebauung werde seine betriebliche Entwicklung‚ die bereits durch das festgesetzte Geruchsemissionskontingent auf den Bestand beschränkt worden sei‚ zusätzlich weiter eingeschränkt; erschwert werde etwa eine Verlagerung von geruchsintensiven Einheiten in den nordöstlichen Bereich seines Betriebsgrundstücks. Seine Belange seien im ergänzenden Verfahren nicht ausreichend abgewogen worden.

Die Antragsgegnerin sieht den Antragsteller als nicht antragsbefugt an, weil er als nicht unmittelbar Planbetroffener keine Rechtsverletzung substanziiert dargelegt habe. Sie hält eine Erweiterung seiner Tierhaltung nach wie vor für möglich, wenn er zusätzliche technische Maßnahmen zur Geruchsminderung ergreife, mit deren Hilfe eine Überschreitung des Emissionskontingents verhindert werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Normaufstellungsakten sowie auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren des Normenkontrollantrags (1 N 14.2552) Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig und begründet.

1. Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO)‚ denn er hat ausreichend dargelegt‚ durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan möglicherweise in seinem Recht auf gerechte Abwägung der privaten Belange (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) verletzt zu werden. Durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets westlich seiner landwirtschaftlichen Hofstelle ist er der Gefahr von Einschränkungen der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Hinblick auf geruchliche Emissionen ausgesetzt. Auch wenn sich nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin die Deckelung der tierischen Gerüche aus den Festsetzungen des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A...“ ergeben soll und die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets auf den dort festgesetzten Geruchsbeschränkungen aufbaut‚ kann der Antragsteller geltend machen‚ dass durch eine im Falle der Unwirksamkeit des letztgenannten Bebauungsplans zulässige Erhöhung der Tierzahlen eine im Rahmen der Abwägung des angefochtenen Bebauungsplans nicht bewältigte Konfliktsituation dadurch entsteht‚ dass die heranrückende Wohnbebauung einer über 10% der Jahresgeruchsstunden hinausgehenden Geruchsbelastung ausgesetzt ist.

Dem Antragsteller kann auch nicht zugemutet werden‚ an Stelle eines Vorgehens gegen den Bebauungsplan einstweiligen Rechtschutz gegen die Einzelbauvorhaben zu erlangen.

2. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist im Sinn von § 47 Abs. 6 VwGO aus wichtigen Gründen geboten.

2.1 Da die begehrte Anordnung im Vorgriff auf eine nachfolgende Normenkontrollentscheidung (im Verfahren 1 N 14.2552) ergeht‚ kommt es in erster Linie darauf an‚ ob nach summarischer Prüfung im Eilverfahren ein Erfolg des Normenkontrollantrags absehbar ist (vgl. BayVGH‚ B.v. 3.1.2013 – 1 NE 12.2151 – BayVBl 2013‚ 406; B.v. 3.2.2014‚ a.a.O., juris; NdsOVG‚ B.v. 1.2.2006 – 9 MN 40/05 – juris). Darüber hinaus bedarf der Erlass einer einstweiligen Anordnung der für den vorläufigen Rechtsschutz typischen Dringlichkeit; hiervon ist in der Regel auszugehen‚ wenn der Vollzug der Norm vor einer Entscheidung in der Hauptsache Auswirkungen befürchten lässt‚ die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers‚ betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind‚ dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit der Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachentscheidung geboten ist (Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier‚ VwGO‚ Stand: Oktober 2014‚ § 47 Rn. 164 ff.). Insbesondere das Interesse‚ nicht wieder rückgängig zu machende Fakten mit erheblichen Folgen für öffentliche und private Belange zu verhindern‚ die auf der Grundlage einer voraussichtlich unwirksamen Rechtsvorschrift geschaffen werden‚ stellt einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dar‚ ohne dass es angesichts des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens darauf ankommt‚ ob durch die angegriffene Norm Belange des Antragstellers beeinträchtigt werden (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow‚ VwGO‚ 4. Aufl. 2014‚ § 47 Rn. 392 f.).

Nach vorläufiger Einschätzung des Senats verstößt der angefochtene Bebauungsplan in seinem südlichen Bereich gegen den Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit einer Festsetzung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Dort wird gemäß der textlichen Festsetzung Ziffer 13 eine Wohnbebauung nur unter der bedingenden Festsetzung des Vorliegens einer rechtlichen Sicherung zugelassen, die gewährleistet, dass für die dortige Wohnbebauung dauerhaft keine höhere Geruchsbelastung als 10% der Jahresstunden auftritt (2.1.2). Die Festsetzung der übrigen, nördlich davon liegenden Wohnbauparzellen dürfte abwägungsfehlerhaft erfolgt sein‚ weil die Problematik der aus den Tierhaltungen stammenden und auf die Wohnbebauung einwirkenden Geruchsbelästigungen planerisch nicht bewältigt worden ist (2.1.1).

2.1.1 Maßgebliches Element der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin war der Umstand‚ dass sowohl der Tierhaltungsbetrieb des Antragstellers als auch der benachbarte Betrieb einer Pensionspferdehaltung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A...“ nur bis zu einem bestimmten Maß Geruchsemissionen verbreiten dürfen; damit geht eine erhebliche Einschränkung von betrieblichen Erweiterungen einher. In der Niederschrift über die Beschlussfassung in der Gemeinderatssitzung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 (Nr. 2.5.) wird festgestellt‚ dass durch die weitgehende Ausschöpfung des Geruchsemissionskontingents durch den Betrieb des Antragstellers bereits aktuell eine „weitreichende Beschränkung einer betrieblichen Entwicklung“ bestehe‚ so dass eine „Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs … nicht mehr möglich sein wird“. Diese für die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets entscheidende Überlegung wurde jedoch durch das Urteil des Senats vom 1. April 2015 (1 N 13.1138) gegenstandslos‚ weil damit die beiden Geruchsemissionskontingente entfallen und beide landwirtschaftlichen Betriebe ihren Tierbestand erhöhen können, ohne daran von Festsetzungen eines Bebauungsplan gehindert zu sein. Aus dieser Möglichkeit ergibt sich erhebliches Konfliktpotential in Bezug auf die von Nordosten heranrückende Wohnbebauung, wie bereits der „Untersuchung zur Geruchskontingentierung“ vom 27. Februar 2012 („Anhang Rasterkarten“, Grafik 1, tatsächliche Gesamtbelastung) entnommen werden kann. Ohne rechtswirksame Bebauungsplanung kann der drohende Nutzungskonflikt nicht bewältigt werden. Der Abwägungsfehler wird auch aus der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans (S. 3) sichtbar‚ wo es heißt, der benachbarte Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A...“ in der Fassung vom 13. März 2012 sei „rechtskräftig“ geworden; offenbar hat die Antragsgegnerin das zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung am 21. Oktober 2014 anhängige, ebenfalls vom Antragsteller angestrengte Normenkontrollverfahren (1 N 13.1138) nicht in Rechnung gestellt und ist von der Rechtswirksamkeit der im Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A...“ festgesetzten Geruchsemissionskontingente ausgegangen.

2.1.2 Die „bedingende Festsetzung“ nach § 9 Abs. 2 BauGB (Ziffer 13) ist städtebaulich nicht erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Nach Ziffer 13 ist eine Bebauung der im Südteil des Plangebiets gelegenen Parzellen 12 und 21 bis 25 erst dann zulässig‚ wenn für die in diesem Bereich vorgesehene Wohnbebauung eine rechtliche Sicherung im Hinblick auf eine Obergrenze der Belastung durch tierische Gerüche besteht. Diese Grenze kann nach den vorliegenden Geruchsuntersuchungen vom 11. April 2013‚ ergänzt mit Kurzbericht vom 26. Mai 2014‚ nur eingehalten werden‚ wenn der Pensionspferdebetrieb die derzeit betriebene Tierhaltung aufgibt, der Grundeigentümer auf das ihm zustehende Geruchsemissionskontingent verzichtet und die Geruchsimmissionen aus dem Betrieb des Antragstellers wirksam auf den bisherigen Umfang beschränkt werden (vgl. Begründung des Bebauungsplans‚ S. 8 „Geruchsimmissionen“). Nachdem der Senat beide Geruchsemissionskontingente als rechtsunwirksam beurteilt hat, kann zwar der Grundeigentümer des Pensionspferdebetriebs mit entsprechender dinglicher Sicherung auf jegliche emissionsträchtige Tierhaltung verzichten; damit würde auch nach den derzeitigen tatsächlichen Verhältnissen und unter Einbeziehung der aus dem gerade im Bau befindlichen Schweinestall stammenden tierischen Gerüche die nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) zulässige Geruchsbelastung von 10% der Jahresstunden an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. Allerdings könnte dieser Wert ohne weiteres dadurch überschritten werden‚ dass der Antragsteller seinen Tierbestand erhöhen oder neue Tierhaltungsanlagen insbesondere im nordöstlichen Bereich seines Grundstücks FlNr. 641 Gemarkung A... errichten würde; hieran wäre er nach der Feststellung der Unwirksamkeit des ihn betreffenden Emissionskontingents im Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A...“ nicht mehr gehindert. Die freiwillige Abgabe einer Erklärung durch den Antragsteller‚ mit der die rechtliche Sicherung einer bestimmten Obergrenze der Geruchsbelastung dauerhaft gewährleistet werden und damit die Bedingung nach Ziffer 13 eintreten könnte‚ steht angesichts seines Widerstands gegen die näher rückende Wohnbebauung nicht im Raum. Eine Festsetzung aber, die unter einer Bedingung steht‚ deren Eintritt von der planenden Gemeinde als realistisch angesehen wird‚ obwohl er nach den tatsächlichen Verhältnissen so gut wie ausgeschlossen ist‚ entbehrt der städtebaulichen Erforderlichkeit; eine solche Festsetzung ist für die städtebauliche Entwicklung nicht vernünftigerweise geboten, sondern mangels Eintritt der Bedingung auf absehbare Zeit vollzugsunfähig.

Aus der Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Ziffer 13 folgt die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, weil die Antragsgegnerin in Kenntnis der Unwirk-samkeit dieser Festsetzung die das gesamte Baugebiet von Nord nach Süd durchlaufende Erschließungsstraße nicht in dieser Form geplant hätte. Vielmehr hätte es nahegelegen, die Straße zwar an der gleichen Stelle im Norden an der W...straße beginnen‚ sie aber etwa in der Mitte des Plangebiets in die G... Straße einmünden zu lassen.

2.1.3 Erweist sich der angegriffene Bebauungsplan aber bereits aus den vorstehend dargestellten Überlegungen‚ die die zentrale Abwägung gegenstandslos werden lassen‚ voraussichtlich als unwirksam‚ bedarf es keines Eingehens auf die weiteren‚ vom Antragsteller behaupteten Rechts- und Abwägungsmängel. So kann dahin-stehen‚ welche Folgen der Umstand hat‚ dass der Bebauungsplan von der Antragsgegnerin nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens mit Rückwirkung zum 27. November 2013 in Kraft gesetzt wurde‚ obwohl es sich bei ihm nach Auffassung des Senats wegen der grundlegend geänderten Identität um einen neuen Bebauungsplan und nicht nur um die einem Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zugängliche Änderung eines in seiner Grundkonzeption fortbestehenden Bebauungsplans handelt.

2.2 Da mit der Umsetzung des angegriffenen‚ voraussichtlich unwirksamen Bebauungsplans - insbesondere im Nordteil des Plangebiets - durch Aufnahme der Bebauung (Parzelle 18‚ 19) und Erteilung von Freistellungsbescheinigungen (Parzelle 1 bis 5) bereits begonnen wurde‚ besteht die Gefahr‚ dass nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden. Es liegt auch nicht im öffentlichen Interesse‚ den Bebauungsplan zu vollziehen‚ obwohl er aller Voraussicht nach für unwirksam erklärt werden wird. Aus der begonnenen Umsetzung des Bebauungsplans ergibt sich auch die Dringlichkeit für den Erlass der einstweiligen Anordnung.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens‚ weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es erscheint billig‚ dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen‚ weil sie sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Analog § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin die Nr. I der Entscheidungsformel in derselben Weise zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.