Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2017 - 1 NE 17.716

bei uns veröffentlicht am26.06.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Bebauungsplan “westlich der L-straße und des W…“ wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan “westlich der L-straße und des W…“ in seinem nördlichen Teilbereich Sondergebiet „Tourismus“, den die Antragsgegnerin am 24. August 2016 beschlossen und am 12. Oktober 2016 bekanntgemacht hat.

Der Bebauungsplan sieht in seinem nördlichen Teil, in dem die Antragstellerin Eigentümerin eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks ist, ein Sondergebiet „Tourismus“, insbesondere mit Übernachtungsmöglichkeiten im mittleren Preissegment sowie weiteren touristischen Dienstleistungen, vor. Dieser Bereich wird durch eine Kletterhalle geprägt. Der Antragsgegner hat insoweit zuletzt am 7. Dezember 2016 beschlossen, eine Kletterhalle im Bereich des geplanten Sondergebiets G… 2020 vorzusehen. Im Süden schließt zunächst ein weiteres Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „besonderer Wohnbedarf“ an, anschließend sieht der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet vor. In allen drei Teilen des Bebauungsplans findet sich zum Pflanzgebot die Festsetzung „pfg 2“ (Pflanzgebot 2), die gewährleisten soll, dass hochwertig gestaltete, abwechslungsreiche Grün- und Freiflächen entstehen und durch die Vernetzung dieser Flächen eine Durchlässigkeit gegeben ist, die den jeweiligen Bereich für alle Bewohner des Quartiers erlebbar macht.

Die Antragstellerin hat gegen diesen Bebauungsplan Normenkontrollklage erhoben, die beim Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 1 N 16.2567 anhängig ist. Sie beantragt, den Bebauungsplan in seinem nördlichen Teilbereich Sondergebiet „Tourismus“ außer Vollzug zu setzen, weil der Bebauungsplan gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit verstoße. Es handle sich um eine Gefälligkeitsplanung zu Gunsten der Beigeladenen und damit um eine Negativ- bzw. Verhinderungsplanung zu ihren Lasten. Auch sei der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen so nicht vollziehbar. Westlich von ihrem Bestandsgebäude sei auf ihrem Grundstück eine Grün- und Freifläche vorgesehen, die für jedermann, insbesondere für die auf den Nachbargrundstücken in den geplanten Gebäuden untergebrachten Touristen, zugänglich sein solle. Da eine Einigung auf ein zivilrechtliches Betretungs- und Nutzungsrecht auf ihrem Grundstück nicht habe erzielt werden können, sei der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung an dieser Stelle nicht umsetzbar und damit nicht erforderlich. Des Weiteren macht sie die Unbestimmtheit der Planung im Hinblick auf die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und zum Maß der baulichen Nutzung geltend. Ihre Belange seien nicht ausreichend abgewogen worden. Ungeachtet der Frage, ob von der Beigeladenen gegenwärtig ein neues aussagekräftiges Bebauungskonzept erarbeitet werde, halte diese an einer touristischen Nutzung fest und habe nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie von einer weiteren Vollziehung des Bebauungsplans absehe. Da der Bebauungsplan derzeit noch wirksam sei und jederzeit vollzogen werden könne, fehle es weder am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag, noch an der Gefahr, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten dem Antrag entgegen. Die Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans sei nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen dringend geboten. Die Antragstellerin führe lediglich aus, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu befürchten sei, dass Tatsachen geschaffen würden, die später nicht mehr oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnten, wenn in der Hauptsache die Unwirksamkeit des Bebauungsplans festgestellt werden würde. Dies gelte für das bereits genehmigte Hostel im nördlichen Bereich des Bebauungsplans nicht. Auch stelle der bloße Vollzug des Bebauungsplans keinen schweren Nachteil dar. Der Bebauungsplan sei auch nicht offensichtlich abwägungsfehlerhaft. Ein sog. „Platz-Erlebnis“ im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin sei durch die Festsetzung „pfg 2“ weder vorgesehen noch festgesetzt. Diese Festsetzung beinhalte lediglich einen sich über die Baugebiete erstreckenden innenliegenden Bereich mit geringerer baulicher Dichte und verbesserter Grünausstattung in den Freibereichen. Die Festsetzung sei ohne weiteres umsetzbar. Dem Antragsgegner sei auch bekannt gewesen, dass die auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandene rückwärtige Freifläche (gegenwärtig) nicht für eine „halb“-öffentliche Nutzung zur Verfügung stehe. Aufgrund des durch den Bebauungsplan geschaffenen großen städtebaulichen Potentials sei aber zumindest von einer mittelfristigen Umsetzung der Planung auszugehen. Auch solle die im nördlichen Bereich festgesetzte Kletterhalle dort nicht mehr verwirklicht werden. Die Beigeladene habe aufgrund dieser wesentlichen Änderung der bisherigen Plankonzeption die Einleitung eines förmlichen Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans beantragt und erarbeite ein neues Konzept für diesen Bereich, sodass vor diesem Hintergrund der Bebauungsplan im Sondergebiet „Tourismus“ nicht (weiter) vollzogen werde. Im Übrigen handle es sich nicht um eine Gefälligkeits- oder Negativplanung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Normaufstellungsakten sowie auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren des Normenkontrollantrags (1 N 16.2567) Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners fehlt dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin gegen die Errichtung des Hostels vorgehen könnte. Angesichts des unterschiedlichen Streitgegenstands und Prüfungsumfangs der Verfahren kommt den Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80a Abs. 3 und § 123 VwGO nicht der Vorrang vor einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu; vielmehr können die Verfahren grundsätzlich nebeneinander in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 6 unter Hinweis auf B.v. 10.8.2016 - 1 NE 16.1174 - juris Rn. 5 zum Sonderfall, dass mit einer Baugenehmigung die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans vollständig umgesetzt worden sind).

Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin fehlt auch nicht im Hinblick auf die angekündigte (wesentliche) Änderung der bisherigen Planungskonzeption im nördlichen Teilbereich des Bebauungsplans. Danach ist beabsichtigt, dass die bisher dort geplante Kletterhalle im Bereich des geplanten Sondergebiets G… 2020 errichtet werden soll (vgl. Niederschrift der Sitzung des Marktgemeinderats vom 7. Dezember 2016, TOP 11). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen handelt es sich dabei aber nicht um einen gesicherten Verzicht auf den weiteren Vollzug des Bebauungsplans. Denn zum einen liegt nach den vorgelegten Unterlagen noch kein Beschluss zur Änderung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans vor, sondern nur ein schriftlicher Antrag der Beigeladenen an den Antragsgegner, einen Beschluss über die Aufstellung eines Teiländerungsplans zu fassen. Damit gilt der Bebauungsplan in seiner hier zugrunde liegenden Fassung fort. Zum anderen verdeutlicht die angekündigte Erarbeitung eines neuen Bebauungskonzepts durch die Beigeladene, dass auch weiterhin eine Bebauung im Sondergebiet „Tourismus“ beabsichtigt und - durch die Beigeladene selbst oder durch Dritte - möglich ist. Dass für das Hostel bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde, vermag daran nichts zu ändern.

2. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen zwingend geboten ist. Prüfungsmaßstab bei Bebauungsplänen sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406). Erweist sich, dass der Normenkontrollantrag zulässig und voraussichtlich begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - BauR 2015, 968).

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird sich der angegriffene Bebauungsplan als unwirksam erweisen, weil er (insgesamt) gegen den Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit einer Festsetzung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) verstößt. Dort wird gemäß der zeichnerischen Festsetzung „pfg2“ und der textlichen Festsetzung Nummer 7 „Grünflächen, pfg 2“, die sich auf sämtliche Teilgebiete des Bebauungsplans erstreckt, im Rahmen des Pflanzgebots verbindlich eine Vernetzung der Grün- und Freiflächen innerhalb des Pflanzgebots und damit des Bebauungsplangebiets vorgeschrieben. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen Bauleitpläne nur aufgestellt werden, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.2.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, sowie Pläne, die einer positiven Plankonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind oder wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153, 16 unter Hinweis auf U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537, U.v. 26.3.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 und U.v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137). Nach vorläufiger Einschätzung des Senats ist der angefochtene Bebauungsplan vor dem Hintergrund der vorstehend aufgeführten textlichen und zeichnerischen Festsetzung auf Dauer oder jedenfalls auf unabsehbare Zeit nicht vollziehbar und entbehrt daher der städtebaulichen Erforderlichkeit. Zwar weisen der Antragsgegner und die Beigeladene zu Recht darauf hin, dass das Pflanzgebot dem Wortlaut nach keine Festsetzung einer öffentlichen Freifläche oder eines öffentlichen Platzes darstellt und ohne weiteres umgesetzt werden kann. Dabei kann offen bleiben, woraus sich die vorgesehene Beschränkung der Umsetzung des Pflanzgebots (erst) für den Fall der Umgestaltung der Freifläche ergibt. Denn das insoweit vorgesehene Grundstück im nördlichen Teilbereich des Bebauungsplans steht im Eigentum der Antragstellerin. Diese beabsichtigt nach ihren unwidersprochenen und eindeutigen Angaben nicht, den vorgesehenen Teilbereich des Grundstücks, der gegenwärtig als Parkfläche genutzt wird, der Öffentlichkeit bzw. den Bewohnern des Quartiers zur Verfügung zu stellen. Damit kann aber das grundlegende Konzept, das dem Bebauungsplan ausweislich der vorgenannten Festsetzungen und nach Nummer 6 der Begründung des Bebauungsplans zugrunde liegt, nicht umgesetzt werden. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung war für die Antragsgegnerin ersichtlich, dass eine zivilrechtliche Regelung für die öffentliche Nutzung der Freifläche der Antragstellerin nicht zustande gekommen war und dies auf absehbare Zeit auch so bleiben würde. Entgegen der Auffassungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen handelt es sich bei der Festsetzung aber nicht nur um eine bloße verbesserte Grünausstattung des sich über die Teilbaugebiete erstreckenden Innenbereichs einschließlich einer geringeren baulichen Dichte. Denn Ziel der Bauleitplanung war nach den vorliegenden Unterlagen nicht nur die aufgeführte Schaffung überwiegend von Wohnbauflächen und Flächen für touristische Zwecke, sondern gerade auch eine Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität der Anlieger und Bewohner des Quartiers durch hochwertig gestaltete, abwechslungsreiche Grün- und Freiflächen mit verschiedenen Schwerpunkten (beispielsweise als Kinderspiel-, Treff- und Ruhebereiche) und die Vernetzung dieser Flächen mit der damit einhergehenden Durchlässigkeit des Baugebiets vom Bahnhof bis in den Wohnbereich. Durch den Ausschluss der vorstehend genannten Betroffenen aus dem nördlichen Teilbereich, der unmittelbar an den Bahnhof angrenzt, kann dieses grundlegende Konzept erkennbar nicht mehr verwirklicht werden. Auf die Frage, ob in dem im Bauplanungsverfahren vorgelegten Planungskonzept für diese nördliche Teilfläche ein Platz“Erlebnis“ vorgesehen war, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

Eine nur teilweise Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans, wie sie die Antragstellerin beantragt hat, kommt hier nicht in Betracht, da der Plan nicht teilbar ist. Es ist nicht mit hinreichender Sicherheit anzunehmen, dass der Antragsgegner den „Restplan“ auch ohne die Festsetzung „pfg2“ in der vorliegenden Form getroffen hätte, da die Konzeption zum Pflanzgebot, die gewährleisten soll, dass hochwertig gestaltete, abwechslungsreiche Grün- und Freiflächen entstehen und durch die Vernetzung dieser Flächen eine Durchlässigkeit gegeben ist, gerade auf die Vernetzung und Nutzung des Freiflächenbereichs abgestimmt ist. In einem solchen Fall hindert § 88 VwGO das Normenkontrollgericht nicht, abweichend vom gestellten Antrag die angegriffene Rechtsnorm insgesamt für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567). Entsprechendes muss dann auch für das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gelten (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO Stand Oktober 2016, § 47 Rn. 145).

Erweist sich der angegriffene Bebauungsplan aber bereits aus den vorstehend dargestellten Überlegungen voraussichtlich als unwirksam, bedarf es keines Eingehens auf die weiteren, von der Antragstellerin aufgeführten Rechts- und Abwägungsmängel. Der Senat weist aber im Hinblick auf ein mögliches (Teil)Änderungsverfahren darauf hin, dass Zweifel bestehen, ob im Hinblick auf die Festsetzung „pfg2“ das im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachtende Gebot der Konfliktbewältigung hinreichend berücksichtigt worden ist. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Aufstellung eines Bebauungsplans alle betroffenen und schutzwürdigen privaten Interessen, insbesondere soweit sie sich aus dem Eigentum und seiner Nutzung herleiten lassen, zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.1991 - 4 NB 16.90 - NVwZ 1991, 873). Auch wenn die bei der Durchführung eines Bebauungsplans absehbar verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Folgeprobleme nicht bereits im Bebauungsplan selbst oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem verbindlich und abschließend geregelt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.1997 - 4 BN 4.97 - NVwZ 1998, 953) bestehen Zweifel, ob die Abwägungsentscheidung insoweit diesen Anforderungen genügt. Denn der Antragsgegner geht ungeachtet der gegenwärtig nicht möglichen „halb“-öffentlichen Nutzung der Freifläche ohne weitere Abwägung von Art, Ausmaß und Gewicht der potentiellen Beeinträchtigung des Grundeigentums der Antragstellerin und ohne Auseinandersetzung mit den Einwänden der Antragstellerin aufgrund des durch den Bebauungsplan geschaffenen großen städtebaulichen Potentials zumindest von einer mittelfristigen Umsetzung der Planung aus.

Der Senat hat darüber hinaus auch erhebliche Zweifel, ob die Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegungen vom 13. Januar 2016 und 13. Juli 2016 im Hinblick auf die Darstellung der verfügbaren Informationen über Umweltbelange der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB gebotenen Anstoßwirkung gerecht werden. Nach dieser Vorschrift sind von der Gemeinde neben Ort und Dauer der Auslegung der Planentwürfe auch Angaben dazu bekannt zu machen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Mit der durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (EAG Bau vom 24.6.2004 - BGBl I S. 1359) eingefügten Hinweispflicht wollte der Gesetzgeber die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Aarhus-Konvention - vom 25.6.1998, BGBl II 2006, 1251) umsetzen (s. BT-Drs. 15/2250 S. 44). Da der Hinweis zu den umweltbezogenen Informationen nicht nur dazu dient, der betroffenen oder bereits interessierten Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung auf ihre Beteiligung zu ermöglichen, sondern darüber hinaus das Ziel verfolgt, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, muss dem Hinweis bereits eine erste inhaltliche Einschätzung entnommen werden können, welche Umweltbelange in den Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden. Denn ohne konkrete, stichwortartige Benennung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen kann die Öffentlichkeit nicht entscheiden, ob die Planung aus ihrer Sicht weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen sie durch eigene Stellungnahmen Gehör verschaffen will (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206).

Dieser Anforderung werden die Hinweise auf die verfügbaren umweltbezogenen Informationen in den genannten Bekanntmachungen nach vorläufiger Einschätzung des Senats nicht gerecht. Die Hinweise in den Bekanntmachungen mit einem kurzen Klammerzusatz, welche Informationen dem Umweltbericht zu entnehmen seien, lassen die konkret durch die Planung berührten Umweltbelange wie etwa Lärm, Erschütterungen, Zauneidechse nicht erkennen und ermöglichen keine inhaltliche Einschätzung, welche Informationen der Gemeinde zu den durch die Planung berührten umweltbezogenen Belangen vorgelegen haben (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 a.a.O.).

Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch aus wichtigen Gründen dringend geboten. Daran vermögen die Ausführungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nichts zu ändern, wonach der Kletterturm in einem anderen Bebauungsplangebiet errichtet und eine Teiländerung des Bebauungsplans beschlossen werden solle. Wie vorstehend unter Nummer 1 ausgeführt, handelt es sich dabei um bloße Absichtserklärungen, die an der Wirksamkeit des Bebauungsplans nichts ändern und auch über den mit (nicht bestandskräftiger) Baugenehmigung genehmigten Bau des Hostels hinaus eine weitere Bebauung im nördlichen Teilbereich nicht ausschließt. Mit dem Vollzug des angegriffenen Bebauungsplans würden bauliche Anlagen und damit Tatsachen geschaffen, die nur schwer rückgängig gemacht werden könnten, denen bei Erfolg des Normenkontrollantrags die Rechtsgrundlage entzogen wird. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist daher im öffentlichen Interesse dringend geboten.

Der Antragsgegner und die Beigeladene, die einen Antrag gestellt hat, tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte (§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO).

In entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat der Antragsgegner die Nummer I der Entscheidungsformel in derselben Weise zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Sie orientiert sich an Nummern 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2017 - 1 NE 17.716

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1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan „Am Inn - III“ wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan „Am Inn - III“, den die Antragsgegnerin am 23. Februar 2016 beschlossen und am 29. April 2016 bekanntgemacht hat.

Der Bebauungsplan weist östlich angrenzend an ein bestehendes Mischgebiet, in dem der Antragsteller Eigentümer einer Doppelhaushälfte ist, mehrere Bauparzellen als Mischgebiet aus. Das Baugebiet liegt wie die bestehende Bebauung in den Innauen und wird im Süden und Westen vom Steinbach umflossen, der weiter im Norden in den Inn eingeleitet wird. Bei einem hundertjährlichen Hochwasser wird das Plangebiet ebenso wie die vorhandene Bebauung überschwemmt, weshalb das zuständige Wasserwirtschaftsamt in den nächsten Jahren Schutzmaßnahmen plant. Darüber hinaus fließt bei Starkregen von den landwirtschaftlich genutzten Flächen im Osten Oberflächenwasser in das Plangebiet und die angrenzende Bebauung.

Der Antragsteller, der im Normaufstellungsverfahren u. a. auf die Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes hingewiesen hat, beantragt, den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen, weil sein gleichzeitig erhobener Normenkontrollantrag zulässig und begründet sei und durch den Vollzug des Bebauungsplans schwere Nachteile drohten, die auch bei einem Erfolg des Normenkontrollantrags nicht rückgängig zu machen seien. Er sei antragsbefugt, weil im Rahmen der Abwägung auch sein Interesse zu berücksichtigen sei, von Veränderungen der Hochwassersituation verschont zu bleiben. Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil die Antragsgegnerin gegen die Verpflichtung in § 77 Satz 1 WHG verstoßen habe, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Überwiegende Gründe für die Bebauung der geschützten Fläche gebe es nicht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei trotz der Erklärung der Antragsgegnerin, auf die Veräußerung und Bebauung weiterer Parzellen vorerst zu verzichten, dringend geboten. Denn durch die Errichtung einer Gewerbehalle mit den dazu gehörenden Nebenanlagen auf der nördlichsten Bauparzelle, für die ein Freistellungsverfahren eingeleitet sei, würden sich die Fließwege des Oberflächenwassers verändern.

Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, weil er nur allgemein auf Belange des Hochwasserschutzes hingewiesen habe. Da er gegen die nach Abschluss des Freistellungsverfahrens zulässige Errichtung der Halle auf der nördlichsten Bauparzelle nach § 123 VwGO vorgehen könne, fehle das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag. Jedenfalls sei nach dem Verzicht der Antragsgegnerin auf die Veräußerung und Bebauung weiterer Parzellen die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht mehr dringlich.

II. Der Antrag ist zulässig (1) und begründet (2).

1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil der Antragsteller gegen die Errichtung der Gewerbehalle nach § 123 VwGO vorgehen könnte. Angesichts des unterschiedlichen Streitgegenstands und Prüfungsumfangs der Verfahren kommt den Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80a Abs. 3 und § 123 VwGO nicht der Vorrang vor der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu; vielmehr können die Verfahren grundsätzlich nebeneinander in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406; zum Sonderfall, dass mit einer Baugenehmigung die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans vollständig umgesetzt worden sind: BayVGH, B.v. 10.8.2016 - 1 NE 16.1174 - juris).

Auch gegen die Antragsbefugnis des Antragstellers bestehen keine Bedenken. Da der Antragsteller substantiiert vorträgt, dass durch die Ausweisung der zusätzlichen Bebauung auch auf seinem Grundstück die Fließrichtung des wild abfließenden Oberflächenwassers sowie die Hochwassersituation nachteilig verändert werden, beruft er sich auf eigene, der Antragsgegnerin bekannte abwägungserhebliche Belange (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120). Dass das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2011 - 4 BN 42.10 - juris), lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht entnehmen. Die Untersuchung der von ihr beauftragten Ingenieurgesellschaft vom 15. September 2016 belegt lediglich, dass die Gewerbehalle auf der nördlichsten Bauparzelle, die nach Abschluss des Freistellungsverfahrens zulässig errichtet werden kann, die Situation auf dem Grundstück des Antragstellers nicht verschlechtert, sofern die Fließwege nicht durch weitere Nebengebäude oder Zäune verändert werden. Dagegen zeigt die Abbildung 1 der Untersuchung aber zugleich, dass die weiteren, durch den angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Hauptgebäude als Abflusshindernisse für das Oberflächenwasser wirken.

2. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen zwingend geboten ist. Prüfungsmaßstab bei Bebauungsplänen sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Erweist sich, dass der Normenkontrollantrag zulässig und voraussichtlich begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - BauR 2015, 968).

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischer Prüfung wird sich der angegriffene Bebauungsplan als unwirksam erweisen, weil er gegen § 77 Satz 1 WHG verstößt. Danach sind neben festgesetzten auch faktische Überschwemmungsgebiete (§ 76 Abs. 1 Satz 1 WHG) in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Dass das Plangebiet bei einem hundertjährlichen Hochwasser des Steinbachs überschwemmt wird und die durch den angegriffenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung die Rückhaltefunktion dieser Flächen beeinträchtigt, wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt. Entgegen ihrer Auffassung stehen der Erhaltung des Überschwemmungsgebiets allerdings keine überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegen, die es nach § 77 Satz 2 WHG erlauben, die Belange des Hochwasserschutzes unter Festlegung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zurückzustellen. Die Vorschrift lässt einen Eingriff in Überschwemmungsgebiete nicht bereits dann zu, wenn bei einem Verzicht auf die Bebauung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird oder wenn durch Ausgleichsmaßnahmen eine Schmälerung der Leistungsfähigkeit des natürlichen Rückhaltevermögens verhindert werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109; B.v. 25.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl 2005, 151). Vielmehr müssen dem Erhalt der Rückhalteflächen des Überschwemmungsgebiets überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Ob über das Vorliegen derartiger Gründe im Rahmen einer planerischen Abwägung (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2004 a. a. O.) oder - wofür angesichts der Normstruktur des § 77 WHG mehr spricht - in einer die gesetzlichen Vorgaben nachvollziehenden Weise zu entscheiden ist, wobei diese Entscheidung der vollen Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112 zu § 35 Abs. 1 BauGB), kann vorliegend offen bleiben. Denn die nicht näher belegte Feststellung der Antragsgegnerin im Gemeinderatsbeschluss vom 19. Januar 2016, dass keine anderen Mischgebietsflächen im Gemeindegebiet mehr zur Verfügung stehen, erweist sich allein als nicht ausreichend, um den Eingriff in das Überschwemmungsgebiet zu rechtfertigen. Das gilt umso mehr, als in der Sitzung des Gemeinderats vom 23. Februar 2016 davon die Rede war, dass Standortalternativen für ein Mischgebiet nicht nur an öffentlichen Belangen (Wasserschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, FFH-Flächen), sondern auch an Bürgerprotesten scheitern würden, die zu vermeiden ersichtlich keinen überwiegenden öffentlichen Belang darstellt. Darüber hinaus würde der angegriffene Bebauungsplan selbst dann, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Bebauung der Innauen sprächen, den Anforderungen des § 77 Satz 2 WHG nicht entsprechen, weil die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen nicht verbindlich getroffen sind. Ungeachtet der Frage, ob die Errichtung des Erdwalls, der der Ableitung des wild abfließenden Oberflächenwassers dient, auch den durch die Bebauung eintretenden Verlust an Rückhalteflächen kompensieren kann, sind im Bebauungsplan keine Flächen für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) festgesetzt.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch aus wichtigen Gründen dringend geboten. Daran vermag die Erklärung der Antragsgegnerin nichts zu ändern, mindestens bis zur Umsetzung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser und wild abfließendes Oberflächenwasser keine weiteren Bauparzellen zu veräußern und auf diese Weise vorerst die weitere Bebauung des Plangebiets zu verhindern. Da mit der von der Antragsgegnerin vor Abschluss des Normenkontrollverfahrens angestrebten Errichtung des Erdwalls östlich des Plangebiets und der damit im Zusammenhang stehenden Erschließungsstraße nur schwer rückgängig zu machende Veränderungen des Überschwemmungsgebiets verbunden sind, denen bei Erfolg des Normenkontrollantrags die Rechtsgrundlage entzogen wird, ist der Erlass der einstweiligen Anordnung im öffentlichen Interesse dringend geboten.

In entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin Nummer I der Entscheidung in derselben Weise zu veröffentlichen wie den angegriffenen Bebauungsplan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller, der Eigentümer eines nördlich an den Planbereich angrenzenden Grundstücks ist, beantragt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan B 52 außer Vollzug zu setzen, mit dem die Antragsgegnerin die Errichtung eines Lebensmittelmarkts geplant hat.

Der Antragsteller, der der Antragsgegnerin unter anderem vorwirft, die Probleme des Lärmschutzes, der Beseitigung des Niederschlagswassers und der Überschwemmungsgefahr nicht hinreichend bewältigt zu haben, hat mit Schriftsatz vom 8. April 2016 Normenkontrollantrag gegen den am 23. Februar 2016 als Satzung beschlossenen und am 29. Februar 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan gestellt. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 hat der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen und seinen Eilantrag begründet.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten dem Eilantrag entgegen. Letztere hat mitgeteilt, dass ihr mit Bescheiden vom 27. Juni 2016 die Baugenehmigung und die Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG zur Errichtung eines Lebensmittelmarkts mit Tiefgarage erteilt worden ist. Gegen die Baugenehmigung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. Juli 2016 Klage erhoben.

II. Der Antrag, die Vollziehung des Bebauungsplans auszusetzen, hat keinen Erfolg.

Dabei kann offen bleiben, ob dem Antragsteller nach Erteilung der Baugenehmigung das Rechtsschutzinteresse für das Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO fehlt. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses soll vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung und eine Entscheidung über die Außervollzugsetzung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Auch wenn nicht verlangt wird, dass die angestrebte gerichtliche Entscheidung zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt, sondern es genügt, wenn die gerichtliche Entscheidung die Rechtsstellung des Antragstellers verbessern kann (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126 zum Normenkontrollverfahren), bleiben Zweifel, ob nach Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, das den gesamten Regelungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausschöpft, die gerichtliche Entscheidung, den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen, die Position des Antragstellers noch verbessern kann (vgl. BayVGH, B. v. 30.10.2014 - 1 NE 14.1548 - NVwZ-RR 2015, 176; VGH BW, B. v. 3.7.2013 - 8 S 907/13 - BRS 81 Nr. 80; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 151).

Jedenfalls ist die Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen dringend geboten. Die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vermittelt Rechtsschutz in der Weise, dass der suspendierte Bebauungsplan für die Zukunft als Rechtsgrundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen oder für die Errichtung von Vorhaben im Freistellungsverfahren ausscheidet. Die Anordnung lässt aber ergangene Verwaltungsakte unberührt, verbietet dem Bauherrn also nicht, von einer Baugenehmigung Gebrauch zu machen. Daher fehlt es zumindest in den Fällen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, dessen Festsetzungen durch die Baugenehmigung vollständig umgesetzt worden sind, an der nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit, wenn die Betroffenen sich als Nachbarn im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes gegen die Ausführung eines Vorhabens zur Wehr setzen können (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris). Die Chance, dass sich die Erfolgsaussichten im Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO bei einer Außervollzugsetzung des Bebauungsplans verbessern, vermag möglicherweise das Rechtsschutzinteresse für das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zu begründen. Sie rechtfertigt aber nicht den Erlass der begehrten Anordnung, weil der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens nach § 80a VwGO eine inzidente Prüfung der Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans erreichen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.