Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2019 - 10 CS 19.757

bei uns veröffentlicht am09.05.2019

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller, ein marokkanischer Staatsangehöriger, verfolgt mit seiner Beschwerde seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (M 24 K 19.913) weiter.

Gegenstand der Klage und des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2019, mit dem diese ausgesprochen hat, dass der Antragsteller verpflichtet sei, das Bundesgebiet zu verlassen (Nr. 1), und ihm unter Bestimmung einer Ausreisefrist seine Abschiebung angedroht hat (Nr. 2).

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 3. April 2019 abgelehnt. Soweit sich der Antrag gegen Nr. 1 des Bescheids richte, sei er unzulässig, weil es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt handle. Die Verpflichtung zu Ausreise folge unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass es einer Regelung durch die Ausländerbehörde bedürfe, daher handle es sich nur um einen Hinweis auf die gesetzliche Ausreisepflicht. Bezüglich Nr. 2 des Bescheids sei der Antrag unbegründet, weil der Bescheid insoweit aller Voraussicht nach rechtmäßig sei.

Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. Die vom Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Der maßgebliche Gesichtspunkt der Beschwerdebegründung ist die Ansicht des Antragstellers, dass er gar nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei, weil ihm die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zugutekommen müsse. Er räumt zwar ein, dass er vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis (13. Februar 2019) keinen Antrag auf Verlängerung gestellt hat. Er habe jedoch gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf die Anordnung der Fortgeltungswirkung seiner abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG gehabt. Es liege eine unbillige Härte vor, weil er die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten habe und die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen sei; er schildert sodann ausführlich den seinerzeitigen Geschehensablauf.

Dieses Vorbringen, das gegenüber dem Verwaltungsgericht noch nicht geltend gemacht wurde und das deshalb darauf nicht eingegangen ist, rechtfertigt jedoch keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Nach der - mit Gesetz vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) eingeführten - Regelung des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG kann die Ausländerbehörde, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt wurde, zur Vermeidung einer unbilligen Härte die sich sonst aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ergebende Fortgeltungswirkung anordnen. Eine unbillige Härte in diesem Sinn wird angenommen, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei einer summarischen Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass - eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt - die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels erteilt werden kann (vgl. z.B. Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1.11.2018, § 81 Rn. 42.2, unter Berufung auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/8682 S. 22; BayVGH, B.v. 21.9.2016 - 10 ZB 16.1296 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.4.2016 - OVG 11 S 10.16 - juris Rn. 5). Allerdings führt nicht jede verspätete Antragstellung ohne weiteres zu einer übermäßigen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Härte (Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 81 Rn. 27; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Jan. 2019, § 81 Rn. 107). Entscheidend für das Vorliegen einer unbilligen Härte ist, dass erkennbar ist, dass bei rechtzeitiger Antragstellung die fragliche Aufenthaltserlaubnis ohne erhebliche Probleme hätte verlängert werden können, und es im Rahmen einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der (geringen) Dauer der Fristüberschreitung und des (geringen) Grades des Verschuldens des Ausländers, unverhältnismäßig wäre, ihn - unter Abbruch gewichtiger familiärer, wirtschaftlicher und sozialer Bindungen - auf eine Ausreise und ein nachfolgendes Visumverfahren zu verweisen (Hailbronner, AuslR, Stand Mai 2017, § 81 Rn. 40; ähnlich Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Jan. 2019, § 81 Rn. 106).

Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller hier eine unbillige Härte nicht dargelegt, auch wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass in seiner Äußerung bei seiner Vorsprache und Anhörung am 22. Februar 2019 („Ich muss hierbleiben, ich arbeite hier. …“) ein Antrag auf Verlängerung seiner (bereits abgelaufenen) Aufenthaltserlaubnis und gleichzeitig eine Geltendmachung einer unbilligen Härte zu sehen ist.

Bereits seine Darstellung, warum ihm wegen seiner verspäteten Antragstellung auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, ist in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Er räumt zwar ein, das Schreiben der Ausländerbehörde vom 13. Dezember 2018 erhalten zu haben, mit dem diese ihn auf den Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 13. Februar 2019 hingewiesen und ihm einen „verbindlichen Termin“ zur deren Verlängerung am 12. Februar 2019 zugeteilt hat. Er behauptet, er habe irrtümlich als Vorsprachetermin den 22. Februar 2019 gelesen und sei zugleich davon ausgegangen, dass seine Aufenthaltserlaubnis erst am 22. Februar 2019 ablaufe. Damit ist jedoch sein weiteres - und von der Antragsgegnerin bezweifeltes - Vorbringen nicht zu vereinbaren, wonach er am 15. und am 18. Februar 2019 zweimal vergeblich bei der Ausländerbehörde vorzusprechen versucht habe, um seine Aufenthaltserlaubnis verlängern zu lassen, dort jedoch jeweils zu falschen Sachbearbeitern geschickt worden sei; wenn er der Meinung war, am 22. Februar 2019 einen Termin zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zugeteilt bekommen zu haben, ergibt ein solches Verhalten keinen Sinn.

Weiter ist nicht erkennbar, dass die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers gemäß § 38a AufenthG bei rechtzeitiger Antragstellung ohne weiteres verlängert worden wäre. Denn es lagen Mitteilungen des Landesamts für Verfassungsschutz über (angebliche) salafistische/jihadistische Äußerungen bzw. Verhaltensweisen vor. Ob sich daraus ein Ausweisungsinteresse im Sinn von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AufenthG und damit ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 AufenthG bzw. das Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ergibt, wäre vor einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zunächst näher aufzuklären und zu prüfen gewesen, insbesondere durch eine - jedenfalls am 22. Februar 2019 noch nicht erfolgte - Anhörung des Antragstellers.

Schließlich ist bei einer Gesamtbetrachtung auch aus den Lebensumständen des Antragstellers keine unbillige Härte festzustellen, wenn er entsprechend seiner vollziehbaren Ausreisepflicht aufgrund des nicht rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags (gegebenenfalls vorübergehend) das Bundesgebiet verlassen muss. Er hat keine Familienangehörigen in Deutschland und allenfalls kurzfristige Arbeitsverhältnisse (nach seinen Angaben wurde ein Arbeitsverhältnis in der Probezeit am 1. Februar 2019 gekündigt; ein am 13. Februar 2019 geschlossenes Arbeitsverhältnis wurde am 22. Februar 2019 wieder aufgelöst).

Da somit bereits der Tatbestand einer unbilligen Härte im Sinn des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nicht vorliegt, kann offenbleiben, ob es sich bei einer Anordnung der Fortgeltungswirkung um eine gebundene oder um eine Ermessensentscheidung handelt (für eine Ermessensentscheidung: Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1.11.2018, § 81 Rn. 42.1; Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 81 Rn. 27; Hailbronner, AuslR, Stand Mai 2017, § 81 Rn. 39; für eine gebundene Entscheidung oder jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 81 Rn. 57; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Jan. 2019, § 81 Rn. 108).

War aber eine (Ermessens-)Entscheidung nicht zu treffen, erweist sich die Frage, ob in eine solche die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe salafistischer/jihadis-tischer Äußerungen bzw. Verhaltensweisen hätten eingestellt werden können oder müssen, als nicht entscheidungserheblich. Da diese Vorwürfe keine für die Entscheidung erheblichen Tatsachen waren, kann auch kein Verstoß gegen das Anhörungsgebot des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vorliegen.

Hinsichtlich des Erlasses der Abschiebungsandrohung als solcher hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass eine mögliche Verletzung der Anhörungsvorschriften die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Denn eine andere Entscheidung in der Sache sei angesichts der kraft Gesetzes vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers infolge des abgelaufenen Aufenthaltstitels nicht möglich gewesen. Insbesondere habe (auch insofern) kein Ermessensspielraum für die Antragsgegnerin bestanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2019 - 10 CS 19.757

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2019 - 10 CS 19.757

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte


(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten wil

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2019 - 10 CS 19.757 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2019 - 10 CS 19.757 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2016 - 10 ZB 16.1296

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16. Dezember 2014 und auf dessen Verpflichtung, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen, weiter. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid waren die Anträge der Kläger auf Erteilung bzw. Verlängerung ihrer jeweiligen Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn die Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätten (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Ist das Urteil wie hier auf mehrere selbstständig tragende Begründungsteile gestützt, so muss vom Rechtsmittelführer für jeden dieser Begründungsteile ein Berufungszulassungsgrund dargelegt werden und auch vorliegen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124a Rn. 7, § 124 Rn. 5; vgl. z. B. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 10 ZB 12.2448 - juris Rn. 9 m.w.N). Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen der Kläger jedoch nicht.

Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ausführlich dargelegt, dass die Klägerin zu 1 keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG habe, weil ihr unmittelbar nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im April 2014 bzw. nach Erlöschen der ihr ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug am 29. Januar 2014 kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG zugestanden habe. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG setze zunächst voraus, dass die ursprünglich zum Zwecke des Ehegattennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis noch bestehe. Ein Verlängerungsanspruch nach dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis sei grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 81 Abs. 4 AufenthG. Nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG könne die Ausländerbehörde trotz verspäteter Antragstellung zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Auch habe keine unbillige Härte vorgelegen, weil die Frist zur Antragstellung nicht nur geringfügig, sondern um drei Monate überschritten worden sei. Selbst wenn man die Fristüberschreitung noch als geringfügig ansähe und der Klägerin zu 1 nur Fahrlässigkeit unterstellen wolle, so stehe ihr kein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 oder 2 AufenthG zu, das gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verlängert werden könne. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe unstreitig nicht drei Jahre bestanden. Eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor. Neben den gewachsenen Bindungen und Integrationsleistungen im Bundesgebiet sei zu berücksichtigen, ob dem Ehegatten außerhalb des Bundesgebiets wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Nachteile drohten. Nicht ausreichend seien dagegen Nachteile, die sich aus den politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Heimatlandes ergäben. Der Vortrag, dass der Klägerin bei der Rückkehr in den Kosovo kein Wohnraum mehr zur Verfügung stehe, da sie vorher bei den Schwiegerelten gewohnt habe, wohin sie nicht mehr zurückkehren könne, stelle keine besondere Härte dar. Ihr sei zuzumuten, sich mit den Kindern eine neue Wohnung zu suchen. Sie habe fast ihr ganzes Leben im Kosovo verbracht und kenne die dortigen Gegebenheiten. Sie sei zu einer eigenständigen Lebensführung mit ihren Kindern fähig. Eine Unzumutbarkeit i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz AufenthG wegen häuslicher Gewalt in der Ehe könne nicht vorliegen, weil die Trennung auf Initiative des Ehemannes erfolgt sei.

Diesbezüglich bringt die Klägerin zu 1 im Zulassungsverfahren zunächst vor, dass sie vom Ablauf der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis am 29. Januar 2014 keine Kenntnis gehabt habe, weil ihr Ehemann die Pässe verwahrt habe und ihr verboten habe, sich in Behördenangelegenheiten einzumischen. Da sie in der ersten Zeit nach der Einreise auch der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig gewesen sei, habe sie insoweit ihrem Ehemann vertrauen müssen.

Mit diesem Vorbringen wird jedoch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der ihr erteilte Aufenthaltstitel sei am 29. Januar 2014 erloschen und die Ausländerbehörde habe nach der verspäteten Stellung des Verlängerungsantrages nicht gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Fortgeltungswirkung angeordnet, nicht in Zweifel gezogen.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Verlängerung der der Klägerin zu 1 erteilten Aufenthaltserlaubnis, der nach Vortrag der Klägerin von ihr im Rahmen einer Vorsprache am 28. April 2014 gestellt worden ist, keine Fiktionswirkung ausgelöst hat, weil eine positive Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nicht ergangen ist. Offensichtlich ging die Ausländerbehörde nicht davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht nur mangels Verschuldens oder aufgrund leichter Fahrlässigkeit verspätet beantragt worden ist (vgl. hierzu Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand: April 2016, § 81 Rn. 106). Vielmehr hat sie gegen die Klägerin zu 1 eine Anzeige wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet erstattet.

Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass auch kein Anspruch auf Anordnung der Fortgeltungswirkung bestanden habe. Eine unbillige Härte i. S. d. § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG liegt nur vor, wenn die Frist zur Antragstellung nur geringfügig und lediglich infolge Fahrlässigkeit überschritten worden ist. Dazu hat der Ausländer Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die belegen, warum eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war oder die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit beruhte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 8.4.2016 - OVG 11 S 10.16 - juris Rn. 5 m. w. N.). Die dreimonatige Fristüberschreitung bis zur Antragstellung nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis ist nicht kurzfristig. Auch lag seitens der Klägerin zu 1 keine Fahrlässigkeit vor. Ihr war bewusst, dass sie nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis besaß, die im Januar 2013 ausgestellt worden war. Sie hätte sich daher vorsorglich beim Landratsamt erkundigen können, wann die ihr erteilte Aufenthaltserlaubnis ablaufen würde, ohne ihren Ehemann um die Herausgabe der Pässe zu bitten. Bei der Vernehmung am 6. Juni 2014 bezüglich des illegalen Aufenthalts kam die Polizeiinspektion zu dem Ergebnis, die Klägerin zu 1 habe gewusst, dass der Aufenthaltstitel ungefähr im Jahr 2013 ausgestellt worden sei und nur bis Januar 2014 gültig gewesen sei. Sie hätte sich also mit dem Ausländeramt in Verbindung setzen können.

Da die Klägerin zu 1 bereits die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, der Anspruch nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG scheitere daran, dass sie bei der Antragstellung nicht mehr im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gewesen sei und der verspätete Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine Fortgeltungsfiktion ausgelöst habe, nicht ernsthaft in Zweifel gezogen hat, kommt es somit nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG wegen einer „besonderen Härte“ zugestanden hätte. Aber auch insoweit begründet ihr Vorbringen im Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz 1. Alt. AufenthG liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Ehegatten wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Zusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Mit dieser Regelung soll Härten begegnet werden, die daraus folgen, dass Ausländern aus bestimmten Herkunftsstaaten bei der Rückkehr gerade wegen der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft besondere Nachteile entstehen. Sollte die Klägerin zu 1 bei der Rückkehr in ihr Heimatland tatsächlich Probleme bei der Arbeits- oder Wohnungssuche haben, so handelt es sich hierbei um keine besondere Benachteiligung, die aus der Auflösung der Ehe resultiert. Das Problem, bei einer Rückkehr in das Heimatland nach längerer Abwesenheit wirtschaftlich wieder Fuß fassen zu müssen, trifft die Klägerin in gleicher Weise wie jeden anderen Rückkehrer (BayVGH, B. v. 3.11.2014 - 10 ZB 14.1769 - juris Rn. 6). Insbesondere ist nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin zu 1 als alleinerziehende Mutter im Kosovo einer gravierenden gesellschaftlichen Diskriminierung oder gar Bedrohung ausgesetzt ist. Das Gericht ist entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1 auf eine Großfamilie zurückgreifen könne. Es hat lediglich ausgeführt, dass sie zumindest in der Anfangszeit die Hilfe ihrer Großfamilie in Anspruch nehmen könne. In Anbetracht der kurzen Zeit, die die Klägerin zu 1 bislang im Bundesgebiet verbracht hat, ist auch bezüglich der Beeinträchtigung ihrer persönlichen Beziehungen durch eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht von einer besonderen Härte auszugehen. Sie ist im Bundesgebiet weder beruflich noch sprachlich gut integriert.

Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweist, dass auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz 2. Alt. AufenthG bestehe, weil der Klägerin zu 1 das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange nicht unzumutbar gewesen sei, geht es zutreffend davon aus, dass die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft seitens des Ehemanns erfolgte. Will der stammberechtigte Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen, so liegt darin jedenfalls ein Indiz, dass dem Ausländer, hier der Klägerin zu 1, das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 23.7.2015 - 10 ZB 15.1026 - juris Rn. 7 m. w. N.). Der angezeigte körperliche Übergriff ihres Ehemannes, der zum Beschluss vom 26. Juni 2014 führte, erfolgte erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft Anfang April 2014 und kann daher keine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz AufenthG begründen. Soweit die Klägerin zu 1 auf einen Vorfall aus dem Jahr 2012 Bezug nimmt, den sie bei der Polizei angezeigt hatte, hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass sie damals bereits nach einem Tag im Frauenhaus wieder zu ihrem Ehemann zurückgekehrt und eine Aussage vor der Polizei nicht erfolgt ist. Trotz dieses Vorfalls hat die Klägerin zu 1 fast weitere zwei Jahre mit ihrem Ehemann zusammengelebt. Dies spricht gegen die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Das Zulassungsvorbringen im Schriftsatz vom 25. August 2016, das sich auf den Umgang des Ehemannes mit den Klägern zu 2 und 3 bezieht, erfolgte nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, und kann daher nicht berücksichtigt werden. Die Zulassungsgründe können nach Ablauf der Darlegungsfrist nur noch insoweit ergänzt werden, als der konkret zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt ist. Eine Ergänzung der Zulassungsgründe liegt aber dann nicht vor, wenn ein neuer, bislang noch nicht dargelegter Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO vorgebracht wird oder innerhalb eines Zulassungsgrundes neue selbstständige Gründe angeführt werden (BayVGH, B. v. 14.1.2013 - 10 ZB 12.2102 - juris Rn. 14 m. w. N.). Der Schriftsatz vom 25. August 2016 stellt nicht lediglich eine Ergänzung oder Erläuterung zum Zulassungsvorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags vom 12. Juli 2016 dar, da er einen etwaigen Anspruch der Kläger zu 2 und zu 3 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und ein daraus abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Klägerin zu 1 betrifft, während die fristgerechten Darlegungen zum Zulassungsantrag des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zum eigenständigen Aufenthaltsrecht der Klägerin zu 1 erfolgt sind.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die

1.
von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,
2.
sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder
3.
sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Absatz 3 zugestimmt hat; die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16a und 16b entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 16a wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.

(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der Beschäftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.